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Beschluss

S 17 AS 471/21 ER

SG Karlsruhe 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKARLS:2021:0303.S17AS471.21ER.00
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Leitsätze
1. Zur Bestimmung des grundsicherungsrechtlich zu berücksichtigenden Bedarfes an Mund-Nasen-Bedeckungen sind zunächst die rechtlichen Vorgaben der Corona-Verordnung BW (juris: CoronaVV BW) heranzuziehen. (Rn.31) 2. Ein Mehrbedarf für FFP2-Masken (oder für einen Atemschutz vergleichbaren Standards) kann derzeit im Wege der einstweiligen Anordnung allenfalls bei Besonderheiten im Einzelfall und dem konkret glaubhaft gemachten Erfordernis der Nutzung eines entsprechenden Atemschutzes in Betracht kommen. (Rn.36)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bestimmung des grundsicherungsrechtlich zu berücksichtigenden Bedarfes an Mund-Nasen-Bedeckungen sind zunächst die rechtlichen Vorgaben der Corona-Verordnung BW (juris: CoronaVV BW) heranzuziehen. (Rn.31) 2. Ein Mehrbedarf für FFP2-Masken (oder für einen Atemschutz vergleichbaren Standards) kann derzeit im Wege der einstweiligen Anordnung allenfalls bei Besonderheiten im Einzelfall und dem konkret glaubhaft gemachten Erfordernis der Nutzung eines entsprechenden Atemschutzes in Betracht kommen. (Rn.36) Die Anträge werden abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Antragstellerinnen begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von jeweils 20 FFP2-Masken (bzw. eines Atemschutzes, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 [DIN EN 149:2001], KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt) pro Woche für den Zeitraum vom 25.01.2021 bis 20.06.2021, hilfsweise jeweils weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 129,00 €. Die 1982 geborene Antragstellerin zu 1. und die 2016 geborene Antragstellerin zu 2. leben in einer Bedarfsgemeinschaft mit B (Ehemann der Antragstellerin zu 1. und Vater der Antragstellerin zu 2., geboren 1969) sowie den Kindern C (geboren 2005), D (geboren 2009) und E (geboren 2011) und beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch -Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II), sogenanntes Arbeitslosengeld II (ALG II) bzw. Sozialgeld. Zuletzt gewährte der Antragsgegner mit Bescheid vom 05.11.2020 in der Fassung des Bescheides vom 21.11.2020 vorläufig Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum 01.11.2020 bis 30.04.2021. Hierbei bewilligte der Antragsgegner ab Januar 2021 monatlich insgesamt 1.337,90 €, wovon monatlich 271,85 € auf die Antragstellerin zu 1. und monatlich 92,19 € auf die Antragstellerin zu 2. entfielen. Im Rahmen der Leistungsbewilligung berücksichtigte der Antragsgegner als anrechenbares monatliches Einkommen neben dem Kindergeld das Krankengeld der Antragstellerin zu 1. in Höhe von 762,00 € (792,00 € abzüglich Freibetrag 30,00 €) und Einkommen aus der Tätigkeit des B 311,72 € (489,64 € abzüglich Freibetrag 177,93 €). Einen zwischenzeitlich ergangenen Entziehungsbescheid vom 03.12.2020 hat der Antragsgegner mit Abhilfebescheid vom 04.01.2021 aufgehoben. Der Antragstellerin zu 1. wurde mit Schreiben vom 07.12.2020 ärztlich ein Beschäftigungsverbot gemäß § 16 Mutterschutzgesetz aufgrund einer Risikoschwangerschaft bescheinigt. Mittels E-Mail vom 25.01.2021 wurde (anlässlich eines Fristverlängerungsantrages in einem Widerspruchsverfahrens) der Verlust des ungeborenen Kindes Ende Dezember 2020 mitgeteilt. Die notwendige Heilung erfolge noch schleppend und mit Rückschlägen, die Erforderlichkeit einer weiteren Operation sei noch offen. Sie sei seit 30.12.2020 arbeitsunfähig, kaum belastbar, leide an permanenten Kopfschmerzen und Schmerzen im Unterlaib. Schon bei geringer Belastung habe sie zügig Fieber, hinzu komme die psychische Belastung aufgrund des Verlustes des ungeborenen Kindes. Der Zustand werde sich hoffentlich in den nächsten vier Wochen verbessern. Am 14.02.2021 beantragten die Antragstellerin zu 1. und ihr Ehemann unter Verweis auf die Entscheidung der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.02.2021 (Aktenzeichen S 12 AS 213/21 ER) jeweils 20 FFP2-Masken pro Woche für alle Familienmitglieder ab 25.01.2021 (hilfsweise ab 01.02.2021 oder ab 14.02.2021)bis zum 20.06.2021. Bisher seien sie in Vorleistung gegangen und hätten die FFP2-Masken selbst beschafft. Dem Antragsgegner stehe es frei, die Masken zur Verfügung zu stellen oder einen entsprechenden Mehrbedarf zu gewähren. Bei 86 FFP2-Masken pro Monat und Kosten von 1,50 € pro Stück resultierten Kosten von 129,00 € monatlich pro Person der sechsköpfigen Familie. Ein Teil der Kinder befinde sich ab 22.01.2021 (gemeint wohl 22.02.2021) im Wechselunterricht. Bei einer zugelassenen Tragezeit von 75 Minuten behielten sie sich die Geltendmachung eines höheren