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Beschluss

S 5 AS 5035/07 ER

Sozialgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin weitere 80 EUR für die Erstausstattung ihrer Wohnung mit einem Herd zu zahlen. 2. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten. Gründe I. 1 Streitig ist die vorläufige Übernahme weiterer Kosten für einen Herd. 2 Bis zum 31.8.2007 lebte die Antragstellerin in G. . Ihre dortige Wohnung hatte die Vermieterin u. a. mit einem Elektroherd ausgestattet. Am 1.9.2007 zog die Antragstellerin nach K. um. Den Elektroherd musste sie in ihrer bisherigen Wohnung lassen. Ihre neue Mietwohnung in K. ist mit keinem Herd ausgestattet. 3 Mit Bescheid vom 5.9.2007 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Zeit vom 1.9.2007 - 29.2.2008 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 623 EUR. 4 Auf Antrag der Antragstellerin vom 6.9.2007 bewilligte sie ihr darüber hinaus mit Bescheid vom 18.9.2007 unter Hinweis auf § 23 Abs. 3 SGB II einen Betrag in Höhe von 130 EUR für die Anschaffung eines Herdes. Zur Begründung der Höhe der Leistung gab sie an, die Kosten der Erstausstattung mit Haushaltsgeräten würden aufgrund der Rechtsverordnung nach § 27 Nr. 3 SGB II nur in pauschaler Höhe übernommen. 5 Hiergegen legte die Antragstellerin am 28.9.2007 Widerspruch ein. Sie machte geltend, der bewilligte Betrag reiche für die Anschaffung eines Herdes bei weitem nicht aus. Trotz intensiver Suche bei Discountern und im Internet habe sie kein Gerät finden können, das weniger als 200 EUR koste. Der Preis des günstigsten Herdes betrage einschließlich Lieferung 210 EUR. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 4.10.2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, die Ausstattung einer Wohnung mit Haushaltsgeräten könne gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erfolgen. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge seien gemäß § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB II geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen. Sie, die Antragsgegnerin, lege ihren Pauschalbeträgen zum einen durchschnittliche ortsübliche Preise zu Grunde, zum anderen Erfahrungswerte der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt K. mit dem Möbellager der Arbeitsförderungsbetriebe. Die Leistungen nach dem SGB II dienten allein der Existenzsicherung. Angesichts dessen müsse sich die Antragstellerin an der untersten Preisklasse orientieren. Es sei ihr auch zuzumuten, gebrauchte Artikel zu erwerben. Angebote hierfür seien ausreichend vorhanden. 7 Hiergegen hat die Antragstellerin am 15.10.2007 Klage erhoben (S 5 AS 5036/07) und am 16.10.2007 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Sie trägt ergänzend vor, es sei ihr nach wie vor nicht gelungen, einen Herd zu einem Preis von 130 EUR zu finden. Sie habe nicht nur bei örtlichen Discountern (Real, Praktiker, Roller, Saturn, Media Markt) gesucht, sondern auch im Internet recherchiert. Darüber hinaus habe ihr Bruder am 29.9.2007 auf drei Kleinanzeigen geantwortet und ein Gerät besichtigt, im Ergebnis allerdings ohne Erfolg. Sie selbst verfüge über keine ausreichenden Fachkenntnisse, um einen gebrauchten Herd von einem Privaten zu kaufen. Das von der Antragsgegnerin erwähnte Möbellager der Arbeitsförderungsbetriebe habe ihr am 10.10.2007 mitgeteilt, es gebe momentan keinen Herd; sie solle ab und zu vorbeischauen. Auch ein Mitarbeiter der Agentur für Arbeit, Herr H., habe ihr am 28.9.2007 die Auskunft erteilt, das Möbellager verfüge meistens über keine Herde. Vor diesem Hintergrund benötige sie umgehend weitere 80 EUR, um - zusammen mit den bereits bewilligten 130 EUR - einen Herd zu einem Preis von 210 EUR erwerben zu können. 8 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 9 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr weitere 80 EUR zur Anschaffung eines Herdes zu zahlen. 10 Die Antragsgegnerin beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Sie verweist zur Begründung auf die ablehnenden Bescheide und trägt ergänzend vor, ihre Pauschalbeträge beruhten auf Auswertungen der Presse sowie persönlichen Besuchen bei Second-Hand-Läden. Die Werte stammten aus dem Jahr 2005 und würden bei Bedarf aktualisiert. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin verfüge das Möbellager der Arbeitsförderungsbetriebe jedenfalls zeitweise über Elektroartikel. So habe eine Anfrage am 24.10.2007 ergeben, dass dort ein Herd für 50 EUR angeboten werde. Auch das Diakonische Werk unterhalte ein Möbellager. Im übrigen seien in der Vergangenheit, vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom 2.10.2007, im Internet (unter www.quoka.de) mehrere Herde zu einem Preis von unter 130 EUR angeboten worden. 13 Wegen der weiteren Einschreiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. II. 14 1) Der Antrag ist zulässig und begründet. Bei Abwägung der Folgen hat die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf vorläufige Zahlung von weiteren 80 EUR für die Erstausstattung ihrer Wohnung mit einem Herd. 15 Eine einstweilige Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies setzt grundsätzlich voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen ( Keller in: Mayer-Ladewig/Keller/ Leitherer , SGG, 8. Aufl., § 86b Rdnr. 27; Krodel , NZS 2002, 234, 240). Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf das materielle Recht, für das vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird ( Keller , a. a. O.). Dient das materielle Recht der Sicherung des Existenzminimums - wie dies bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Fall ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.5.2005, 1 BvR 569/05, Rdnr. 28 - nach Juris) - , müssen die Gerichte, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Ist dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, a. a. O., Rdnr. 25 f.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.12.2005, L 8 AS 3441/05 ER-B, Rdnr. 21 f. - nach Juris). 16 a) Gemessen hieran muss die Entscheidung im vorliegenden Fall aufgrund einer Folgenabwägung ergehen. Denn es lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beantworten, ob der Antragstellerin ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 80 EUR für die Erstausstattung ihrer Wohnung mit einem Herd zusteht: 17 aa) Die Antragstellerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausstattung ihrer Wohnung mit einem Herd. 18 Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II sind Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung mit Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst, sondern werden gesondert erbracht. 19 Die neue Wohnung der Antragstellerin ist bisher mit keinem Herd ausgestattet. Da es sich bei einem Herd um ein notwendiges Haushaltsgerät handelt, sind die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllt. Dies wird im übrigen von der Antragsgegnerin nicht bestritten. 20 bb) Unklar ist indes, ob sich die Antragsgegnerin zur Erfüllung dieses Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe von (nur) 130 EUR beschränken darf. 21 Die Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 3 Satz 5 und 6 SGB II). Gemäß § 27 Nr. 3 SGB II ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und wie die Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II pauschaliert werden können; von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium indes bisher keinen Gebrauch gemacht. 22 Erbringt der Leistungsträger die Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II durch Pauschalbeträge, müssen die Pauschalbeträge bedarfsdeckend sein ( Behrend in: juris-PK, 2. Aufl., § 23 SGB II Rdnr. 87). Denn Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nach Art 20 Abs. 1 GG folgt (BVerfG, Breithaupt 2005, 803, 807; Bieback , NZS 2005, 337, 338). Zwar sind pauschalierende Regelungen in diesem Rahmen nicht generell ausgeschlossen. Erforderlich ist aber, dass trotz Typisierung der existenznotwendige Bedarf in möglichst allen Fällen abgedeckt wird (BVerfG, NJW 1992, 3153, 3154). Angesichts dessen ist ein Pauschalbetrag zu niedrig, wenn er nur unter günstigen Umständen zur Bedarfsdeckung ausreicht. Der Leistungsempfänger kann in der Regel nicht darauf verwiesen werden, längere Zeit auf ein besonders preiswertes Angebot zu warten. Denn der existenznotwendige Bedarf ist zeitnah zu befriedigen, nicht irgendwann in der Zukunft. 