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Beschluss

S 1 KO 4475/11

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beteiligter, dessen persönliches Erscheinen angeordnet ist, hat nach §191 SGG i.V.m. JVEG Anspruch auf Fahrtkostenerstattung; grundsätzlich sind fiktive Kosten für die Benutzung eines Privat-PKW nach §5 Abs.2 JVEG zugrunde zu legen. • Tatsächliche höhere Fahrtkosten für ein Taxi werden nur ersetzt, wenn nach §5 Abs.3 JVEG besondere Umstände die Benutzung eines Taxis notwendig machen. • Die Pflicht des Beteiligten, vorab besondere Umstände, die sein persönliches Erscheinen erheblich verteuern, dem Gericht mitzuteilen und eine Genehmigung abzuwarten, ist zu beachten; das Unterlassen dieser Mitteilung kann den Anspruch auf höhere Erstattung ausschließen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Taxikosten ohne Nachweis besonderer Umstände • Ein Beteiligter, dessen persönliches Erscheinen angeordnet ist, hat nach §191 SGG i.V.m. JVEG Anspruch auf Fahrtkostenerstattung; grundsätzlich sind fiktive Kosten für die Benutzung eines Privat-PKW nach §5 Abs.2 JVEG zugrunde zu legen. • Tatsächliche höhere Fahrtkosten für ein Taxi werden nur ersetzt, wenn nach §5 Abs.3 JVEG besondere Umstände die Benutzung eines Taxis notwendig machen. • Die Pflicht des Beteiligten, vorab besondere Umstände, die sein persönliches Erscheinen erheblich verteuern, dem Gericht mitzuteilen und eine Genehmigung abzuwarten, ist zu beachten; das Unterlassen dieser Mitteilung kann den Anspruch auf höhere Erstattung ausschließen. Der Kläger, ein 1959 geborener ehemaliger selbstständiger Landwirt mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, focht die Aufhebung seiner Versichertenrente an. Das Sozialgericht setzte nach Beweiserhebung einen Termin zur mündlichen Verhandlung an und ordnete persönliches Erscheinen an; dem Kläger wurde ein Merkblatt mit Hinweisen zur Mitteilung besonderer Umstände beigegeben. Der Kläger erschien persönlich mit seinem Prozessbevollmächtigten zum Termin. Nachträglich beantragte er Erstattung von Taxikosten in Höhe von 150 EUR; die Kostenstelle setzte fiktiv 23 EUR für die Nutzung eines Privat-PKW fest und lehnte die Taxikostenerstattung ab. Der Kläger rügte, das Merkblatt nicht erhalten zu haben und verwies auf seine gesundheitlichen Einschränkungen. Die Kostenentscheidung wurde der Erinnerung nicht abgeholfen und dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. • Anspruchsgrundlage ist §191 SGG i.V.m. JVEG; Fahrtkosten gehören zu den erstattungsfähigen barten Auslagen (§19 Abs.1 Nr.1 i.V.m. §5 JVEG). • §5 JVEG regelt Erstattungshöhen: bei eigenem PKW 0,25 EUR/km (fiktiv anwendbar), bei Taxi Erstattung der tatsächlichen Kosten bis zur Höhe der Bahnkosten, höhere Kosten nur bei besonderer Notwendigkeit nach §5 Abs.3 JVEG. • Der ärztliche Sachverständige stellte keine Einschränkung der Wegefähigkeit fest; er hielt den Kläger für fähig, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Aus den Angaben des Klägers selbst ergibt sich, dass er bereits zu einer Untersuchung öffentliche Verkehrsmittel benutzte. • Die streitgegenständlichen Verkehrsverbindungen zum Gericht waren zumutbar; es bestanden keine ungewöhnlich schlechten Verkehrsverhältnisse oder sonstige atypische Erschwernisse am Terminstag. • Der Kläger hatte durch das Terminmerkblatt die Verpflichtung, besondere Umstände, die eine teurere Beförderung notwendig machen, unverzüglich anzuzeigen und eine Entscheidung des Gerichts abzuwarten. Nach Aktenlage ist das Merkblatt ihm zugegangen, er hat aber vor dem Termin keine solche Mitteilung gemacht. • Mangels Nachweises besonderer Umstände war die Erstattung höherer Taxikosten nach §5 Abs.3 JVEG nicht gerechtfertigt; die fiktive Erstattung für 92 km mit 0,25 EUR/km (insgesamt 23,00 EUR) ist angemessen. • Ein Anspruch auf Zeitvergütung nach §191 SGG i.V.m. §§19,20 JVEG besteht nicht, weil dem Kläger durch die Terminteilnahme kein ersatzfähiger Nachteil (z.B. Verdienstausfall) entstanden ist. Der Antrag auf Erstattung der Taxikosten wird abgewiesen; die Entschädigung wird auf insgesamt 23,00 EUR festgesetzt. Die Kostenentscheidung ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Begründend führt das Gericht an, dass der Kläger keinen Nachweis besonderer Umstände erbracht hat, die die Benutzung eines Taxis nach §5 Abs.3 JVEG notwendig gemacht hätten; stattdessen sind die fiktiven Fahrtkosten für einen Privat-PKW nach §5 Abs.2 JVEG maßgeblich. Zudem war der Kläger durch das Merkblatt verpflichtet, erhebliche Verteuerungsgründe dem Gericht vorab mitzuteilen, was er nicht getan hat. Ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht nicht, da ihm durch die Teilnahme kein entschädigungsfähiger Nachteil entstanden ist.