Bedarfs für die Schulkinder vor. Am 18.02.2021 erinnerte die Antragstellerin zu 1. unter Verweis auf den am 22.02.2021 beginnenden Präsenzunterricht ihrer Kinder an ihren Antrag. Sie gehöre der Corona-Risikogruppe an und eine Infektion sei zu vermeiden. Mit Bescheid vom 19.02.2021 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II seien nicht zuzuerkennen. Das Vorbringen werde als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 05.11.2020 in der Fassung des Bescheides vom 21.11.2020 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz- (SGB X) gewertet. Es sei nichts vorgetragen worden, was einen unabweisbaren laufenden besonderen Bedarf rechtfertige, der nicht bereits durch andere Leistungen gedeckt sei. Nach §§ 1, 2 Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung könnten alle Bezieher von ALG II und Mitglieder deren Bedarfsgemeinschaft bis zum 06.03.2021 einmalig zehn kostenlose FFP2-Masken, gegen Vorlage eines Schreibens der Krankenkasse, in einer Apotheke erhalten. Darüber hinaus erhielten Leistungsberechtigte mit Anspruch auf ALG II oder Sozialgeld für den Monat Mai 2021, wenn deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richte, eine Einmalzahlung in Höhe von 150,00 € zum Ausgleich von Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2021. Leistungsberechtigte deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 3 richte, erhielten diese Einmalzahlung auch, sofern kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt werde. Die Antragstellerinnen haben jeweils am 19.02.2021 einstweiligen Rechtschutz beim Sozialgericht Karlsruhe beantragt. Die Kammer hat die Rechtsstreitigkeiten S 17 AS 471/21 ER und S 17 AS 468/21 ER unter dem vorliegenden Aktenzeichen S 17 AS 471/21 ER zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit Beschluss vom 24.02.2021 verbunden. Die Antragstellerinnen begehren eine vorläufige Entscheidung über ihren Antrag vom 14.02.2021. Die Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.02.2021 (Aktenzeichen S 12 AS 213/21 ER) behandele einen ähnlichen oder sogar gleichen Sachverhalt. Sie seien finanziell nicht dazu in der Lage, die sich aus der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg ab 25.01.2021 ergebende FFP2-Maskenpflicht zu erfüllen. In den aktuellen ALG II-Sätzen sei kein Bedarf hierfür enthalten und es werde auf drohende Bußgelder hingewiesen. Ein Widerspruchsverfahren erscheine wenig erfolgsversprechend, da sich die Argumentation des Antragsgegners nach dem Beschluss im Verfahren S 12 AS 213/21 ER nicht geändert habe. Da die Masken jetzt und nicht erst im Sommer benötigt würden, habe man ein Eilrechtschutzverfahren angestrengt. Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß ausgelegt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen über die mit Bescheid vom 05.11.2020 in der Fassung des Bescheides vom 21.11.2020 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hinaus für die Zeit vom 25.01.2021 bis 20.06.2021 vorläufig als zusätzliche Sachleistung wöchentlich jeweils 20 Mund-Nasen-Bedeckungen in einer Qualität, welche den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards entsprechen, hilfsweise jeweils weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 129,00 €, zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, die Anträge abzulehnen. Der Antragsgegner hat auf den Vortrag im Verfahren S 3 AS 472/21 ER (betreffend B) verwiesen. Die Antragstellerinnen stützen ihr Begehren auf den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe im Verfahren S 12 AS 213/21 ER, wobei der Antragsgegner die dortige Auffassung nicht teile. Die Begründung eines konkreten Bedarfs finde sich in den Schriftsätzen der Antragstellerinnen nicht. Diese vermittelten den Eindruck, der Bedarf ergebe sich alleine aus der benannten Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe. In diesem Beschluss werde ein Mehrbedarf der besonderen Art anerkannt, welcher tatsächlich vom Regelbedarf für Hygieneartikel erfasst sei. Den Kosten sei auch durch das Sozialschutzpaket III und der demnach vorgesehenen Einmalzahlung (150,00 €) Rechnung getragen worden. Die Mund-Nasen-Schutzmasken stellten keinen unabweisbaren, laufenden Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II dar. Gemäß der Entscheidung der Bundesminister für Arbeit und Soziales und für Gesundheit seien einmalig pro Person bundesweit zehn FFP2-Masken zugesprochen worden, welche jeder Bürger über seine Krankenkasse beziehen könne. Aus der 5. Änderungsverordnung der sog. Corona-Verordnung ergebe sich auch keine Pflicht zum ausschließlichen Tragen von FFP2-Masken.In öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen sei auch das Tragen einer OP-Maske erlaubt. Zudem seien die begehrten FFP2-Masken zwischenzeitlich im Einzelhandel bei sinkender Preisentwicklung (0,99 € bei