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Urteil

S 4 KA 5061/11

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Überversorgungsregionen ist eine Sonderbedarfsprüfung nach § 101 Abs.1 Satz1 Nr.3 SGB V i.V.m. Bedarfsplanungsrichtlinie nur für den relevanten lokalen Bereich vorzunehmen; Befragungen dürfen nur Ärzte bis zu 25 km Entfernung einbeziehen. • Zur Ermittlung des lokalen Sonderbedarfs dürfen Zulassungsgremien nicht pauschal Praxen außerhalb des 25‑km‑Radius einbeziehen; dies verletzt die gebotene Sachverhaltsaufklärung und beeinträchtigt die Entscheidung über Ermächtigungen. • Spezielle fachärztliche Leistungen (z. B. angiologische Leistungen) sind bei der Reichweitenbetrachtung nicht anders zu behandeln als andere fachärztliche Leistungen (z. B. MRT); es besteht kein sachlicher Grund für eine abweichende Abstandsmessung.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßige Sonderbedarfsprüfung nur in 25‑km‑Radius • Bei Überversorgungsregionen ist eine Sonderbedarfsprüfung nach § 101 Abs.1 Satz1 Nr.3 SGB V i.V.m. Bedarfsplanungsrichtlinie nur für den relevanten lokalen Bereich vorzunehmen; Befragungen dürfen nur Ärzte bis zu 25 km Entfernung einbeziehen. • Zur Ermittlung des lokalen Sonderbedarfs dürfen Zulassungsgremien nicht pauschal Praxen außerhalb des 25‑km‑Radius einbeziehen; dies verletzt die gebotene Sachverhaltsaufklärung und beeinträchtigt die Entscheidung über Ermächtigungen. • Spezielle fachärztliche Leistungen (z. B. angiologische Leistungen) sind bei der Reichweitenbetrachtung nicht anders zu behandeln als andere fachärztliche Leistungen (z. B. MRT); es besteht kein sachlicher Grund für eine abweichende Abstandsmessung. Der Kläger, Internist mit Schwerpunkt Kardiologie/Angiologie, trat die Nachfolge eines ermächtigten Krankenhausarztes in Freudenstadt an und beantragte Ermächtigungen für zahlreiche EBM‑Leistungen für April 2011 bis März 2013. Der Zulassungsausschuss ermächtigte ihn teilweise befristet; der Kläger legte Widerspruch ein, weil die Bedarfsumfrage seiner Ansicht nach auch Praxen außerhalb des relevanten Versorgungsradius einbezogen hatte. Der Berufungsausschuss änderte den Beschluss nur in Teilen und wies den restlichen Widerspruch zurück, woraufhin der Kläger Klage erhob. Das Sozialgericht prüfte, ob bei angeordneter Überversorgung die Bedarfsfrage nur auf Ärzte innerhalb eines 25‑km‑Radius zu beziehen ist und ob die vom Beklagten durchgeführte Befragung fehlerhaft war. Es berücksichtigte, dass das Bundessozialgericht Leitlinien zur 25‑km‑Grenze für vergleichbare Leistungen aufgestellt hat. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind § 101 Abs.1 S.1 Nr.3, Nr.4, Nr.5 und § 103 Abs.4, Abs.7 SGB V sowie die Bedarfsplanungsrichtlinie; Ziel der Ausnahmeregelungen ist die Vermeidung unverhältnismäßiger Berufsbeschränkungen bei angeordneter Zulassungssperre. • Das Bundessozialgericht hat für vergleichbare fachärztliche Leistungen (z. B. MRT, Psychotherapie) klargestellt, dass zur Prüfung lokaler Versorgung Angebote über 25 km nicht berücksichtigt werden dürfen; Entfernungen von 30 km oder mehr sind regelmäßig zu groß. • Der Beklagte hat bei der Bedarfsumfrage Ärzte in Horb (ca. 30 km entfernt) einbezogen und sich insoweit nicht an die vom BSG vorgegebenen Maßstäbe gehalten. Diese Ausweitung war willkürlich und führte zu einer mangelhaften Sachverhaltsaufklärung. • Eine besondere Behandlung der angefragten angiologischen Leistungen gegenüber anderen spezialisierten fachärztlichen Leistungen ist nicht sachlich begründbar; daher ist keine abweichende räumliche Reichweitenbetrachtung gerechtfertigt. • Weil der angefochtene Bescheid nach seinem Wortlaut ersichtlich vom gesamten Planungsbereich einschließlich Horb ausging, ist die nachträgliche Prozessauslegung des Beklagten, er habe nur Freudenstadt berücksichtigt, nicht vereinbar; daher besteht Anspruch auf Neubescheidung für den Zeitraum April 2011 bis März 2013. Die Klage hat Erfolg. Der undatierte Beschluss des Berufungsausschusses vom 7.9.2011 ist insoweit rechtswidrig, als der Widerspruch des Klägers teilweise zurückgewiesen wurde; der Beklagte wird verurteilt, über die abgelehnten Anträge des Klägers für April 2011 bis März 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte hat die fehlerhafte Bedarfsumfrage erneut und ausschließlich unter Einbeziehung von Ärzten bis 25 km um Freudenstadt durchzuführen; Ärzte in Horb sind nicht zu berücksichtigen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers sind zu erstatten. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.