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Urteil

S 4 SO 4354/11

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Anwendung des § 8 RBEG ist eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die keinen eigenen Haushalt führt, der Regelbedarfsstufe III zuzuordnen; dies gilt auch bei Zusammenleben mit Verwandten, die SGB-II-Leistungen beziehen. • Ein Bestandskräftiger Beihilfebescheid über anteilige Wohnungserstausstattung kann im Klageverfahren gegen andere Bescheide nicht mehr angegriffen werden; die Betroffene muss stattdessen ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X anstrengen. • Die Einbehaltung von Darlehensraten aus laufenden Grundsicherungsleistungen ist nach § 37 Abs. 4 SGB XII auf 5 Prozent des Regelbedarfsstufe I zu begrenzen; eine darüber hinausgehende Einverständniserklärung des Leistungsberechtigten ist rechtlich unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Zurechnung zur Regelbedarfsstufe III, Begrenzung von Darlehensrückbehalt und Bestandskraft der Beihilfeentscheidung • Bei Anwendung des § 8 RBEG ist eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die keinen eigenen Haushalt führt, der Regelbedarfsstufe III zuzuordnen; dies gilt auch bei Zusammenleben mit Verwandten, die SGB-II-Leistungen beziehen. • Ein Bestandskräftiger Beihilfebescheid über anteilige Wohnungserstausstattung kann im Klageverfahren gegen andere Bescheide nicht mehr angegriffen werden; die Betroffene muss stattdessen ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X anstrengen. • Die Einbehaltung von Darlehensraten aus laufenden Grundsicherungsleistungen ist nach § 37 Abs. 4 SGB XII auf 5 Prozent des Regelbedarfsstufe I zu begrenzen; eine darüber hinausgehende Einverständniserklärung des Leistungsberechtigten ist rechtlich unbeachtlich. Die 1943 geborene Klägerin beantragte ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Februar bis Oktober 2011. Der Beklagte bewilligte wechselnde Monatsbeträge (11,99 EUR bis 137,61 EUR) und hielt eine monatliche Darlehensrückführung von 20,00 EUR ein. Die Klägerin lebte mit Tochter und Enkeltochter zusammen, beanstandete aber die Einstufung in Regelbedarfsstufe III und verlangte statt 291 EUR monatlich den Regelsatz der Stufe I von 364 EUR. Zudem beantragte sie Übernahme von Kosten für eine angemessene Wohnungserstausstattung und forderte die Rücknahme der Einbehaltung. Der Beklagte gewährte eine einmalige Beihilfe für Erstausstattung (381 EUR), änderte die laufenden Bewilligungen wegen Umzug und Rentenanpassung und senkte später im Teilanerkenntnis die Einbehaltung auf 18,20 EUR. Die Klägerin blieb mit einer Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe erfolglos. • Rechtliche Grundlage: § 19 Abs. 2, §§ 27 ff., § 31, § 37 Abs. 4 SGB XII sowie § 8 RBEG für die Einordnung der Regelbedarfsstufen. • Zurechnung zur Regelbedarfsstufe III: Nach § 8 RBEG ist eine erwachsene leistungsberechtigte Person ohne eigenen Haushalt in Stufe III einzustufen; die Tochter bezog Arbeitslosengeld II in Regelsatzhöhe, womit haushaltsbezogene Kosten abgedeckt sind. Anhaltspunkte für einen eigenen Haushalt der Klägerin wurden nicht vorgetragen und ergaben sich auch nicht aus dem Hausbesuchprotokoll. • Unbeachtlichkeit älterer Rechtsprechung: Die von der Klägerin zitierte BSG-Entscheidung (2009) ist für die Zeit ab dem 1.1.2011 wegen Gesetzesänderung (§ 8 RBEG) nicht mehr maßgeblich. • Darlehensrückbehalt: Gesetzliche Grenze des Aufrechnungs-/Einbehaltungsbetrags ergibt sich aus § 37 Abs. 4 SGB XII und der Anlage zu § 28 SGB XII; die Einbehaltung war daher auf 5 % des Regelbedarfsstufe I (18,20 EUR) zu begrenzen. Schriftliche Einverständniserklärungen können eine rechtswidrige Überschreitung dieser Grenze nicht wirksam machen. • Bestandskraft der Beihilfeentscheidung: Der Bescheid vom 28.7.2011 über die anteilige Wohnungserstausstattung wurde nicht angefochten und ist damit bestandskräftig; er konnte im Streit über die Bewilligungsbescheide vom 5.4.2011 und 15.6.2011 nicht mehr überprüft werden. • Verfahrensfolge: Durch Teilanerkenntnis des Beklagten und Nachzahlung des zu viel einbehaltenen Betrags war der einzige relevanten Fehler der Verwaltung behoben; die übrigen angefochtenen Bescheide waren materiell rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Die angefochtenen Bewilligungsbescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheids sind im Ergebnis rechtmäßig; die Klägerin kann für den Streitzeitraum Februar bis Oktober 2011 keine höheren laufenden Grundsicherungsleistungen verlangen. Der Antrag auf zusätzliche Übernahme von Kosten für Wohnungserstausstattung kann nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens sein, da der entsprechende Bescheid bestandskräftig ist. Hinsichtlich der Darlehensrückführung hat der Beklagte durch Teilanerkenntnis die Einbehaltung auf die gesetzliche Höchstgrenze begrenzt und zuviel einbehaltene Beträge nachgezahlt; damit bestehen auch insoweit keine weiteren Ansprüche der Klägerin. Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.