Aldi, Lidl, REWE, Norma etc., teilweise auch günstiger) erhältlich. OP-Masken würden ohnehin preiswertangeboten. Zahlreiche Studien, Medienberichte und Veröffentlichungen von Testergebnissen belegten die Möglichkeit einer mehrfachen Verwendung der FFP2-Masken, die unter Umweltaspekten begrüßenswert sei. Auch der Anordnungsgrund bzw. die Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben, denn die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie bestünden seit Langem. Auch die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bestehe bereits seit Januar 2021. Die Antragstellerinnen hätten im Antrag vom 14.02.2021 angegeben, FFP2-Masken selbst beschafft zu haben, was nun als „Vorleistung“ gesehen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verfahrensakte, die beigezogene Akte S 3 AS 472/21 ER und die Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidung. II. Die zulässigen Anträge sind unbegründet. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes sind zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, da die Antragstellerinnen sich zuvor an die Verwaltung gewandt, dort einen Antrag auf die Leistung gestellt und die normale Bearbeitungszeit abgewartet haben (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 26b). Der Antragsgegner hat zwischenzeitlich auch über den Antrag mit Bescheid vom 19.02.2021 entschieden und dieser ablehnende Bescheid ist noch nicht bindend (§ 77 SGG). Die Antragsteller haben die Möglichkeit hiergegen noch einen zulässigen Widerspruch einzulegen. Nach der Rechtsauffassung der Kammer beinhaltet der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht in der Regel -und auch vorliegend- keinen Widerspruch. Denn ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt haben unterschiedliche Zielsetzungen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06. Oktober 2020 – L 20 KR 356/20 B ER –, juris Rn. 21). Dies gilt schon deswegen, da die Antragstellerinnen im Rahmen des Antrages auf einstweiligen Rechtschutzes ausgeführt haben, dass sie ein mögliches Widerspruchsverfahren für wenig erfolgsversprechend erachten und ihnen somit der Unterschied zum Verfahren eines einstweiligen Rechtsschutzes bewusst und die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs bekannt war. Sollten die Antragstellerinnen ihr Begehren in der Hauptsache weiterverfolgen wollen, bedarf es dementsprechend noch der Einlegung eines Widerspruchs. Insoweit wird auf die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 19.02.2021 verwiesen. Die Anträge sind unbegründet. Nach § 86b Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerseite vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein, d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (vgl. SG Darmstadt, Beschluss vom 13. Juli 2020 – S 27 AS 295/20 ER –, juris mwN). Nach § 86b Abs. 2 S. 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 938, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) sind sowohl Anordnungsgrund, als auch Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, sondern in einer Wechselbeziehung, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit beziehungsweise Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist ein darauf bezogener Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn auf diesen nicht gänzlich verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist. Dabei sind grundrechtliche Belange des Antragstellers, soweit diese durch die Entscheidung berührt werden, umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. SG Darmstadt, Beschluss vom 13. Juli 2020 – S 27 AS 295/20 ER –, juris mwN). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Im Hinblick auf das mit dem Haupt- und Hilfsantrag verfolgte Begehren, den Antragsgegner zur Bereitstellung von monatlich jeweils 20 FFP2-Masken (bzw. eines Atemschutzes, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 [DIN EN 149:2001], KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt) als Sachleistung bzw. zur Gewährung weiterer Leistungen in Höhe von jeweils 129,00 € monatlich zu verpflichten, fehlt es für die Zeit vom 25.01.2021 bis 18.02.2021 schon an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (unter 1.). Für die nachfolgende Zeit vom 19.02.2021 bis 30.04.2021 haben die Antragstellerinnen für den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Sachleistungsanspruch auf monatlich jeweils 20 FFP2-Masken (bzw. eines Atemschutzes, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 [DIN EN 149:2001], KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt) keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gleiches gilt für die hilfsweise geltend gemachten weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von jeweils 129,00 € monatlich für den Erwerb des Atemschutzes, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt. Die Antragstellerinnen können mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes auch keine weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (in Höhe von jeweils monatlich 129,00 €) aufgrund eines Mehrbedarfs für medizinische Masken (Operations-Maske der DIN EN 14683:2019-10) im Wege des einstweiligen Rechtschutzes beanspruchen. