Urteil
S 2 AL 2/03
SG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Altersteilzeitvertrags begründet grundsätzlich eine Sperrzeit nach § 144 SGB III, wenn kein wichtiger Grund vorliegt.
• Allein die Inanspruchnahme von Altersteilzeit stellt keinen wichtigen Grund i.S. des § 144 Abs. 1 SGB III dar.
• Eine Verkürzung der Sperrzeit wegen besonderer Härte nach § 144 Abs. 3 SGB III kommt nur bei besonderen, etwa auf Irreführung beruhenden Umständen in Betracht; ein allgemeiner Hinweis in einer Broschüre reicht hierfür nicht aus.
Entscheidungsgründe
Sperrzeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Altersteilzeitvertrag • Die freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Altersteilzeitvertrags begründet grundsätzlich eine Sperrzeit nach § 144 SGB III, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. • Allein die Inanspruchnahme von Altersteilzeit stellt keinen wichtigen Grund i.S. des § 144 Abs. 1 SGB III dar. • Eine Verkürzung der Sperrzeit wegen besonderer Härte nach § 144 Abs. 3 SGB III kommt nur bei besonderen, etwa auf Irreführung beruhenden Umständen in Betracht; ein allgemeiner Hinweis in einer Broschüre reicht hierfür nicht aus. Der Kläger war seit 1982 bei der X. GmbH beschäftigt und schloss mit dem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag, der das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2002 enden ließ. Er meldete sich am 24.05.2002 zum 01.07.2002 arbeitslos. Die Arbeitsagentur setzte mit Bescheid vom 12.07.2002 eine Sperrzeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 01.07. bis 22.09.2002 fest; im Widerspruchsbescheid wurde dies bestätigt. Der Kläger rügte, Altersteilzeit diene arbeitsmarktpolitisch der Entlastung und dürfe nicht mit Sperrzeiten belegt werden, und verwies auf Informationen der Beklagten, wonach nach Altersteilzeit Arbeitslosengeld beantragt werden könne. Er begehrte Zahlung des Arbeitslosengeldes für die streitige Zeit. Die Beklagte und das Gericht hielten die Sperrzeit für rechtmäßig. • Rechtsgrundlagen sind § 144 SGB III (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe) und die Regelung zur Verkürzung der Sperrzeit bei besonderer Härte (§ 144 Abs. 3 SGB III). • Voraussetzung der Sperrzeit ist, dass der Versicherte das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. • Der Kläger hat sein Arbeitsverhältnis freiwillig durch Abschluss des Altersteilzeitvertrags beendet; es bestanden keine drohenden Kündigungsgründe oder gesundheitliche Zwänge, die als wichtiger Grund i.S.d. § 144 Abs. 1 SGB III zu qualifizieren wären. • Die bloße Inanspruchnahme von Altersteilzeit ist kein wichtiger Grund. Die Zielsetzung der Altersteilzeitgesetzgebung ist primär die Entlastung des Arbeitsmarktes durch frühere Übergänge in den Ruhestand, nicht der unmittelbare Freisatz bestimmter Stellen zugunsten jüngerer Arbeitnehmer; wer nach Altersteilzeit nicht unmittelbar Rente bezieht, hat die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. • Eine besondere Härte, die zu einer Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen führen würde, ist nicht ersichtlich. Ein möglicher Irrtum des Klägers über Sperrzeiten wäre vermeidbar gewesen; allgemeine Informationshinweise in einer Broschüre genügen nicht als Falschauskunft der Behörde. • Nach Gesamtwürdigung der Umstände ist die vom Beklagten festgestellte Sperrzeit von zwölf Wochen gerechtfertigt und die Bescheide rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Das Sozialgericht bestätigt die Sperrzeit nach § 144 SGB III für den Zeitraum 01.07. bis 22.09.2002, weil der Kläger sein Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines Altersteilzeitvertrags freiwillig beendet und damit die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 SGB III lag nicht vor, und es bestehen auch keine Gründe besonderer Härte nach § 144 Abs. 3 SGB III, die eine Verkürzung der Sperrzeit rechtfertigen würden. Die angefochtenen Bescheide der Arbeitsagentur sind daher rechtmäßig und die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.