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Urteil

S 5 AS 4172/10

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 7 Abs. 4a SGB II schließt Anspruch auf Leistungen nicht generell aus; er findet keine Anwendung, wenn im Einzelfall keine Eingliederung in den Arbeitsmarkt bevorsteht. • Bei Alleinerziehenden in Elternzeit (Betreuung eines Kindes unter drei Jahren) kann die Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unzumutbar sein (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II), sodass Erreichbarkeitsanforderungen der EAO nicht gelten. • Eine Aufhebung eines Bewilligungsbescheids nach § 48 SGB X setzt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus; das ist hier nicht gegeben. • Erstattungsansprüche nach § 50 SGB X setzen die wirksame Aufhebung des zugrundeliegenden Verwaltungsakts voraus.
Entscheidungsgründe
Keine Aufhebung von Leistungen bei alleinerziehender Mutter in Elternzeit • § 7 Abs. 4a SGB II schließt Anspruch auf Leistungen nicht generell aus; er findet keine Anwendung, wenn im Einzelfall keine Eingliederung in den Arbeitsmarkt bevorsteht. • Bei Alleinerziehenden in Elternzeit (Betreuung eines Kindes unter drei Jahren) kann die Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unzumutbar sein (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II), sodass Erreichbarkeitsanforderungen der EAO nicht gelten. • Eine Aufhebung eines Bewilligungsbescheids nach § 48 SGB X setzt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus; das ist hier nicht gegeben. • Erstattungsansprüche nach § 50 SGB X setzen die wirksame Aufhebung des zugrundeliegenden Verwaltungsakts voraus. Die Klägerin, bei einer Bank angestellt und alleinerziehende Mutter zweier Kinder, befindet sich seit der Geburt des Sohnes in Elternzeit. Die Beklagte bewilligte für Mai bis Oktober 2009 Arbeitslosengeld II; später hob sie die Bewilligung für den Zeitraum 9.6.–17.9.2009 auf und forderte Erstattung geleisteter Zahlungen mit der Begründung, die Klägerin habe sich in diesem Zeitraum ohne Zustimmung außerhalb des in der Erreichbarkeitsanordnung definierten Bereichs (Tunesien) aufgehalten. Die Klägerin bestritt die Ortsabwesenheit oder trug vor, Abhebungen vom Konto seien durch ihren Vater erfolgt; sie verwies zudem auf ihre Elternzeit und die dadurch fehlende Vermittlungsverpflichtung. Widerspruch und Widerspruchsbescheid führten zur Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe, das die Aufhebung des Bescheids und die Erstattungsforderung überprüfte. • Anwendbare Rechtsgrundlagen: § 7 Abs. 4a SGB II, § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, § 15 BEEG, § 48 SGB X, § 50 SGB X, § 36 SGB II. • Voraussetzung einer Aufhebung nach § 48 SGB X ist eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die zu einer anderen rechtlichen Bewertung führt. • § 7 Abs. 4a SGB II betrifft die Nichterbringung von Leistungen bei nicht genehmigter Abwesenheit aus dem in der EAO definierten zeit- und ortsnahen Bereich, greift jedoch nur, wenn Eingliederung in den Arbeitsmarkt in Betracht kommt und eine Erreichbarkeitsbeschränkung sachlich gerechtfertigt ist. • Bei Alleinerziehenden, die ein Kind unter drei Jahren betreuen, und insbesondere während der Elternzeit besteht regelmäßig keine Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II; § 15 BEEG). In solchen Fällen findet § 7 Abs. 4a SGB II keine Anwendung, weil keine Eingliederung zu erwarten ist und keine Rechtfertigung zur Einschränkung der Handlungsfreiheit vorliegt. • Die Beklagte hat keine weiteren Umstände dargetan, die eine Aufhebung der Bewilligung rechtfertigen würden. Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt ändert nicht den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 36 SGB II. • Mangels wirksamer Aufhebung des Bewilligungsbescheids scheiden Erstattungsansprüche nach § 50 SGB X aus; daher besteht auch kein Anspruch auf Rückforderung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die für den streitigen Zeitraum entrichtet wurden. Die Klage ist erfolgreich: Der Bescheid der Beklagten vom 23.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2010 wird aufgehoben. Die Aufhebung der Bewilligung für den Zeitraum 9.6.–17.9.2009 war rechtswidrig, weil § 7 Abs. 4a SGB II im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist; die Klägerin befand sich in Elternzeit und war als alleinerziehende Mutter nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, sodass die Erreichbarkeitsanforderungen der EAO nicht greifen. Mangels wirksamer Aufhebung besteht kein Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X, folglich muss die Klägerin die gezahlten Leistungen und Beiträge nicht zurückerstatten. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.