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. fehlt es insoweit auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (unter 2. a)-c)). Auch für den Zeitraum 01.05.2021 bis 20.06.2021 können die Antragstellerinnen keinen Leistungen im Rahmen der einstweiligen Anordnung beanspruchen, da sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag abzulehnen sind (unter 3.). Die Antragstellerinnen begehren einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II. In einem sozialgerichtlichen Verfahren kann ein Mehrbedarf nicht gesondert (als isolierter Streitgegenstand), sondern stets nur zusammen mit dem Regelbedarf bzw. dem Sozialgeld geltend gemacht werden. Da ein Mehrbedarf zudem nicht nur auf gesonderten Antrag hin gewährt wird, ist stets auch zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Geltendmachung des Bedarfs bereits bestandskräftig gewordene Bescheide unter dem Blickwinkel der §§ 44, 48 SGB X zu ändern sind (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 21 [Stand: 08.02.2021] Rn. 148). Vorliegend hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 19.02.2021 dementsprechend die Abänderung der mit Bescheid vom 05.11.2020 in der Fassung des Bescheides vom 21.11.2020 erfolgten, zwischenzeitlich bestandskräftigen, vorläufigen Leistungsbewilligung und die Berücksichtigung des begehrten Mehrbedarfes abgelehnt. Die Antragstellerinnen haben mit ihrem zunächst beim Antragsgegner gestellten Antrag eine wesentliche Änderung durch die Abänderung der Corona-Verordnung vom 23.01.2021 mit Wirkung zum 25.01.2021 geltend gemacht. Somit haben diese sich auf Änderungen nach Erlass des Bescheides vom 05.11.2020 in der Fassung des Bescheides vom 21.11.2020 berufen, deren sachgerechte Prüfung zur Überzeugung der Kammer (jedenfalls auch) nach § 48 SGB X zu erfolgen hat. Dass der Antragsgegner seine Entscheidung im Rahmen des Bescheides vom 19.02.2021 auf § 44 SGB X gestützt hat, hindert die Antragstellerinnen nicht an der zulässigen Geltendmachung eines Mehrbedarfs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Es sind aber aufgrund der dargestellten Erwägungen nicht die besonders strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und des Anordnungsanspruches für im Rahmen eines laufenden Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X gestellte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung heranzuziehen (vgl. hierzu beispielhaft: Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25. Februar 2020 – L 8 AS 1422/19 B ER –, juris Rn. 32). 1. Leistungen für die Zeit vom 25.01.2021 bis 18.02.2021 können die Antragstellerinnen bereits deswegen nicht im Wege der einstweiligen Anordnung beanspruchen, da es an einem Anordnungsgrund fehlt. Insoweit ist der Antrag bereits deshalb abzulehnen, da Ansprüche für die Zeit vor der Antragsstellung im einstweiligen Rechtschutzverfahren am 19.02.2021 beim Sozialgericht geltend gemacht werden. Leistungen im Wege einer einstweiligen Anordnung sind in der Regel erst ab Eingang des Eilantrags bei Gericht zuzusprechen, sofern bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung erfüllt waren. Für die Zeit vor Nachsuchen um gerichtlichen Rechtsschutz ergibt sich dies daraus, dass eine rückwirkende vorläufige Regelungsanordnung regelmäßig nicht in Frage kommt, sofern - wie auch hier - keine Besonderheiten geltend gemacht werden. Dem Wesen der einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG entsprechend werden nur vorläufige Regelungen getroffen, um die Zeit bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu überbrücken. Die vorläufige Regelung durch das Gericht soll nur sicherstellen, dass ein Antragsteller während der Dauer eines Widerspruch- oder Klageverfahrens - was häufig viele Monate in Anspruch nehmen kann - nicht ohne finanzielle Mittel bleibt, obwohl ihm vielleicht in der Sache bei vorläufiger Prüfung ein Anspruch zur Seite steht. Dieser Gedanke kann aber nicht eingreifen, wenn es sich um Leistungszeiträume vor Stellung des Eilantrages beim Sozialgericht handelt. Denn hinsichtlich dieser Zeiträume besteht kein dringend zu regelndes Bedürfnis mehr, weil sich insoweit der Antragsteller selbst hat helfen können. Eine Verpflichtung zu Leistungen für die Zeit vor Stellung des Eilantrags kommt deshalb nur ausnahmsweise bei einem Nachholbedarf in Betracht (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 35a; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2008 – L 13 AS 237/07 ER –, juris Rn. 36 f.; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 17. November 2014 – L 6 KR 1214/14 B ER –, juris Rn. 23). Für einen solchen Nachholbedarf liegt weder ein substantiierter Vortrag der Antragstellerinnen vor noch sind Anhaltspunkte ersichtlich. Dementsprechend können von den Antragstellerinnen für diesen Zeitraum weder wöchentlich jeweils 20 FFP2-Masken (bzw. eines Atemschutzes, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 [DIN EN 149:2001], KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt) noch die hilfsweise geltend gemachten weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich jeweils 129,00 € beansprucht werden. 