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Urteil

S 7 KR 2483/07

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Familienversicherung ist das nach Einkommensteuerrecht zu versteuernde Gesamteinkommen maßgeblich. • Die Krankenkasse darf den letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid zugrunde legen, muss aber bei Anhaltspunkten für eine Änderung die tatsächliche Einkommenssituation prüfen. • Außergewöhnliche Belastungen sind bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamteinkommens nicht abzuziehen.
Entscheidungsgründe
Ehegattin mit Einkünften aus Vermietung nicht mehr familienversichert (SGB V, SGB IV) • Für die Familienversicherung ist das nach Einkommensteuerrecht zu versteuernde Gesamteinkommen maßgeblich. • Die Krankenkasse darf den letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid zugrunde legen, muss aber bei Anhaltspunkten für eine Änderung die tatsächliche Einkommenssituation prüfen. • Außergewöhnliche Belastungen sind bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamteinkommens nicht abzuziehen. Der Kläger ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse; seine Ehefrau und zwei Kinder waren familienversichert. Bei der jährlichen Prüfung zeigte ein Einkommensfragebogen und ein Steuerbescheid für 2005, dass die Ehefrau Einkünfte aus Vermietung von rund 7.892 EUR hatte. Die Krankenkasse stellte daraufhin fest, die Ehefrau sei ab 1.3.2007 nicht mehr familienversichert, da ihr monatliches Gesamteinkommen über 350 EUR läge. Der Kläger widersprach und trug vor, die Einkünfte flössen im Innenverhältnis in Belastungen, Darlehensbedienung und Zahlungen an seinen Vater; es bestehe eine interne Vereinbarung, die Einkünfte stünden dem Kläger zur Verfügung. Er legte u. a. einen notariellen Übernahmevertrag und eine schriftliche Innenvereinbarung vor. Die Ehefrau verließ die Versicherung später zum 1.11.2007. Der Kläger begehrt festzustellen, dass die Ehefrau vom 1.3. bis 31.10.2007 familienversichert war. • Rechtliche Maßstäbe: Nach §10 Abs.1 SGB V ist Familienversicherung ausgeschlossen, wenn das Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§18 SGB IV) übersteigt; für 2007 beträgt die Grenze 350 EUR. • Begriff des Gesamteinkommens: Gemäß §16 SGB IV ist maßgeblich die Summe der Einkünfte nach Einkommensteuerrecht; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind steuerpflichtig und als Überschuss von Einnahmen über Werbungskosten zu bemessen. • Verweis auf Steuerrecht: Die Sozialversicherungsträger dürfen die Bewertung des Finanzamts zugrunde legen; der letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid darf verwendet werden, soweit keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Änderung bestehen; bei solchen Anhaltspunkten sind weitere Unterlagen (Mietverträge, Grundbuch) zu prüfen. • Anwendung auf den Fall: Nach dem letzten Steuerbescheid 2005 hatte die Ehefrau Einkünfte aus Vermietung von 7.892 EUR (monatlich ~657,67 EUR). Die vorgelegten Innenvereinbarungen änderten nichts an den außenrechtlichen Vermieterstellungen; das Finanzamt hatte die Einkünfte hälftig verteilt, und es ergaben sich keine Hinweise auf eine wesentliche Änderung bis 2007. • Außergewöhnliche Belastungen: Zahlungen an den Vater sind allenfalls als außergewöhnliche Belastungen steuerlich relevant, mindern aber nicht die Summe der Einkünfte nach §2 Abs.3 EStG und dürfen daher nicht abgezogen werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Ehefrau war im Zeitraum 1.3. bis 31.10.2007 nicht familienversichert, weil ihr nach dem maßgeblichen Einkommensteuerbescheid und den feststellbaren Verhältnissen ein monatliches Gesamteinkommen von mehr als 350 EUR zuzurechnen ist. Die Krankenkasse durfte den letzten vorliegenden Steuerbescheid als Bewertungsgrundlage heranziehen; es bestanden keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine anderslautende Einkommenslage in 2007. Innenvereinbarungen und Zahlungen an den Vater sind steuerlich bzw. nach außen nicht wirksam, um das anzurechnende Einkommen zu vermindern. Kostenentscheidungen erfolgten entsprechend §193 SGG.