Entscheidung
S 5 KR 956/05
Sozialgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Streitgegenstand ist die Bewilligung häuslicher Krankenpflege zur Verabreichung von Augentropfen. 2 Der 1953 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Seine Schwester, mit der in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist für ihn als Betreuerin bestellt, u. a. für den Aufgabenkreis „Gesundheitsfürsorge". 3 Am 9.12.2004 verordnete der behandelnde Facharzt für Innere Medizin Dr. G. dem Kläger für die Zeit vom 1.1. - 30.6.2005 zweimal täglich häusliche Krankenpflege zur Verabreichung von „Solan-M-Augentropfen". 4 Mit Bescheid vom 22.12.2004 lehnte die Beklagte die beantragte Leistung ab und gab zur Begründung an, nach den Arzneimittelrichtlinien sei das Medikament nicht verschreibungspflichtig. Angesichts dessen scheide auch eine Kostenübernahme für dessen Verabreichung aus. 5 Hiergegen legte der Kläger am 3.1.2005 Widerspruch ein und berief sich zur Begründung auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung, wonach die Gabe auch rezeptfreier Medikamente nach Nr. 26 des Verzeichnisses verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege zu den von der Krankenkasse geschuldeten Leistungen gehöre. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 11.2.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und bekräftigte zur Begründung ihre Auffassung, dass die Verabreichung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine Leistung der Behandlungspflege gem. § 37 SGB V sei. 7 Hiergegen legte der Kläger am 16.3.2005, vertreten durch seine Betreuerin, Klage ein. Sie trägt vor, der Kläger leide neben einer geistigen Behinderung an einem Sicca- und Sjögren-Syndrom. Aufgrund dieser Augenerkrankung benötige er täglich Augentropfen. Seine Mutter habe an der gleichen Krankheit gelitten. Da sie zu spät behandelt worden sei, seien zwei Hornhautverpflanzungen und mehrere Lasertherapien erforderlich geworden. Dies könne man dem Kläger ersparen. Sie selbst sei nicht in der Lage, dem Kläger die Augentropfen zu verabreichen. Denn sie habe Arthritis in den Händen und werde selbst vom Pflegedienst betreut. 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.2.2005 zu verurteilen, ihm entsprechend ärztlicher Verordnung zweimal täglich häusliche Krankenpflege zur Verabreichung von Augentropfen zu gewähren. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie trägt ergänzend vor, in der gesetzlichen Krankenversicherung gelte für Nebenleistungen grundsätzlich die gleiche rechtliche Beurteilung wie für die Hauptleistung. Dieser Grundsatz fände z. B. im Hinblick auf Fahrtkosten und Haushaltshilfe Anwendung. Da hier für die Hauptleistung „Arzneimittel" keine Leistungspflicht bestehe, könnten auch die Kosten für die Nebenleistung „Krankenpflege" nicht übernommen werden. Die Auflassung der Beklagte werde zudem durch die Nr. 14 des Verzeichnisses verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege (Einlauf / Klistier / Klysma / digitale Enddarmausräumung) bestätigt. Hier fände sich ausdrücklich der Hinweis, dass die für die Behandlungspflege erforderlichen Mittel nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig seien. Diese Regelung wäre nicht erforderlich, wenn die fehlende Verordnungsfähigkeit ohnehin kein Hindernis für einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege darstelle. 13 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung der sachverständigen Zeugen Dr. G. (Aussage vom 12.8.2005) und Dr. K. (Aussage vom 18.8.2005). Am 7.10.1005 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass es durch Gerichtsbescheid zu entscheiden beabsichtige. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Beteiligten wurden hierzu vorher gehört. 15 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Behandlungspflege zum Verabreichen von Augentropfen. 