2. Die Anträge haben für die Zeit vom 19.02.2021 bis 30.04.2021 weder als Sachleistungsanspruch (unter a)) noch als Geldleistungsanspruch auf weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von jeweils monatlich 129,00 € für den Erwerb von wöchentlich jeweils 20 FFP2-Masken (bzw. eines Atemschutzes, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 [DIN EN 149:2001], KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt) Erfolg (unter b)). Die Antragstellerinnen können mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes auch keine weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (in Höhe von jeweils monatlich 129,00 €) aufgrund eines Mehrbedarfs für medizinische Masken im Wege des einstweiligen Rechtschutzes beanspruchen. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. fehlt es insoweit auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (unter c)). a) Auch für den Zeitraum vom 19.02.2021 bis 30.04.2021 liegen die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung im Wege der einstweiligen Anordnung nicht vor. Hinsichtlich des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Sachleistungsanspruchs auf FFP2-Masken (bzw. eines Atemschutzes, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 [DIN EN 149:2001], KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt) fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Besteht Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II, erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte ALG II (§ 19 Abs. 1 S. 1 SGB II). Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Leistungen der Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 S. 3 SGB II). Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen (erwerbsfähige Leistungsberechtigte), die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Unzweifelhaft liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II betreffend die Antragstellerin zu 1. vor. Diese ist erwerbsfähig, 1982 geboren und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Karlsruhe. Die Antragstellerin zu 1. ist auch hilfebedürftig und bezieht bereits ALG II aufgrund der mit Bescheid vom 05.11.2020 in der Fassung des Bescheides vom 21.11.2020 erfolgten vorläufigen Leistungsbewilligung (bis 30.04.2021). Die Antragstellerin zu 2. erhält als nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt (u.a. mit der Antragstellerin zu 1. nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) Sozialgeld. Auch hiernach zu gewährende Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB II, § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II). Ausschlusstatbestände sind nicht gegeben. Die Antragstellerinnen können aber über das bereits gewährte ALG II bzw. Sozialgeld hinaus keinen Mehrbedarf als Sachleistungsanspruch auf FFP2-Masken (bzw. eines Atemschutzes, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 [DIN EN 149:2001], KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt) beanspruchen. Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines unabweisbaren Bedarfs im Sinne des § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II (ggfs. in analoger Anwendung). Nach § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 21 Abs. 6 S. 2 SGB II). Die Einführung des § 21 Abs. 6 SGB II erfolgte aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit Urteil vom 09. Februar 2010 (Aktenzeichen: 1 BvL 1/09, juris). Das BVerfG hat ausgeführt, dass es mit Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar ist, dass im SGB II eine Regelung fehle, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsehe.Als zwei Alternativen, in denen die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gefährdet sein könne, hat das BVerfG einen atypischen Bedarf außerhalb der (vormaligen) Regelleistung des § 20 SGB II und der zusätzlichen Hilfen sowie einen besonderen Bedarf identifiziert, der zwar seiner Art nach berücksichtigt werde, dies jedoch nur in durchschnittlicher Höhe. In seiner weiteren Begründung führt das BVerfG aus, dass der Pauschalbetrag der Regelleistung bei Anwendung des Statistikmodells so bestimmt sei, dass ein Ausgleich möglich sei. Der