23 Der von der Antragsgegnerin festgesetzte Betrag in Höhe von 130 EUR für die Anschaffung eines Herdes reicht wohl nicht aus, um ein neues Gerät zu kaufen. Für das Gericht glaubhaft hat die Antragstellerin vorgetragen, sie habe bei verschiedenen örtlichen Discountern sowie im Internet nach einem preiswerten Herd gesucht; das billigste (neue) Gerät koste einschließlich Lieferung 210 EUR. Dies wird auch von der Antragsgegnerin nicht bestritten. 24 Zwar wäre der Antragstellerin auch ein gebrauchtes Gerät zumutbar. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt steht aber nicht mit der gebotenen Sicherheit fest, dass die Antragstellerin mit einem Betrag in Höhe von 130 EUR ohne weiteres einen gebrauchten Herd erwerben könnte: Für die Behauptung, der festgesetzte Pauschalbetrag ergebe sich aus „Auswertungen der Presse sowie persönlichen Besuchen bei Second-Hand-Läden“, hat die Antragsgegnerin bisher keinen schriftlichen Nachweis vorgelegt, insbesondere keine - wie auch immer geartete - statistische Aufstellung. Angesichts dessen ist zur Zeit auch nicht ersichtlich, ob die Antragsgegnerin bei der Berechnung des Pauschalbetrages neben den Kosten für den Kauf eines gebrauchten Herdes auch etwaige Kosten für dessen Transport und Anschluss berücksichtigt hat. Während bei einem neuen Gerät diese Kosten oft im Preis enthalten sind, ist dies bei einem gebrauchten Gerät wohl eher selten der Fall. Ob die Antragstellerin Transport und Anschluss eines gebrauchten Herdes selbst bewerkstelligen könnte (sodass diese Zusatzleistungen für sie verzichtbar wären), erscheint dem Gericht nicht gesichert. Zu klären wäre im übrigen, ob - in Relation zur Zahl der Interessenten - eine ausreichende Zahl preiswerter gebrauchter Herde auf dem Markt angeboten wird. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn es der Antragstellerin bei zumutbaren Eigenbemühungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zeitnah - also innerhalb weniger Wochen - möglich wäre, mit einem Betrag von 130 EUR einen gebrauchten Herd (ggf. einschließlich Transport und Anschluss) zu erwerben. Nach den nachvollziehbaren Angaben der Antragstellerin ist ihr dies bisher nicht gelungen. Vor diesem Hintergrund reicht der Hinweis der Antragsgegnerin auf einzelne Angebote nicht aus, um einen bedarfsdeckenden Zustand des Gebrauchsgütermarktes zu belegen. 25 b) Ist sonach die Sach- und Rechtslage gegenwärtig nicht vollständig klar, sind die Folgen abzuwägen, die entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch besteht, mit den Folgen, die entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich aber im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch nicht besteht ( Keller , a. a. O., Rdnr. 29a). Hierbei sind insbesondere die Grundrechte des Antragstellers zu berücksichtigen (BVerfG, a. a. O., Rdnr. 26 - nach Juris). 26 Bei Abwägung der Folgen überwiegt hier das Interesse der Antragstellerin am Erlass einer einstweiligen Anordnung. 27 Die Antragstellerin hat glaubhaft vorgetragen, ohne vorläufige Zahlung weiterer 80 EUR nicht in der Lage zu sein, einen Herd anzuschaffen. Sie (und die mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebende 13-jährige Tochter) müssten daher jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ohne Herd auskommen. Angesichts der gegenwärtigen Belastung des Sozialgerichts wird eine Entscheidung in der Hauptsache kaum vor Ablauf von sechs Monaten ergehen; auch eine deutlich längere Verfahrensdauer erscheint möglich. Demgegenüber besteht für die Antragsgegnerin lediglich die Gefahr, die vorläufig gewährten Leistungen bei einem Erfolg im Hauptsacheverfahren faktisch nicht mehr zurückzuerhalten, sollte sich die Antragstellerin weiterhin in beengten finanziellen Verhältnissen befinden. Gegenüber dem grundrechtlichen geschützten Interesse der Antragstellerin auf Sicherstellung ihres Existenzminimums tritt dieser Aspekt indes zurück. 28 2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.