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Urteil

S 16 AS 1115/08

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei mindestens eintägigen Aufenthalten des nicht erwerbsfähigen Kindes im Haushalt der Eltern besteht zeitweise eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs.3 Nr.4 SGB II. • Nicht erwerbsfähige Angehörige erhalten für diese Zeiten anteilig Sozialgeld nach § 28 SGB II; die Erheblichkeitsschwelle liegt bei mindestens einem vollen Kalendertag. • Die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII schließt einen ergänzenden Anspruch auf Sozialgeld nicht aus, wenn der Bedarf nicht vollständig gedeckt wird. • Ein Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs.4 SGB II greift nicht, weil der Anspruch auf Sozialgeld keine Erwerbsfähigkeit voraussetzt und Internatsaufenthalt den Anspruch nicht generell ausschließt.
Entscheidungsgründe
Temporäre Bedarfsgemeinschaft bei Internatsunterbringung und anteiliges Sozialgeld (SGB II) • Bei mindestens eintägigen Aufenthalten des nicht erwerbsfähigen Kindes im Haushalt der Eltern besteht zeitweise eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs.3 Nr.4 SGB II. • Nicht erwerbsfähige Angehörige erhalten für diese Zeiten anteilig Sozialgeld nach § 28 SGB II; die Erheblichkeitsschwelle liegt bei mindestens einem vollen Kalendertag. • Die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII schließt einen ergänzenden Anspruch auf Sozialgeld nicht aus, wenn der Bedarf nicht vollständig gedeckt wird. • Ein Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs.4 SGB II greift nicht, weil der Anspruch auf Sozialgeld keine Erwerbsfähigkeit voraussetzt und Internatsaufenthalt den Anspruch nicht generell ausschließt. Die Klägerin, 1991 geboren, ist seit 2001 wochentags in einer Stiftung/Schule für sehbehinderte Kinder untergebracht und erhält dort Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII einschließlich eines Barbetrags von 42 EUR monatlich. Die Eltern beziehen Leistungen nach dem SGB II; die Klägerin hatte seit 2005 Sozialgeld erhalten. Für den Bewilligungszeitraum 01.05.–31.10.2007 bewilligte die Beklagte nur noch Leistungen an die Eltern und lehnte eigene Leistungen für die Klägerin ab, weil diese in der Einrichtung wohne und Leistungen nach dem SGB XII erhalte. Die Klägerin hielt dagegen, sie kehre regelmäßig an Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien zu ihren Eltern zurück und werde im Wesentlichen von diesen unterhalten. Sie begehrt anteiliges Sozialgeld unter Anrechnung des 42 EUR-Barbetrags. Das Sozialgericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Anspruchsgrundlage ist § 28 SGB II: nicht erwerbsfähige Angehörige leben in Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und erhalten Sozialgeld, soweit kein Anspruch nach dem Vierten Kapitel SGB XII besteht. • Nach § 7 Abs.3 Nr.4 SGB II gehören unverheiratete Kinder zum Haushalt der Eltern, sofern sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen/Vermögen beschaffen können; diese Voraussetzung kann zeitweise bei regelmäßigen Aufenthalten erfüllt sein. • Die Kammer folgt der Sicht, dass eine temporäre Bedarfsgemeinschaft entsteht, wenn sich das Kind mit gewisser Regelmäßigkeit länger als einen vollen Kalendertag bei den Eltern aufhält; maßgeblich ist der Haushalt, nicht der Lebensmittelpunkt. • Die Klägerin erfüllte die übrigen Voraussetzungen (unter 25 Jahre, kein eigenes ausreichendes Einkommen); der vom Landkreis gezahlte Barbetrag von 42 EUR ist anteilig zu berücksichtigen, ebenso anteiliges Kindergeld nach § 11 Abs.1 Satz3 SGB II. • Die Höhe des anteiligen Sozialgelds ist tageweise zu berechnen: pro vollem Kalendertag ein Dreißigstel des Monatssatzes, wobei bei der Bemessung der Monatsatz nach § 28 Abs.1 S.3 Nr.2 i.V.m. § 21 Abs.4 S.1 SGB II um den Mehrbedarf wegen Eingliederungshilfe zu berücksichtigen ist. • Die Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII schließt einen ergänzenden Anspruch auf Sozialgeld nicht aus, wenn der Bedarf nicht vollständig gedeckt ist. • Der Ausschlussgrund des § 7 Abs.4 SGB II greift nicht: Der Sozialgeldanspruch setzt keine Erwerbsfähigkeit voraus, sodass ein Internatsaufenthalt den Anspruch nicht generell verhindert. • Die erforderliche taggenaue Leistungsberechnung ist zwar verwaltungsaufwändig, aber systemimmanent und nicht rechtswidrig. Die Klage war teilweise erfolgreich: Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeiten vom 01.05.2007 bis 31.10.2007, in denen sie sich mindestens einen vollen Kalendertag bei ihren Eltern aufhielt, anteilig Sozialgeld nach § 28 SGB II zu gewähren; der monatliche Barbetrag von 42 EUR ist hierbei anteilig zu berücksichtigen und das Kindergeld für diese Zeiten als Einkommen zu verrechnen. Für Zeiten, in denen die Klägerin nur an Wochentagen im Internat war oder nur kurz bei den Eltern verblieb, besteht kein Anspruch auf Sozialgeld. Ein genereller Ausschluss des Anspruchs wegen Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII oder wegen Internatsunterbringung nach § 7 Abs.4 SGB II wurde abgelehnt. Die Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu tragen; die Berufung wurde zugelassen.