Leistungsberechtigte habe bei besonderem Bedarf zunächst auf das Ansparpotential zurückzugreifen, das in der Regelleistung enthalten sei. Der zusätzliche besondere Bedarf entstehe erst, wenn dieser so erheblich sei, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleiste (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 21 [Stand: 08.02.2021] § 21 Rn. 80, 81;BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010, 1 BvL 1/09, juris Rn. 204 f.). Der hiernach zu berücksichtigende grundsicherungsrechtliche Bedarf bestimmt sich im Hinblick auf die von den Antragstellerinnen begehrten weiteren Leistungen nach Auffassung der Kammer zunächst nach den rechtlichen Vorgaben. Insoweit ist vorliegend die aufgrund des § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassene Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung; derzeit in der ab 01.03.2021 gültigen Fassung) heranzuziehen. Seit Inkrafttreten der 5. Änderungsverordnung der Corona-Verordnung bzw. seit dem 25.01.2021 besteht in Baden-Württemberg in bestimmten Bereichen über die sich aus § 3 Abs. 1 Corona-Verordnung ergebende Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung hinaus die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder eines Atemschutzes, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt (§ 1i Corona-Verordnung). Die betroffenen Bereiche ergeben sich aus dem Verweis in § 1i Corona-Verordnung auf § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 8 und 9 sowie auf § 12 Abs. 1 und 2 Corona-Verordnung. Dies betrifft beispielsweise die Bereiche Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, Bahnhofs- und Flughafengebäude, Arztpraxen sowie Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte, in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind, Arbeits- und Betriebsstätten sowie in Einsatzorten. Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu Krankenhäusern und zu stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist gemäß § 1h Abs. 1, 2 Corona-Verordnung nur mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt (zur Erforderlichkeit eines negativen Antigentests wird auf die Regelung verwiesen), zulässig. Dementsprechend genügt für die allermeisten Bereiche (vgl. § 1i Corona-Verordnung mit Verweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 8 und 9 sowie auf § 12 Abs. 1 und 2 der Corona-Verordnung), in denen ein höheres Schutzniveau, über eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung hinaus, gefordert wird, das Tragen einer medizinischen Maske. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. ist zudem zu berücksichtigen, dass diese am … 2016 geboren ist und somit im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom 25.01.2021 bis 20.06.2021 das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, weswegen sie ohnehin nicht zur Tragung einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet ist. Denn nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Corona-Verordnung besteht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Dies gilt auch für die von den Regelungen der in §§ 1h und 1i Corona-Verordnung erfassten Bereiche, wie in § 1i S. 5, § 1h Abs. 1 S. 4 und § 1h Abs. 2 S. 3 Corona-Verordnung klargestellt wird. Da die Antragstellerin zu 2. bereits nicht der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unterliegt, ist auch kein entsprechender Sachleistungsanspruch oder Mehrbedarf (unabhängig davon, ob demFFP2-Masken oder medizinischen Masken zugrunde zu legen wären) glaubhaft gemacht. Die vorgenannten landesrechtlichen Regelungen der Corona-Verordnung verstoßen nach Auffassung der Kammer auch nicht gegen höherrangiges Recht (Gesetze oder Grundgesetz). Dass die Antragstellerinnen aufgrund von individuellen Besonderheiten im vorliegenden Einzelfall über das Tragen von medizinischen Masken hinaus auf das Tragen von FFP2-Masken bzw. einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, angewiesen sind, haben die Antragstellerinnen weder substantiiert vorgetragen noch ist dies für die Kammer ersichtlich. Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 1. einen Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, benötigt, da diese regelmäßig oder vereinzelt im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum Einrichtungen aufsucht, die unter § 1h Abs. 1 und 2 der Corona-Verordnung (Krankenhäuser und stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf) fallen. Dementsprechend ist kein grundsicherungsrechtlicher Bedarf an einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, glaubhaft gemacht. Es ist zudem auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Antragstellerin zu 1. einer anerkannten Risikogruppe angehört (wie anlässlich der Erinnerung an den Antrag am 18.02.21 behauptet), die Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung