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Urteil

S 4 VJ 6010/07

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine dem Infektionsschutzgesetz unterfallende Schutzimpfung begründet Anspruch auf Versorgung nur bei nachgewiesener gesundheitlicher Schädigung, die kausal und wesentlich durch die Impfung verursacht wurde (§ 60 IfSG). • Bei der Beurteilung kausaler Verursachung ist die versorgungsrechtliche Theorie der wesentlichen Bedingung anzuwenden; eine Krankheitsanlage schließt eine Impfursächlichkeit aus, wenn sie von überragender Bedeutung ist. • Eine allein lokale Impfreaktion (Rötung, Schwellung, Lymphknotenschwellung) hat keinen Krankheitswert und begründet keinen Impffolgeschaden im Sinne des IfSG. • Wiederholende wahlärztliche Begutachtungen sind nur bei Vorliegen besonderer Gründe zuzulassen; bereits vorliegende umfassende Gutachten können dies entbehrlich machen.
Entscheidungsgründe
Keine Beschädigtenversorgung nach IfSG bei fehlendem Impffolgeschaden • Eine dem Infektionsschutzgesetz unterfallende Schutzimpfung begründet Anspruch auf Versorgung nur bei nachgewiesener gesundheitlicher Schädigung, die kausal und wesentlich durch die Impfung verursacht wurde (§ 60 IfSG). • Bei der Beurteilung kausaler Verursachung ist die versorgungsrechtliche Theorie der wesentlichen Bedingung anzuwenden; eine Krankheitsanlage schließt eine Impfursächlichkeit aus, wenn sie von überragender Bedeutung ist. • Eine allein lokale Impfreaktion (Rötung, Schwellung, Lymphknotenschwellung) hat keinen Krankheitswert und begründet keinen Impffolgeschaden im Sinne des IfSG. • Wiederholende wahlärztliche Begutachtungen sind nur bei Vorliegen besonderer Gründe zuzulassen; bereits vorliegende umfassende Gutachten können dies entbehrlich machen. Die 1952 geborene Klägerin erhielt am 28.07.2005 im Klinikum eine Simultanimpfung mit Td-Rix und Tetagam. In den folgenden Wochen und Monaten klagte sie über linksthorakale Schmerzen, Arthralgien und weitere Beschwerden; verschiedene Krankenhäuser und Fachärzte erhoben u. a. den Verdacht auf Pleuropericarditis und einen beginnenden systemischen Lupus erythematodes. Die Klägerin beantragte am 24.04.2006 Beschädigtenversorgung nach dem IfSG. Der Beklagte holte versorgungsärztliche Stellungnahmen ein, wonach ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Impfung und SLE nicht festgestellt werden könne; es könne allenfalls eine seltene Impfreaktion vorliegen. Das Landratsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.06.2007 ab; das Regierungspräsidium bestätigte dies im Widerspruchsbescheid. Die Klägerin führte zahlreiche medizinische Stellungnahmen und Gutachten, der vom Gericht bestellte Gutachter stellte im Juli 2010 keine autoimmune Erkrankung fest und bewertete verbleibende Reaktionen als lokal bzw. psychosomatisch. • Rechtsgrundlage und Anspruchsvoraussetzungen: § 60 IfSG gewährt Versorgung nur bei gesundheitlicher Schädigung durch empfohlene oder angeordnete Schutzimpfung. • Anknüpfung an versorgungsrechtliche Kausalitätstheorie: Es ist die Theorie der wesentlichen Bedingung anzuwenden; es bedarf eines naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhangs und der wertenden Feststellung, dass die Impfung wesentlich für die Gesundheitsschädigung war. • Beweis- und Würdigungsergebnis: Das Gericht folgte dem gerichtlich bestellten Gutachter (PD Dr. J.), der keine belastbare retrospektive Diagnose eines SLE oder einer anderen anhaltenden autoimmune Erkrankung feststellen konnte. • Fehlende Krankheitswertigkeit lokaler Reaktion: Allein festgestellte lokale Reaktionen (Rötung, Schwellung, Lymphknotenschwellung) sind nicht krankheitswerterheblich und begründen keinen Impffolgeschaden. • Konkurrierende Krankheitsanlagen: Die medizinische Dokumentation und die Gutachten zeigen eher ein eigenständiges rheumatologisch-immunologisches oder psychosomatisches Beschwerdebild; damit fehlt die erforderliche kausale Wesentlichkeit der Impfung. • Begründung der Ablehnung wahlärztlicher Begutachtung: Der Antrag auf wahlärztliche Untersuchung durch Prof. Dr. L. war als wiederholender Antrag zu bewerten; es lagen keine besonderen Gründe vor, die eine erneute Stellungnahme rechtfertigten. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 193 SGG. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hat keinen Anspruch der Klägerin auf Beschädigtenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz festgestellt, weil kein wissenschaftlich gesicherter und im versorgungsrechtlichen Sinne wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tetanus-Simultanimpfung am 28.07.2005 und einer anhaltenden gesundheitlichen Schädigung nachgewiesen werden konnte. Lediglich eine lokale Impfreaktion wurde als glaubhaft erachtet, diese hat jedoch keinen Krankheitswert und begründet keinen Impffolgeschaden. Die vorgelegenen fachärztlichen Stellungnahmen und das gerichtliche Gutachten sprechen vielmehr für eine nicht-autoimmune oder psychosomatische Einordnung der verbleibenden Beschwerden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.