16 Gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V erhalten Versicherte in ihrem Haushalt als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Zu den im Rahmen der Behandlungspflege verordnungsfähigen Leistungen gehört grundsätzlich die Medikamentengabe (vgl. Nr. 26 der Anlage zu den Richtlinien über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V - Krankenpflege-RL, BSG, Urteil vom 17.3.2005, B 3 KR 9/04 R). Als Beispielsfall nennen die Krankenpflege-RL ausdrücklich das Verabreichen von Augentropfen. Auf diese Leistung ist der Kläger angewiesen. Denn nach Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. K. vom 18.8.2005 leidet der Kläger auf augenärztlichem Fachgebiet u. a. an einem Sicca-Syndrom. Zu dessen Behandlung müsse der Kläger dauerhaft zweimal täglich „Solan-M-Augentropfen" erhalten. Wegen seiner geistigen Retardierung und seiner gestörten Feinmotorik ist der Klägerin indes nach der nachvollziehbaren Einschätzung der sachverständigen Zeugen Dr. K. und Dr. G. außer Stande, sich die Augentropfen selbst zu verabreichen. 17 Entgegen der Ansicht der Beklagten wird der Anspruch des Klägers auf häusliche Krankenpflege nicht dadurch berührt, dass die zu verabreichenden Augentropfen - angeblich - nicht verschreibungspflichtig sind. Zwar sind gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V (i. d. F. des GMG vom 14.11.2003, BGBl. I Seite 2190) seit dem 1.1.2004 nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Dies betrifft aber nur die Kosten für die Arzneimittel selbst, nicht hingegen etwaige Kosten für deren Verabreichung. Der Gesetzgeber hat die Änderung des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V damit begründet, dass es sich bei den nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln um Medikamente im unteren Preisbereich handele, so dass die Herausnahme dieser Arzneimittel aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für den einzelnen Versicherten sozial vertretbar sei (BT-DrS 15/1525 Seite 86). Die Kosten für das Verabreichen der Medikamente im Wege der Behandlungspflege sind allerdings regelmäßig deutlich höher als die eigentlichen Kosten nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel; ihre Übernahme durch den Versicherten ist daher nicht mehr ohne weiteres sozial zumutbar. Die von der Beklagten behauptete Einschränkung des Leistungsanspruchs lässt sich zudem weder dem Wortlaut des § 37 SGB V (der im Hinblick auf § 34 SGB V durch das GMG nicht verändert wurde) noch der Krankenpflege-RL entnehmen. Sie ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten Grundsatz, wonach die Nebenleistung stets das rechtliche Schicksal der Hauptleistung teile. Das Gericht kann dahingestellt lassen, ob ein derartiger Grundsatz in der gesetzlichen Krankenversicherung existiert und durchgehend gilt. Denn bei der häuslichen Krankenpflege handelt es sich jedenfalls um keine (akzessorische) Nebenleistung zur Versorgung mit Arzneimitteln, sondern um eine eigenständige Hauptleistung. Auch Nr. 14 des Verzeichnisses verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege zwingt zu keiner anderen Auslegung. Die dortige Bemerkung, das für Einlauf, Klistier, Klysma oder digitale Enddarmausräumung erforderliche Mittel sei nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig, lässt sich auch dahingehend verstehen, dass etwaige (Hilfs-)Mittel vom Pflegedienst vorgehalten werden müssten und nicht vom Anspruch auf häusliche Krankenpflege umfasst seien. 18 Der Anspruch des Klägers ist auch nicht nach § 37 Abs. 3 SGB V ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann. Der Leistungsausschluss greift allerdings erst dann ein, wenn sowohl der zu Pflegende bereit ist, sich von dem Angehörigen pflegen zu lassen, als auch der pflegende Angehörige mit der Durchführung der Pflege einverstanden ist (BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 2 Seite 19). Das Gericht kann dahingestellt lassen, ob die Schwester des Klägers - mit der er in einem gemeinsamen Haushalt lebt - angesichts ihrer von Dr. G. in seiner sachverständigen Zeugenaussage geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen (die u. a. zu Rollstuhlpflicht führen) dem Kläger überhaupt Augentropfen verabreichen könnte. Denn sie fühlt sich hierzu jedenfalls nachvollziehbar nicht in der Lage und steht daher als Pflegeperson nicht zur Verfügung. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe 14 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Beteiligten wurden hierzu vorher gehört. 15 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Behandlungspflege zum Verabreichen von Augentropfen. 