Urteil
S 4 AS 165/11
SG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei länger als einjährigem gemeinsamen Zusammenleben wird nach §7 Abs.3a SGB II vermutet, dass eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft besteht.
• Der Anspruch auf Arbeitslosengeld II ist zu verneinen, wenn das Einkommen eines Partners einer Bedarfsgemeinschaft zur Sicherung des Lebensunterhalts herangezogen werden kann (§7, §9 SGB II).
• Die gesetzliche Vermutung nach §7 Abs.3a SGB II ist vom Leistungsberechtigten zu widerlegen; widersprüchliche Angaben im Antragsverfahren und objektive Lebenssachverhalte können die Vermutung nicht entkräften.
Entscheidungsgründe
Vermutung der Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft bei langem Zusammenleben und Anrechnung von Partnerleistung • Bei länger als einjährigem gemeinsamen Zusammenleben wird nach §7 Abs.3a SGB II vermutet, dass eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft besteht. • Der Anspruch auf Arbeitslosengeld II ist zu verneinen, wenn das Einkommen eines Partners einer Bedarfsgemeinschaft zur Sicherung des Lebensunterhalts herangezogen werden kann (§7, §9 SGB II). • Die gesetzliche Vermutung nach §7 Abs.3a SGB II ist vom Leistungsberechtigten zu widerlegen; widersprüchliche Angaben im Antragsverfahren und objektive Lebenssachverhalte können die Vermutung nicht entkräften. Die Klägerin beantragte im März 2010 ALG II; sie lebte seit Mitte 2005 bis September 2010 mit der Zeugin Z. in wechselnden Wohnungen und unterschrieb 2009 gemeinsam mit Z. den Mietvertrag. Im Antrag nannte die Klägerin Z. als in der Bedarfsgemeinschaft lebend; Z. legte Steuerbescheide und Einkommensnachweise vor. Im Mai 2010 erhielt Z. eine Einkommensteuerrückerstattung von 1.216,36 EUR, die auf ihrem Konto gutgeschrieben wurde. Daraufhin hob das Jobcenter mit Bescheid vom 22. Juni 2010 die Leistungen der Klägerin für Mai–Juni 2010 auf und forderte 640 EUR zurück, weil die Klägerin wegen des Einkommens von Z. nicht hilfebedürftig sei. Die Klägerin widersprach und behauptete, es habe keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft gegeben, es seien getrennte Kassen geführt worden. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Rechtliche Grundlage: §§7, 7 Abs.3a, 9 SGB II; §§48,50 SGB X; §193 SGG. Vermutungen des §7 Abs.3a SGB II greifen bei längerem Zusammenleben über ein Jahr und kehren die Beweislast um. • Objektiver Maßstab: Entscheidend ist, ob verständiger Würdigung nach ein wechselseitiger Wille besteht, Verantwortung zu tragen; eine bloße Wohngemeinschaft reicht nicht. • Beweiswürdigung: Die Klägerin konnte die Vermutung nicht widerlegen. Indizien: eigene Angaben im Antragsformular, gemeinsame Mietvertragsunterschrift, mehrfaches gemeinsames Umziehen sowie Dreizimmer-Mietverhältnis. • Verhalten der Partnerin: Z. legte Einkommensunterlagen vor und zeigte durch ihr Schreiben und ihre Aussage, dass bis September 2010 eine lebenspartnerschaftsähnliche Bindung bestand; die Zeugin schilderte gegenseitige Pflege und Haushaltsführung. • Gemeinsames Konto und gemeinsame Versicherungen: Ein unbares gemeinsames Konto mit wechselseitigem Zugriff und gemeinsame private Versicherungen sprechen für über eine Haushaltsgemeinschaft hinausgehende gegenseitige Einstandsverpflichtungen. • Rechtliche Folge: Aufgrund der eingetretenen Einstehensgemeinschaft war Z. verpflichtet, die Klägerin aus der Steuererstattung zu unterstützen; daher bestand keine Hilfebedürftigkeit der Klägerin in Mai–Juni 2010 und die Leistungen wurden zu Recht aufgehoben und zurückgefordert. Die Klage wurde abgewiesen; der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 22.06.2010 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2010) ist rechtmäßig. Die Klägerin hat die gesetzliche Vermutung einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft nach §7 Abs.3a SGB II nicht widerlegt; maßgebliche Indizien sind gemeinsame Mietvertragsunterzeichnung, eigene Angaben im Leistungsantrag, ein gemeinsames Konto mit wechselseitigem Zugriff sowie die Mitwirkung der Zeugin gegenüber der Behörde. Daraus folgt, dass das Einkommen der Zeugin auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen war und die für Mai und Juni 2010 gezahlten Leistungen (§§48,50 SGB X) zu Recht aufgehoben und zurückgefordert wurden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung wurde nicht zugelassen.