geben könnte. Aktenkundig sind insoweit nur Ausführungen anlässlich der E-Mail vom 25.01.2021, wobei schon nicht bekannt oder erkennbar ist, ob und ggf. in welchem Umfang entsprechende Beschwerden aktuell noch vorliegen. Berichte über aktuelle ärztliche Untersuchungen oder Befunde sind nicht ersichtlich. Der begehrte Sachleistungsanspruch ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht aus dem Grundgesetz bzw. den Grundrechten oder einer verfassungskonformen Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II. Die Erwägungen der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe im Beschluss vom 11.02.2021 (SG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021 – S 12 AS 213/21 ER –, juris insb. Rn. 52 f.), wonach ein grundsicherungsrechtlich weitergehender Anspruch auf die Versorgung mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, bestehe, teilt die Kammer nicht. Ein entsprechender Mehrbedarf kann nach Auffassung der Kammer allenfalls bei -vorliegend nicht geltend gemachten- Besonderheiten im Einzelfall und dem konkret glaubhaft gemachten Erfordernis der Nutzung eines entsprechenden Atemschutzes (auch beim regelmäßigen Aufsuchen von Einrichtungen nach § 1h Abs. 1, 2 Corona-Verordnung aus nachvollziehbaren Gründen) bestehen. Bereits die offensichtlich bewusst getroffene, differenzierte Regelung im Rahmen der Corona-Verordnung mit den Unterscheidungen in § 1i und § 1h Corona-Verordnung spricht gegen eine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Atemschutzes, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt. b) Aus den dargelegten Gründen können die Antragstellerinnen auch nicht die hilfsweise geltend gemachten weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von jeweils monatlich 129,00 € für den Erwerb des Atemschutzes, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, beanspruchen. Denn es fehlt auch insoweit aus den unter a) dargestellten Gründen an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. c) Dementsprechend könnte allenfalls für die Antragstellerin zu 1. ein Mehrbedarf für den Erwerb von medizinischen Masken (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) in Betracht kommen. Für eine erfolgreiche Geltendmachung eines solchen Anspruchs im Wege des einstweiligen Rechtschutzes fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Einstweiliger Rechtsschutz ist zu gewähren, wenn dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist; dabei sind die Interessen des Antragstellers sowie die öffentlichen und ggf. solche beteiligter Dritter zu berücksichtigen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob der Antragsteller die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit eigenen Mitteln oder mit zumutbarer Hilfe Dritter überbrücken kann (Binder in: Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 6. Auflage 2021, 86b SGG, Rn. 36; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 86b SGG, Rn. 28). Hinsichtlich des Anordnungsgrundes muss der Antragsteller darlegen, welche Nachteile zu erwarten sind, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird. Wird zur eigenen Einkommens- und Vermögenssituation nichts vorgetragen, ist ein Anordnungsgrund bereits deswegen nicht glaubhaft gemacht (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2017 - L 7 SO 420/17 ER B, Juris Rn 8, 10). Es ist vorliegend kein Anordnungsgrund gegeben, denn nicht jede mögliche Unterdeckung eines Bedarfs führt zu einer Existenzbedrohung (vgl. hierzu und zur Frage der Bagatellbeträge vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 86b SGG [Stand: 22.02.2021] Rn. 364 f.) Auch den Bezieherinnen und Beziehern von Grundsicherungsleistungen ist es möglich, die Kosten für medizinischen Masken bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aus der Regelleistung zu bestreiten, ohne dass damit unzumutbare Nachteile verbunden wären.Der Erwerb solcher Masken ist vergleichsweise günstig möglich. So hat eine kurze Internetrecherche der Kammer ergeben, dass 50 Masken für 6,95 € bei kostenloser Lieferung (SYMTEX 50 Stück Medizinisch Chirurgische Type IIR Norm EN 14683 zertifizierte Mundschutzmasken OP Masken 3-lagig, bei www.amazon.de) erworben werden können. Angesichts des fehlenden konkreten Vortrages zum individuellen Bedarf an medizinischen Masken der Antragstellerin zu 1. ist jedenfalls ein höherer monatlicher Bedarf an medizinischen Masken von mehr als 50 Stück nicht ersichtlich und nicht glaubhaft gemacht (der tatsächliche Bedarf kann auch deutlich niedriger liegen). Zudem ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der derzeit geltenden Coronamaßnahmen der Landesregierung vom Regelbedarf umfasste Bedarfe, wie Freizeit, Unterhaltung und Kultur zumindest anteilig entfallen dürften, so dass die Antragstellerin zu 1. durch Umschichtung dieser