Urteil
S 4 SO 5333/08
SG KARLSRUHE, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Steuerberatungskosten sind grundsätzlich nicht aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.
• Eine Ausnahme nach § 34 SGB XII (Schuldenübernahme) kommt nur in Betracht zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage; Steuerberatungskosten erfüllen dies nicht.
• Leistungen nach § 73 SGB XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen) sind nur möglich, wenn eine typische sozialhilferechtliche Bedarfslage vorliegt und der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist; Steuerberatungskosten begründen dies regelmäßig nicht.
• Nach dem Kenntnisnahmeprinzip (§ 18 Abs. 1 SGB XII) kann Sozialhilfe nicht für Verbindlichkeiten übernommen werden, die vor Kenntnis des Trägers begründet wurden.
Entscheidungsgründe
Keine Übernahme von Steuerberatungskosten durch Sozialhilfe (S 4 SO 5333/08) • Steuerberatungskosten sind grundsätzlich nicht aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. • Eine Ausnahme nach § 34 SGB XII (Schuldenübernahme) kommt nur in Betracht zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage; Steuerberatungskosten erfüllen dies nicht. • Leistungen nach § 73 SGB XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen) sind nur möglich, wenn eine typische sozialhilferechtliche Bedarfslage vorliegt und der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist; Steuerberatungskosten begründen dies regelmäßig nicht. • Nach dem Kenntnisnahmeprinzip (§ 18 Abs. 1 SGB XII) kann Sozialhilfe nicht für Verbindlichkeiten übernommen werden, die vor Kenntnis des Trägers begründet wurden. Die Klägerin, betreut und vertreten durch ihren Bevollmächtigten, erhielt ergänzende Hilfe zur Pflege als Darlehen. Der Bevollmächtigte beantragte am 28.10.2008 einmalige Beihilfe zur Bezahlung von Steuerberatungsleistungen für zwei von der Klägerin geführte Firmen für die Jahre 2006/2007; es wurden Vorschussforderungen des Steuerberaters in Höhe von zuletzt 4.000 EUR zzgl. USt. vorgelegt. Der Beklagte lehnte die Übernahme ab mit der Begründung, Steuerberatungskosten seien kein pflegerischer Bedarf, auch nicht als Grundsicherung oder als ergänzendes Darlehen abdeckbar und stellten keine sozialhilferechtlich zu übernehmenden Schulden dar. Außerdem sei die Beauftragung des Steuerberaters bereits vor Antragstellung erfolgt, sodass der Kenntnisnahmegrundsatz dem Anspruch entgegenstehe. Die Klägerin klagte und erläuterte ihre Zahlungsunfähigkeit sowie die Notwendigkeit eines Steuerberaters wegen Komplexität und ihrer Demenzerkrankung. • Keine Anspruchsgrundlage nach SGB XII: Weder § 34 SGB XII noch § 73 SGB XII sind einschlägig. § 34 SGB XII erlaubt Schuldenübernahme nur zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage; Steuerberatungskosten stehen damit ersichtlich nicht in Zusammenhang. • § 73 SGB XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen) ist nur anwendbar, wenn eine besondere, typisch sozialhilferechtliche Bedarfslage vorliegt und die Leistung in das System der Sozialhilfe passt; Steuerberatungskosten erfüllen diese Voraussetzungen nicht und dürfen nicht zur generellen Auffangleistung werden. • Der Einsatz öffentlicher Mittel ist nicht gerechtfertigt: Nach Auskunft des Finanzamts sind die erforderlichen Steuererklärungen einfach abzugeben, sodass besondere externe Kosten nicht erforderlich erscheinen; der Bevollmächtigte als Rechtsanwalt könnte die Angelegenheiten bearbeiten. • Kenntnisnahmeprinzip (§ 18 Abs. 1 SGB XII): Sozialhilfe setzt erst mit Bekanntwerden des Bedarfs bei der Behörde ein. Die Klägerin hat den Steuerberater bereits am 2.7.2008 rechtsverbindlich beauftragt; der Antrag beim Sozialhilfeträger erfolgte am 28.10.2008. Die Schuld war damit vor Antragstellung begründet und kann nicht rückwirkend übernommen werden. • Zivilrechtliche Bewertung der Schuldentstehung: Durch die Auftragserteilung entsteht nach den Grundsätzen des Dienstvertragsrechts ein Vergütungsanspruch; zwischen Entstehung des Anspruchs und seiner Fälligkeit ist zu unterscheiden, sodass die Verpflichtung bereits vor Antragstellung bestand. • Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG: Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin kann von der Sozialhilfe keine Übernahme der Steuerberatungskosten für die Jahre 2006/2007 verlangen, weil hierfür keine einschlägige Anspruchsgrundlage im SGB XII besteht (§ 34 und § 73 SGB XII nicht einschlägig) und der Einsatz öffentlicher Mittel nicht gerechtfertigt ist. Außerdem steht der Kenntnisnahmegrundsatz einer rückwirkenden Übernahme entgegen, da die Mandatierung des Steuerberaters vor der Kenntnis des Sozialhilfeträgers erfolgte. Die Entscheidung des Beklagten ist somit rechtmäßig; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.