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Gerichtsbescheid

S 5 KR 5364/06

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Kinderversorgungsanspruch nach § 33 Abs.1 SGB V kann eine Doppelversorgung mit Hilfsmitteln rechtfertigen, wenn nur so der Behinderungsausgleich erreicht wird. • Der Besuch eines Kindergartens kann bei Kindern ein allgemeines Grundbedürfnis darstellen und damit die Notwendigkeit einer Doppelversorgung begründen. • Der Träger einer Kindertageseinrichtung ist nicht verpflichtet, individuell angepasste Hilfsmittel für einzelne Kinder bereitzustellen; in solchen Fällen trägt die Krankenkasse die Versorgung. • Familiäre Hilfeleistungen sind nur im zumutbaren Umfang vorzuhalten; unzumutbare tägliche Transporte begründen keinen Vorrang familiärer Hilfe vor Leistungsansprüchen der Krankenversicherung.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf zweiten Therapiestuhl für Kindergartenbesuch • Ein Kinderversorgungsanspruch nach § 33 Abs.1 SGB V kann eine Doppelversorgung mit Hilfsmitteln rechtfertigen, wenn nur so der Behinderungsausgleich erreicht wird. • Der Besuch eines Kindergartens kann bei Kindern ein allgemeines Grundbedürfnis darstellen und damit die Notwendigkeit einer Doppelversorgung begründen. • Der Träger einer Kindertageseinrichtung ist nicht verpflichtet, individuell angepasste Hilfsmittel für einzelne Kinder bereitzustellen; in solchen Fällen trägt die Krankenkasse die Versorgung. • Familiäre Hilfeleistungen sind nur im zumutbaren Umfang vorzuhalten; unzumutbare tägliche Transporte begründen keinen Vorrang familiärer Hilfe vor Leistungsansprüchen der Krankenversicherung. Der 2002 geborene Kläger ist krankenversichert und bereits seit 2005 mit einem Therapiestuhl Puntu Blu versorgt. Sein behandelnder Kinderarzt verordnete am 11.7.2006 einen zweiten Therapiestuhl für den Kindergarten; der Kostenvoranschlag belief sich auf 3.082,03 EUR. Die Beklagte lehnte die Versorgung mit der Begründung ab, der Kläger habe bereits ein vergleichbares Hilfsmittel; eine erneute Versorgung sei nur bei Nichtnutzbarkeit des vorhandenen Stuhls möglich. Der Kläger begehrte den zweiten Stuhl, weil er wegen seiner Behinderung nicht auf einem handelsüblichen Stuhl sitzen kann und der häusliche Stuhl sich nicht täglich zum Kindergarten transportieren lasse; die Mutter sei gesundheitlich am Transport gehindert. Die Beklagte hielt den Kindergartenbesuch nicht für ein Grundbedürfnis und sah den Träger des Kindergartens in der Pflicht, einschlägige Sitzhilfen vorzuhalten. Das Gericht hat den Anspruch des Klägers weiterverfolgt und durch Gerichtsbescheid entschieden. • Rechtsgrundlage ist § 33 Abs.1 SGB V: Anspruch auf Hilfsmittel, wenn sie erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen, sofern es sich nicht um allgemeine Gebrauchsgegenstände oder nach § 34 Abs.4 SGB V ausgeschlossene Gegenstände handelt. • Der beantragte Therapiestuhl ist kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand und nicht nach § 34 Abs.4 SGB V ausgeschlossen; es handelt sich um ein individuell angepasstes Hilfsmittel. • Eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln ist zulässig, wenn nur so der Behinderungsausgleich erreicht werden kann; die Hilfsmittel-Richtlinien sind nicht abschließend, die Rechtsprechung lässt Doppelversorgung zu, wenn ein allgemeines Grundbedürfnis dadurch sichergestellt wird. • Der Besuch des Kindergartens stellt für Kinder – insbesondere für behinderte Kinder in einer spezialisierten Einrichtung – ein allgemeines Grundbedürfnis dar, weil er Integration, sozialen Lernprozess und therapeutische Förderung ermöglicht. • Der Kindergarten-Träger ist nicht verpflichtet, individuell angepasste Therapiestühle für einzelne Kinder vorzuhalten; solche Spezialhilfsmittel gehören nicht zwingend zum Ausstattungsstandard einer Einrichtung. • Ein Anspruch auf Doppelversorgung entfällt, wenn der häusliche Stuhl täglich zum Kindergarten transportiert werden kann; hier ist ein solcher Transport jedoch unzumutbar, weil die Mutter aus gesundheitlichen Gründen nicht täglich den schweren Stuhl tragen kann und nur zumutbare familiäre Hilfe erwartet werden darf. • Vor diesem Hintergrund ist die Versorgung mit einem zweiten, für den Kindergarten bestimmten, Therapiestuhl erforderlich, um die gleichberechtigte Teilhabe und den Behinderungsausgleich des Klägers sicherzustellen. Die Klage ist erfolgreich: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen weiteren Therapiestuhl des Typs Puntu Blu zu gewähren; der Bescheid vom 3.8.2006 (Widerspruchsbescheid 13.10.2006) wurde aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass der Kindergartenbesuch ein Grundbedürfnis darstellt und der häusliche Stuhl aus Gründen der Unzumutbarkeit nicht täglich dorthin transportiert werden kann, sodass nur eine Doppelversorgung den notwendigen Behinderungsausgleich gewährleistet. Die Beklagte hat außerdem die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Entscheidung stützt sich auf § 33 Abs.1 SGB V und die einschlägige Rechtsprechung zur Doppelversorgung.