entfallenden Anteile den monatlichen Bedarf für die Anschaffung von medizinischen Masken selbst finanzieren kann (so auch SG Mannheim, Beschluss vom 25. Februar 2021 – S 7 AS 301/21 ER –, juris Rn. 5;SG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2021 – S 23 AS 13/21 ER –, juris Rn. 8). Darüber hinaus haben Bezieher von ALG II einen Anspruch auf einmalig zehn Schutzmasken nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2a Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (bis zum Außerkrafttreten der Regelung). Des Weiteren kann die Antragstellerin zu 1. für den Erwerb von Masken vorrangig, vor einer Leistungsgewährung im gerichtlichen einstweiligen Rechtschutz, auf die Heranziehung der Freibeträge aus der Tätigkeit des B verwiesen werden. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob angesichts des fehlenden konkreten Vortrages zum individuellen Bedarf an medizinischen Masken der Antragstellerin zu 1. überhaupt ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Für die Antragstellerin zu 2. kann ein entsprechender Mehrbedarf schon deshalb nicht in Betracht kommen, da diese, wie bereits dargestellt, nicht der Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken (oder FFP2-Masken) unterfällt. Diese ist nach § 3 Abs. 2 Corona-Verordnung (in Verbindung mit § 1i S. 5, § 1h Abs. 1 S. 4 und § 1h Abs. 2 S. 3 Corona-Verordnung) aufgrund ihres Alters auch von der Verpflichtung zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung befreit. Es fehlt somit neben dem Anordnungsgrund auch an einem Anordnungsanspruch. 3. Auch für den Zeitraum vom 01.05.2021 bis 20.06.2021 können die Antragstellerinnen keine Leistungen im Rahmen der einstweiligen Anordnung beanspruchen. Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag sind abzulehnen. Der Anordnungsanspruch ist identisch mit dem verfolgten materiell-rechtlichen Anspruch und somit identisch mit dem Klageanspruch im Hauptsacheverfahren bzw. in einem etwaigen Hauptsacheverfahren. Aus diesem Grund kann bezüglich des Zeitraums mit der einstweiligen Anordnung nicht über den in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch hinausgegangen werden (Jüttner/Wehrhahn in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 86b SGG Rn. 57; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 06. Februar 2020 – L 3 AS 4073/19 ER-B –, juris Rn. 27; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. September 2012 – L 13 AS 2976/12 ER-B –, juris Rn. 3). Der Antragsgegner hat bisher mit Bescheid vom 19.02.2021 lediglich über den Überprüfungs-/Änderungsantrag der Antragstellerinnen betreffend den laufenden Bewilligungszeitraum bis zum 30.04.2021 entschieden. Auch in der Hauptsache wäre der zulässige Streitgegenstand auf diesen Zeitraum begrenzt, weswegen dies auch für den einstweiligen Rechtschutz gilt. Für den Zeitraum ab dem 01.05.2021 fehlt es zudem bisher an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Antragsteller haben für diesen Zeitraum bisher (nachvollziehbar) noch keinen Weiterbewilligungsantrag (§ 37 SGB II) gestellt. Angaben und Unterlagen zur Prüfung einer Hilfebedürftigkeit liegen dementsprechend noch nicht vor, so dass ein Anordnungsanspruch der Antragstellerinnen bezüglich der vorliegend als Mehrbedarf geltend gemachten FFP2-Masken (oder eines Atemschutzes, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 [DIN EN 149:2001], KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt) bzw. der hilfsweise geltend gemachten weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (jeweils monatliche 129,00 €) nicht glaubhaft gemacht wurde. Dies gilt erst Recht, wenn man berücksichtigt, dass über den Mehrbedarf, wie bereits dargestellt, nicht isoliert (ohne zugleich über den Regelbedarf/Sozialgeld zu befinden) zu entscheiden ist. Im Übrigen sind für die Kammer derzeit für die Zeit ab 01.05.2021 weder der Verlauf der Pandemie noch die dann geltenden Regelungen der Corona-Verordnung (vgl. hierzu auch § 1aCorona-Verordnung in der ab 01.03.2021 gültigen Fassung mit der zeitlichen Beschränkung) absehbar. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. 5. Die Beschwerde ist nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Bei Streitgenossen besteht der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Summe der im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Ansprüche, sofern die Ansprüche wirtschaftlich nicht identisch sind. Deshalb sind z.B. die gemeinsam geltend gemachten Ansprüche mehrerer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II zusammenzurechnen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 86 b Rn. 16). Die geltend gemachten Ansprüche der Antragstellerinnen überschreiten zusammen 750,00 €. In einer Hauptsache bedürfte die Berufung nicht der Zulassung (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG).