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Urteil

S 4 U 4810/07

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 BKV genügt, dass eine dauernd schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankung vorliegt, die durch berufliche Einwirkungen mit einfacher Wahrscheinlichkeit verursacht oder wesentlich mitverursacht wurde. • Bei der Beurteilung sind ärztliche Befunde und Gutachten, insbesondere solche aus eigener Untersuchung, maßgeblich; Aktenlage-Gutachten sind nur dann gleichwertig, wenn sie die tatsächliche Anschauung nicht ersetzen müssen. • Ein wiederholter unzumutbarer Arbeitsversuch kann entfallen, wenn frühere Arbeitsversuche jeweils sofort zu schweren Reaktionen führten und eine vollständige Abheilung über Jahre nicht eintrat.
Entscheidungsgründe
Anerkennung schwerer beruflicher Hauterkrankung (BK Nr. 5101) wegen thiuram‑ und desinfektionsmittelbedingener Sensibilisierung • Zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 BKV genügt, dass eine dauernd schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankung vorliegt, die durch berufliche Einwirkungen mit einfacher Wahrscheinlichkeit verursacht oder wesentlich mitverursacht wurde. • Bei der Beurteilung sind ärztliche Befunde und Gutachten, insbesondere solche aus eigener Untersuchung, maßgeblich; Aktenlage-Gutachten sind nur dann gleichwertig, wenn sie die tatsächliche Anschauung nicht ersetzen müssen. • Ein wiederholter unzumutbarer Arbeitsversuch kann entfallen, wenn frühere Arbeitsversuche jeweils sofort zu schweren Reaktionen führten und eine vollständige Abheilung über Jahre nicht eintrat. Die Klägerin, langjährig als Krankenschwester tätig, erlitt ab Anfang 2004 ein Ekzem an Händen und Dorsalseiten mit nachgewiesenen Typ‑IV‑Sensibilisierungen (u. a. Thiuram‑Mix, Zinkdiethyldithiocarbamat, Bronopol, Gentamicinsulfat, Nickel). Mehrere stationäre Behandlungen und wiederholte arbeitsmedizinisch überwachte Arbeitsversuche (fünfmal seit 2004) führten jeweils zu sofortigen schweren Reaktionen; eine vollständige Abheilung trat seit 2004 nicht ein. Die Beklagte lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab und verwies auf mögliche psoriatische Veränderungen; die Klägerin erhob Widerspruch und Klage. Im Verwaltungs‑ und Gerichtsverfahren wurden mehrere Gutachten eingeholt; das gerichtliche Gutachten attestierte beruflich relevante Allergien und sprach von einer dauernd schweren Hauterkrankung. Das Gericht hat die Ablehnung aufgehoben und die Anerkennung nach Nr. 5101 BKV angeordnet. • Rechtsgrundlagen: § 9 Abs.1 SGB VII; Nr. 5101 Anlage 1 BKV definiert schwere oder wiederholt rückfällige berufliche Hauterkrankungen. • Beweismaß: Für Tatsachen (versicherte Tätigkeit, Dauer, Intensität der Einwirkungen, Krankheit) ist formelle Überzeugung erforderlich; für den ursächlichen Zusammenhang genügt einfache Wahrscheinlichkeit. • Sachverhaltswürdigung: Das Gericht wertet die Gutachten der behandelnden Dermatologen und das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten als überzeugend; aktenbasierte Gegenmeinungen der Beklagten sind nicht ausreichend, da die untersuchenden Ärzte die Klägerin persönlich kannten. • Gefährdung und Ursache: Vorliegende polyvalente Sensibilisierungen (insbesondere starke Thiuram‑Sensibilisierung) und die im Krankenhaus verbreiteten Kontaktstoffe (Gummihilfsstoffe, Desinfektionsmittel, Handschuhe) begründen mit einfacher Wahrscheinlichkeit einen beruflichen Zusammenhang. • Arbeitsversuche und Zumutbarkeit: Fünf dokumentierte Arbeitsversuche führten jeweils am ersten Tag zu heftigen Symptomen; weitere Arbeitsversuche sind daher unzumutbar und nicht erforderlich. • Kriterien der BK Nr. 5101: Die Erkrankung ist dauernd schwer (mehrjährige, ununterbrochene Behandlungsbedürftigkeit, schwere klinische Befunde) und führte zur Aufgabe der Tätigkeit; daher sind die Tatbestandsmerkmale erfüllt. • Differenzialdiagnose: Die mögliche Psoriasis oder hyperkeratotisch‑rhagadiforme Veränderungen seit 2006 ändern nichts Wesentliches; sie können als isomorpher Reizeffekt oder Folge/Verstärkung der berufsbezogenen Dermatitis betrachtet werden. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Unter Abwägung der medizinischen Feststellungen ist die Hauterkrankung an Händen als Berufskrankheit nach Nr. 5101 BKV festzustellen. Die Klage war überwiegend erfolgreich: Der Bescheid der Beklagten vom 23.2.2007 (Widerspruchsbescheid 24.7.2007) wurde aufgehoben. Die Beklagte ist verpflichtet, die Erkrankung der Haut im Bereich der Hände der Klägerin als Berufskrankheit nach Nr. 5101 Anlage 1 BKV festzustellen und anzuerkennen. Über Entschädigungsleistungen wurde in den angefochtenen Bescheiden nicht entschieden; insoweit blieb die Klage abweisbar, weil entsprechende Anträge erstmals im Klageverfahren gestellt wurden. Die Kostenentscheidung erfolgte, wobei die Beklagte drei Viertel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Die Entscheidung beruht auf der überzeugenden ärztlichen Befund‑ und Gutachtenslage, dem wiederholten unmittelbaren Aufflammen der Beschwerden bei Arbeitsversuchen und der fortdauernden schweren Behandlungsbedürftigkeit seit 2004.