Gerichtsbescheid
S 1 SO 5181/10
SG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Prüfung des Anspruchs auf Grundsicherung im Alter ist das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten anzurechnen, soweit es dessen eigenen grundsicherungsrechtlichen Bedarf übersteigt (§ 19 Abs.2 SGB XII).
• Vertragliche Gütertrennung und ein während der Ehe erklärter gegenseitiger Unterhaltsverzicht sind der Anrechnung des Einkommens des Ehegatten nicht entgegenstehend; ein Verzicht zugunsten des Sozialhilfeträgers ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 BGB).
• Aufwendungen wie Bausparraten, Pkw-Darlehen, SKY, Kabel, GEZ, Telekom oder Rechtsschutzversicherung sind grundsätzlich nicht als abzugsfähige, berücksichtigungsfähige Belastungen vom Einkommen des Ehegatten anzuerkennen; Zuzahlungen für Medikamente sind im Regelsatz enthalten.
• Der Leistungsantrag war mangels Hilfebedürftigkeit abzuweisen, weil das eigene Einkommen des Klägers und das das Grundbedarf der Ehefrau übersteigende Einkommen dessen Bedarf vollständig decken.
Entscheidungsgründe
Anrechnung des Einkommens nicht getrennt lebender Ehegatten bei Grundsicherung • Bei der Prüfung des Anspruchs auf Grundsicherung im Alter ist das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten anzurechnen, soweit es dessen eigenen grundsicherungsrechtlichen Bedarf übersteigt (§ 19 Abs.2 SGB XII). • Vertragliche Gütertrennung und ein während der Ehe erklärter gegenseitiger Unterhaltsverzicht sind der Anrechnung des Einkommens des Ehegatten nicht entgegenstehend; ein Verzicht zugunsten des Sozialhilfeträgers ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 BGB). • Aufwendungen wie Bausparraten, Pkw-Darlehen, SKY, Kabel, GEZ, Telekom oder Rechtsschutzversicherung sind grundsätzlich nicht als abzugsfähige, berücksichtigungsfähige Belastungen vom Einkommen des Ehegatten anzuerkennen; Zuzahlungen für Medikamente sind im Regelsatz enthalten. • Der Leistungsantrag war mangels Hilfebedürftigkeit abzuweisen, weil das eigene Einkommen des Klägers und das das Grundbedarf der Ehefrau übersteigende Einkommen dessen Bedarf vollständig decken. Der 1940 geborene Kläger beantragte Grundsicherung im Alter. Er bezieht Renten aus Italien, Frankreich und Deutschland; seine Ehefrau (Gütertrennung vereinbart) bezieht eine Rente der Deutschen Rentenversicherung und eine Betriebsrente der ZVK. Die Beklagte lehnte die Leistungen ab mit der Begründung, der Kläger könne seinen Bedarf aus seinem Einkommen und dem übersteigenden Einkommen der Ehefrau decken. Der Kläger legte diverse weitere Aufwendungen vor und berief sich auf Gütertrennung sowie auf einen gemeinsamen Unterhaltsverzicht. Die Beklagte berücksichtigte nur bestimmte Abzüge bei der Ehefrau und setzte deren berücksichtigungsfähiges Einkommen fest; die weiteren Aufwendungen lehnte sie als nicht abzugsfähig ab. Kläger erhob Widerspruch und Klage; das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid. • Rechtliche Anspruchsgrundlage sind §§ 41, 19, 28–33 SGB XII; nähere Regeln zur Einkommensanrechnung §§ 82 ff. SGB XII. • Grundsatz: Grundsicherungsleistungen sind nachrangig; Hilfebedürftig ist nur, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen decken kann (§§ 2, 41 SGB XII). • Ermittlung des Bedarfs des Klägers: Mischregelsatz, anteilige Unterkunfts- und Heizkosten, Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung und Sterbegeldversicherung ergeben einen Gesamtbedarf von 719,61 EUR. • Anrechnung der eigenen Renteneinkünfte des Klägers führte zu einem ungedeckten Restbedarf von 187,63 EUR. • Nach § 19 Abs.2 SGB XII ist auf diesen Restbetrag das Einkommen der nicht getrennt lebenden Ehefrau anzurechnen, soweit deren Einkommen ihren eigenen Bedarf (669,68 EUR) übersteigt. • Ermittlung des Bedarfs der Ehefrau: Mischregelsatz und anteilige Unterkunfts- und Heizkosten ergeben 669,68 EUR; ihr monatliches Einkommen beträgt 898,12 EUR, hiervon sind angemessene berücksichtigungsfähige Aufwendungen (Hausrat-, Unfallversicherung) abzusetzen, verbleiben 888,05 EUR. • Das verbleibende Einkommen der Ehefrau übersteigt ihren Bedarf um 218,37 EUR; diese Differenz deckt den ungedeckten Bedarf des Klägers von 187,63 EUR vollständig, daher liegt keine Hilfebedürftigkeit vor. • Zu den geltend gemachten Abzugspositionen der Ehefrau: Einzahlungen in einen Bausparvertrag, Pkw-Darlehenstilgung, Kfz-Versicherung, Rechtsschutzversicherung, SKY, Kabel, GEZ, Telefon/Notfall-Handy sowie Medikamentenzuzahlungen sind nicht bzw. nicht zusätzlich als abzugsfähige Aufwendungen nach § 82 Abs.2 SGB XII zu berücksichtigen; Medikamentenzuzahlungen sind durch den Regelsatz abgegolten. • Die vertragliche Gütertrennung ändert nichts an der Unterhaltspflicht nach § 1360 BGB während der Ehe; ein gegenseitiger Unterhaltsverzicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers ist sittenwidrig und nichtig (§ 138 BGB). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter, weil sein eigener Bedarf durch seine Einnahmen und das die Ehefrau übersteigende Einkommen dieser vollständig gedeckt wird. Vertragliche Gütertrennung und ein gemeinsamer Unterhaltsverzicht sind der Anrechnung des Ehegatteneinkommens nicht entgegenstehend; ein Verzicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers ist nichtig. Die vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen Aufwendungen sind überwiegend nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die angefochtenen Bescheide sind somit rechtmäßig.