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Urteil

S 5 KR 6070/06

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei versicherungspflichtigen Beschäftigten ist die Beitragsbemessung grundsätzlich nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt vorzunehmen (§ 342 SGB III, § 226 Abs.1 Nr.1 SGB V, § 162 Nr.1 SGB VI, § 57 Abs.1 SGB XI). • Personen, die am 31.03.2003 versicherungspflichtig waren und deren Beschäftigung ab 01.04.2003 die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung erfüllt, bleiben versicherungspflichtig (Bestandsschutz). • Die Gleitzonenformel ist nur anzuwenden, wenn das Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone (400,01 EUR bis obere Grenze, hier 800 EUR) liegt; eine analoge Anwendung auf darunter liegende Entgelte ist ausgeschlossen. • Für eine Analogie fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke und an gleichartiger Interessenlage; insb. würde eine analoge Anwendung den von der betroffenen Person gewählten Versicherungsschutz beeinträchtigen und zu widersprüchlichen Beitragsverteilungen führen.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendung der Gleitzonenformel bei bestandsgeschützter Versicherungspflicht unterhalb der Gleitzone • Bei versicherungspflichtigen Beschäftigten ist die Beitragsbemessung grundsätzlich nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt vorzunehmen (§ 342 SGB III, § 226 Abs.1 Nr.1 SGB V, § 162 Nr.1 SGB VI, § 57 Abs.1 SGB XI). • Personen, die am 31.03.2003 versicherungspflichtig waren und deren Beschäftigung ab 01.04.2003 die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung erfüllt, bleiben versicherungspflichtig (Bestandsschutz). • Die Gleitzonenformel ist nur anzuwenden, wenn das Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone (400,01 EUR bis obere Grenze, hier 800 EUR) liegt; eine analoge Anwendung auf darunter liegende Entgelte ist ausgeschlossen. • Für eine Analogie fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke und an gleichartiger Interessenlage; insb. würde eine analoge Anwendung den von der betroffenen Person gewählten Versicherungsschutz beeinträchtigen und zu widersprüchlichen Beitragsverteilungen führen. Die Klägerin betreibt einen Friseursalon. Die Beigeladene Ziff.1 war von 2003 bis 2005 bei der Klägerin beschäftigt und erhielt monatlich 332,24 EUR brutto. Ab 01.04.2003 erhöhte sich die Entgelt-Geringfügigkeitsgrenze auf 400 EUR; die Klägerin berechnete Beiträge unter Anwendung der Gleitzonenregelung als reduzierte Bemessungsgrundlage. Die Beklagte führte eine Betriebsprüfung durch und forderte per Bescheid vom 25.04.2006 Nachforderungen für Sozialversicherungsbeiträge für 01.04.2003–31.12.2005 in Höhe von 1.888,95 EUR, weil die Beschäftigung wegen Bestandsschutzes weiterhin versicherungspflichtig sei und die Gleitzonenformel nicht anzuwenden sei. Die Klägerin widersprach und begehrte vor dem Sozialgericht die Aufhebung der Nachforderung mit der Begründung, die Gleitzonenregelungen seien im Wege der Auslegung bzw. Analogie auf bestandsgeschützte Fälle zu erstrecken. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. (Referenzen: § 342 SGB III, § 226 Abs.1 Nr.1 SGB V, § 162 Nr.1 SGB VI, § 57 Abs.1 SGB XI) • Tatsächliche Beitragsbemessung: Bei versicherungspflichtigen Beschäftigten ist grundsätzlich das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen; die Beigeladene war wegen Bestandsschutzes weiterhin versicherungspflichtig, obwohl ihr Entgelt unter der ab 01.04.2003 geltenden Geringfügigkeitsgrenze lag (§ 434i Satz1 SGB III u. a.). • Fehlende Anwendung der Gleitzonenformel: Die Gleitzonenformel gilt nur, wenn das Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone (400,01 EUR bis obere Grenze) liegt; hier lag das Entgelt durchgehend darunter, daher ist die Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar (§ 20 Abs.2 SGB IV, § 226 Abs.4 SGB V, § 344 Abs.4 SGB III, § 163 Abs.10 SGB VI). • Keine Analogie: Eine analoge Anwendung setzt eine planwidrige Regelungslücke und eine gleichartige Interessenlage voraus; beides liegt nicht vor. Bestandsschutz und Gleitzone wurden durch dasselbe Gesetz eingeführt, sodass kein Übersehen durch den Gesetzgeber erkennbar ist. • Schutzwürdige Interessen und technische Gründe: Eine Analogie würde die vom Versicherten gewählte Option zur Fortgeltung des bisherigen Versicherungsschutzes beeinträchtigen und zudem zu technischen Widersprüchen bei der Berechnung und Verteilung der Beiträge führen (Arbeitgeberanteil könnte höher ausfallen als der Gesamtbeitrag), was gegen eine analoge Regelung spricht. • Ergebnis der Berechnung: Bei tatsächlichem Arbeitsentgelt von 332,34 EUR wären insgesamt 4.680,67 EUR Sozialversicherungsbeiträge angefallen; tatsächlich abgeführt wurden 2.791,72 EUR, somit sind 1.888,95 EUR nachzufordern. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte durfte die Nachforderung von 1.888,95 EUR Sozialversicherungsbeiträgen für die Beigeladene Ziff.1 im Zeitraum 01.04.2003–31.12.2005 verlangen, weil die Beschäftigung aufgrund von Bestandsschutz weiterhin versicherungspflichtig war und die Gleitzonenformel auf ein Arbeitsentgelt unterhalb der Gleitzone nicht anwendbar ist. Eine analoge Ausdehnung der Gleitzonenregelung kommt nicht in Betracht, weil weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine gleichartige Interessenlage gegeben sind und eine solche Anwendung zudem zu widersprüchlichen und unlogischen Ergebnissen bei der Beitragsermittlung führen würde. Die Klägerin hat daher bei ihrer Beitragsbemessung zu geringe beitragspflichtige Einnahmen zugrunde gelegt und trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.