Urteil
S 4 AS 783/11
SG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Änderungsbescheid kann konkludent auch Teilaufhebungen enthalten; für Aufhebungen ist keine besondere Form vorgeschrieben (§§45,48 SGB X).
• Ein Bescheid über Leistungen nach SGB II genügt dem Bestimmtheitsgebot, wenn aus Verfügungssatz und individualisiertem Berechnungsbogen für den Adressaten klar erkennbar ist, welche Bewilligung für welchen Zeitraum und in welcher Höhe geändert oder aufgehoben wird (§ 40 Abs.1 SGB II i.V.m. § 33 SGB X).
• Zur Ermittlung des Umfangs einer (Teil)Aufhebung ist Auslegung zulässig; insoweit sind der Bescheid selbst und die dem Bescheid beigefügten individualisierten Berechnungsbögen auszuwerten.
• Bei fristgerechter Klageerhebung bleibt die Anfechtungsklage trotz formeller Einwendungen unzulässig, wenn die materiellen Berechnungen des Trägers zutreffend sind und keine sonstigen inhaltlichen Einwendungen vorgetragen wurden.
Entscheidungsgründe
Änderungsbescheid mit konkludierter Teilaufhebung erfüllt Bestimmtheitsanforderungen • Ein Änderungsbescheid kann konkludent auch Teilaufhebungen enthalten; für Aufhebungen ist keine besondere Form vorgeschrieben (§§45,48 SGB X). • Ein Bescheid über Leistungen nach SGB II genügt dem Bestimmtheitsgebot, wenn aus Verfügungssatz und individualisiertem Berechnungsbogen für den Adressaten klar erkennbar ist, welche Bewilligung für welchen Zeitraum und in welcher Höhe geändert oder aufgehoben wird (§ 40 Abs.1 SGB II i.V.m. § 33 SGB X). • Zur Ermittlung des Umfangs einer (Teil)Aufhebung ist Auslegung zulässig; insoweit sind der Bescheid selbst und die dem Bescheid beigefügten individualisierten Berechnungsbögen auszuwerten. • Bei fristgerechter Klageerhebung bleibt die Anfechtungsklage trotz formeller Einwendungen unzulässig, wenn die materiellen Berechnungen des Trägers zutreffend sind und keine sonstigen inhaltlichen Einwendungen vorgetragen wurden. Die Klägerin lebte mit zwei Söhnen in einer Bedarfsgemeinschaft. Ab September 2010 erzielte der ältere Sohn Einkünfte aus Ausbildung und Wohngeld. Der Beklagte erließ Änderungsbescheide für September und Oktober 2010 und bewilligte für die Bedarfsgemeinschaft jeweils reduzierte laufende Leistungen; Begründung und Berechnung waren den Bescheiden als Berechnungsbögen beigefügt. Die Klägerin rügte fehlende Individualisierung, Bestimmtheit und mangelnde Adressierung und erhob Widerspruch, der zurückgewiesen wurde. Innerhalb der gesetzlichen Frist erhob sie Klage beim Sozialgericht und begehrte höhere Grundsicherungsleistungen für die beiden Monate in Höhe von insgesamt 71,86 EUR. Das Gericht prüfte insbesondere die Form und Bestimmtheit des Änderungsbescheids sowie die dem Bescheid beigefügten Horizontalberechnungen. • Die Klage ist zulässig, weil die Klagefrist eingehalten wurde; das Datum des Poststempels ergab rechtzeitigen Zugang (§ 87 SGG). • Formerfordernisse für Aufhebungen nach §§45,48 SGB X schreiben keine bestimmte Form vor; Teilaufhebungen können konkludent in Änderungsbescheiden erfolgen. • Bestimmtheitsanforderung nach § 33 SGB X i.V.m. § 40 Abs.1 SGB II verlangt, dass Adressat, Zeitraum, Umfang und Grund der Aufhebung erkennbar sind; dies kann durch Verfügungssatz und individualisierte Anlagen erfüllt werden. • Zur Ermittlung des Umfangs der Aufhebung ist Auslegung zulässig; insoweit sind der Änderungsbescheid und die beigefügten Berechnungsbögen heranzuziehen, nicht jedoch blosse Hinweise auf Aktenunterlagen. • Aus der Auslegung des Verfügungssatzes und der individualisierten Horizontalberechnungen ergab sich für September 2010 ein Einkommensüberhang von 17,49 EUR und für Oktober 2010 von 54,37 EUR; darauf basierend hat der Beklagte die Leistungsansprüche korrekt berechnet. • Die Klägerin hat über die gerügten Förmlichkeiten hinaus keine materiellen Einwendungen gegen die Berechnung erhoben; daher ist die Entscheidung materiell richtig. • Der Streitwert erreicht nicht die Grenze für die Berufungszulassung; eine Zulassung der Berufung war nicht ersichtlich (§ 144 SGG). Die Klage wird abgewiesen. Der angefochtene Änderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig, da er die Anforderungen an Bestimmtheit und Individualisierung erfüllt und die dem Bescheid beigefügten Berechnungsbögen die vorgenommenen Änderungen nachvollziehbar machen. Die vom Beklagten errechneten Einkommensüberhänge für September (17,49 EUR) und Oktober 2010 (54,37 EUR) sowie die darauf beruhenden Leistungsbeträge sind zutreffend. Kosten sind nicht zu erstatten; die Berufung wurde nicht zugelassen, weil der Beschwerdewert die Zulassungsschwelle nicht erreicht und keine Zulassungsgründe ersichtlich sind.