16 Gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V erhalten Versicherte in ihrem Haushalt als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Zu den im Rahmen der Behandlungspflege verordnungsfähigen Leistungen gehört grundsätzlich die Medikamentengabe (vgl. Nr. 26 der Anlage zu den Richtlinien über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V - Krankenpflege-RL, BSG, Urteil vom 17.3.2005, B 3 KR 9/04 R). Als Beispielsfall nennen die Krankenpflege-RL ausdrücklich das Verabreichen von Augentropfen. Auf diese Leistung ist der Kläger angewiesen. Denn nach Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. K. vom 18.8.2005 leidet der Kläger auf augenärztlichem Fachgebiet u. a. an einem Sicca-Syndrom. Zu dessen Behandlung müsse der Kläger dauerhaft zweimal täglich „Solan-M-Augentropfen" erhalten. Wegen seiner geistigen Retardierung und seiner gestörten Feinmotorik ist der Klägerin indes nach der nachvollziehbaren Einschätzung der sachverständigen Zeugen Dr. K. und Dr. G. außer Stande, sich die Augentropfen selbst zu verabreichen. 17 Entgegen der Ansicht der Beklagten wird der Anspruch des Klägers auf häusliche Krankenpflege nicht dadurch berührt, dass die zu verabreichenden Augentropfen - angeblich - nicht verschreibungspflichtig sind. Zwar sind gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V (i. d. F. des GMG vom 14.11.2003, BGBl. I Seite 2190) seit dem 1.1.2004 nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Dies betrifft aber nur die Kosten für die Arzneimittel selbst, nicht hingegen etwaige Kosten für deren Verabreichung. Der Gesetzgeber hat die Änderung des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V damit begründet, dass es sich bei den nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln um Medikamente im unteren Preisbereich handele, so dass die Herausnahme dieser Arzneimittel aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für den einzelnen Versicherten sozial vertretbar sei (BT-DrS 15/1525 Seite 86). Die Kosten für das Verabreichen der Medikamente im Wege der Behandlungspflege sind allerdings regelmäßig deutlich höher als die eigentlichen Kosten nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel; ihre Übernahme durch den Versicherten ist daher nicht mehr ohne weiteres sozial zumutbar. Die von der Beklagten behauptete Einschränkung des Leistungsanspruchs lässt sich zudem weder dem Wortlaut des § 37 SGB V (der im Hinblick auf § 34 SGB V durch das GMG nicht verändert wurde) noch der Krankenpflege-RL entnehmen. Sie ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten Grundsatz, wonach die Nebenleistung stets das rechtliche Schicksal der Hauptleistung teile. Das Gericht kann dahingestellt lassen, ob ein derartiger Grundsatz in der gesetzlichen Krankenversicherung existiert und durchgehend gilt. Denn bei der häuslichen Krankenpflege handelt es sich jedenfalls um keine (akzessorische) Nebenleistung zur Versorgung mit Arzneimitteln, sondern um eine eigenständige Hauptleistung. Auch Nr. 14 des Verzeichnisses verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege zwingt zu keiner anderen Auslegung. Die dortige Bemerkung, das für Einlauf, Klistier, Klysma oder digitale Enddarmausräumung erforderliche Mittel sei nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig, lässt sich auch dahingehend verstehen, dass etwaige (Hilfs-)Mittel vom Pflegedienst vorgehalten werden müssten und nicht vom Anspruch auf häusliche Krankenpflege umfasst seien. 18 Der Anspruch des Klägers ist auch nicht nach § 37 Abs. 3 SGB V ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann. Der Leistungsausschluss greift allerdings erst dann ein, wenn sowohl der zu Pflegende bereit ist, sich von dem Angehörigen pflegen zu lassen, als auch der pflegende Angehörige mit der Durchführung der Pflege einverstanden ist (BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 2 Seite 19). Das Gericht kann dahingestellt lassen, ob die Schwester des Klägers - mit der er in einem gemeinsamen Haushalt lebt - angesichts ihrer von Dr. G. in seiner sachverständigen Zeugenaussage geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen (die u. a. zu Rollstuhlpflicht führen) dem Kläger überhaupt Augentropfen verabreichen könnte. Denn sie fühlt sich hierzu jedenfalls nachvollziehbar nicht in der Lage und steht daher als Pflegeperson nicht zur Verfügung. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.