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Urteil

S 4 U 4445/10

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei kumulativer kniebelastender beruflicher Tätigkeit von deutlich über 13.000 Stunden ist die Anerkennung einer Gonarthrose als Berufskrankheit Nr. 2112 möglich. • Radiologische Feststellungen eines fachkundigen Radiologen und die Bestätigung durch weitere Sachverständige begründen die haftungsbegründende Kausalität. • Adipositas ist als kongruierende Einwirkung bei der Ursachenfeststellung der BK Nr. 2112 nicht zu berücksichtigen; Berufskrankheit kann auch bei übergewichtigen Versicherten anerkannt werden. • Ein früheres Gutachten kann durch spätere radiologische Befunde und fachärztliche Neubewertung revidiert werden.
Entscheidungsgründe
Anerkennung von Gonarthrose (Kellgren II) als Berufskrankheit Nr. 2112 • Bei kumulativer kniebelastender beruflicher Tätigkeit von deutlich über 13.000 Stunden ist die Anerkennung einer Gonarthrose als Berufskrankheit Nr. 2112 möglich. • Radiologische Feststellungen eines fachkundigen Radiologen und die Bestätigung durch weitere Sachverständige begründen die haftungsbegründende Kausalität. • Adipositas ist als kongruierende Einwirkung bei der Ursachenfeststellung der BK Nr. 2112 nicht zu berücksichtigen; Berufskrankheit kann auch bei übergewichtigen Versicherten anerkannt werden. • Ein früheres Gutachten kann durch spätere radiologische Befunde und fachärztliche Neubewertung revidiert werden. Der 1951 geborene Kläger war von 1973 bis 2007 wiederholt kniend und hockend tätig und insgesamt kumulativ etwa 14.885 Stunden kniebelastenden Tätigkeiten ausgesetzt. Am 18.04.2006 wurde bei ihm eine beginnende beidseitige Gonarthrose diagnostiziert; er zeigte dies der Beklagten am 03.11.2006 an. Die Beklagte veranlasste ein Gutachten (13.05.2010), in dem nur eine Gonarthrose Grad I gesehen wurde, und lehnte daraufhin die Anerkennung als Berufskrankheit sowie Leistungen ab (Bescheid 17.06.2010, Widerspruchsbescheid 21.10.2010). Das Gericht ließ weitere radiologische und arbeitsmedizinische Gutachten einholen; ein Radiologe und ein Arbeitsmediziner bestätigten eine zweitgradige Gonarthrose (Kellgren II) bereits zum 18.04.2006. Die Beklagte legte eine beratungsärztliche Gegenmeinung vor; der Erstgutachter revidierte später seine Einschätzung aufgrund neuer MRT-Befunde. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig und in der Sache begründet; der Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger in seinen Rechten. • Anwendbare Normen: § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 2112 Anlage 1 BKV; Rückwirkung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BKV, sofern Versicherungsfall nach 30.09.2002 eingetreten ist. • Tatbestandsmerkmale bei Listenberufskrankheit: Vorliegen einer versicherten Tätigkeit, Einwirkungskausalität und haftungsbegründende Kausalität sind nach der für Berufskrankheiten geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu beurteilen. • Einwirkungsumfang: Der Kläger erfüllte die vom Verordnungsgeber geforderte Mindesteinwirkungsdauer von 13.000 Stunden deutlich (annähernd 15.000 Stunden), unstreitig. • Medizinische Feststellungen: Radiologisches Gutachten (Dr. Be., 02.12.2011) und arbeitsmedizinisches Gutachten (Prof. Dr. B.-A., 21.12.2011) diagnostizieren beidseitig Gonarthrose Grad II nach Kellgren bereits am 18.04.2006; diese Befunde werden durch die spätere Revision des Erstgutachters bestätigt. • Bewertung gegenteiliger Stellungnahmen: Die Stellungnahme des beratenden Radiologen der Beklagten blieb unschlüssig und konnte die schlüssigen radiologischen Befunde nicht widerlegen; daher war keine weitere Amtsermittlung erforderlich. • Kongruierende Ursache Adipositas: Übergewicht des Klägers stellt zwar eine außerberufliche kongruierende Einwirkung dar, nach der amtlichen Begründung und ärztlichem Sachverständigenbeirat ist Adipositas bei der Ursachenfeststellung der BK Nr. 2112 jedoch nicht zu berücksichtigen; das steht der Anerkennung nicht entgegen. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht hat den Bescheid der Beklagten vom 17.06.2010 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2010) aufgehoben und die Beklagte verurteilt, auf Antrag des Klägers die beidseitige Gonarthrose (Kellgren II) ab dem 18.04.2006 als Berufskrankheit Nr. 2112 anzuerkennen. Gründe hierfür sind die bestätigten radiologischen Befunde, die hinreichende kumulative kniebelastende Einwirkung von annähernd 15.000 Stunden und die damit bejahte haftungsbegründende Kausalität. Adipositas des Klägers bleibt als kongruierende Einwirkung unberücksichtigt. Die Beklagte wurde ferner zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten verurteilt.