Urteil
S 4 SO 1302/09
SG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB ist als Schonvermögen i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII zu behandeln, auch wenn die Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII beantragt werden.
• Die Privilegierung des Schmerzensgeldes gilt in voller Höhe, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls eine Trennung der Geldflüsse nicht nachweisbar und die Verwertung eine unbillige Härte darstellen würde.
• Bei Vermögensvermischung ist die tatsächliche Herkunft des vorhandenen Vermögens festzustellen; liegen aufgrund von Krankheit oder Behinderung nachvollziehbare Gründe für fehlende Nachweise vor, ist das Schmerzensgeld vollen Umfangs als Schonvermögen anzuerkennen.
Entscheidungsgründe
Schmerzensgeld als volles Schonvermögen bei fehlender Nachweisbarkeit aufgrund schwerer Schädigungsfolgen • Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB ist als Schonvermögen i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII zu behandeln, auch wenn die Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII beantragt werden. • Die Privilegierung des Schmerzensgeldes gilt in voller Höhe, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls eine Trennung der Geldflüsse nicht nachweisbar und die Verwertung eine unbillige Härte darstellen würde. • Bei Vermögensvermischung ist die tatsächliche Herkunft des vorhandenen Vermögens festzustellen; liegen aufgrund von Krankheit oder Behinderung nachvollziehbare Gründe für fehlende Nachweise vor, ist das Schmerzensgeld vollen Umfangs als Schonvermögen anzuerkennen. Der Kläger, nach einem schweren Verkehrsunfall 1991 dauernd voll erwerbsgemindert und schwerbehindert, beantragte im April 2008 Grundsicherungsleistungen nach SGB XII. 1995 erhielt er eine Einmalzahlung von insgesamt 425.000 DM, darin 100.000 DM Schmerzensgeld; die Beträge wurden in verschiedenen Fonds und Versicherungen angelegt. Zum Zeitpunkt des Antrags bestand noch ein Rückkaufwert einer Lebens-/Rentenversicherung in Höhe von 29.629,42 EUR. Der Beklagte erkannte nur einen Teil als Schonvermögen an, weil der Kläger den lückenlosen Nachweis über den Geldfluss vom Schmerzensgeld zur Versicherung nicht erbringen konnte; er teilte das vorhandene Vermögen anteilig auf. Der Kläger erklärte, wegen der Unfallfolgen Erinnerungslücken zu haben und versicherte, die Versicherung enthalte ausschließlich das Schmerzensgeld. Das Sozialgericht verhandelte über die Frage, ob das Schmerzensgeld in voller Höhe als Schonvermögen anzuerkennen sei. • Anspruchsgrundlage und Anwendbarkeit: Der Kläger hat ab Antragstellung Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach §§ 41 ff. SGB XII, Vermögensanrechnung ist nach § 90 SGB XII zu prüfen. • Schutzzweck des § 90 Abs. 3 SGB XII: Die Härteklausel schützt atypische Vermögenspositionen wie Schmerzensgeld, das keinen Versorgungscharakter hat und vorrangig zur Kompensation immaterieller Schäden dienen soll (§ 253 Abs. 2 BGB). • Rechtsprechung und Wertung: Nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, BSG) bedeutet der Einsatz von Schmerzensgeld als Vermögen grundsätzlich eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII; Schmerzensgeld ist in seiner ganzen noch vorhandenen Höhe privilegiert. • Beweis- und Tatsachenwürdigung bei Vermögensvermischung: Zwar gilt die Privilegierung nur, wenn das Vermögen tatsächlich aus Schmerzensgeld herrührt; bei Vermögensvermischung ist die Herkunft festzustellen. Hier war die Gesamtsumme 1995 in einer Einmalzahlung ausgezahlt und später in verschiedene Fonds/Versicherungen vermischt worden. • Besonderer Verhältnismäßigkeitsgrund wegen Gesundheitszustand: Wegen des schweren Schädel-Hirn-Traumas und daraus resultierender Erinnerungsstörungen konnte der Kläger die Trennung der Zuflüsse nicht mehr nachvollziehen; ein damaliger Betreuer war nicht bestellt. Es wäre unverhältnismäßig, dem Kläger das Fehlen von Nachweisen anzulasten, weil dies zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führen würde. • Ergebnis der Würdigung: Unter Berücksichtigung des Charakters des Schmerzensgeldes, der Unmöglichkeit der Nachweisführung durch den Kläger und der Zweckbestimmung des § 90 Abs. 3 SGB XII ist das gesamte noch vorhandene Vermögen von 29.629,42 EUR als aus dem Schmerzensgeld stammend und damit als Schonvermögen zu behandeln. • Kosten: Der Beklagte wurde zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten verurteilt (§ 193 SGG). Die Klage ist in der Sache erfolgreich. Das Gericht hat den Bescheid des Beklagten abgeändert und den Beklagten verurteilt, dem Kläger ab Antragstellung (April 2008) Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren, ohne das 1995 erlangte Schmerzensgeld anzurechnen; das vorhandene Vermögen von 29.629,42 EUR ist als Schonvermögen aus dem Schmerzensgeld zu werten. Zur Begründung führt das Gericht aus, Schmerzensgeld sei nach § 90 Abs. 3 SGB XII in voller Höhe privilegiert, insbesondere wenn die Trennung der Geldflüsse nicht nachweisbar ist und dies auf krankheitsbedingte Erinnerungsstörungen zurückzuführen ist, sodass eine Verwertung eine unbillige Härte darstellen würde. Der Beklagte hat zudem die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.