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Urteil

S 4 U 1090/11

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die rückwirkende Neuveranlagung nach §160 SGB VII setzt eine dem Unfallversicherungsträger vor dem relevanten Zeitpunkt mitgeteilte oder sonst erkennbare Änderung der maßgeblichen Verhältnisse voraus. • Die Bildung und Anwendung des Gefahrtarifs durch den Unfallversicherungsträger steht im gesetzlich eingeräumten Ermessen und ist nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle zugänglich; der Gewerbezweigtarif hat Vorrang. • Eine analoge Veranlagung nach dem Gefahrtarif eines anderen Unfallversicherungsträgers ist ausgeschlossen, weil Gefahrtarife und Gefahrklassen nicht vergleichbar sind.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Neuveranlagung bei gemischt strukturiertem Gebäudedienstleister (S 4 U 1090/11) • Die rückwirkende Neuveranlagung nach §160 SGB VII setzt eine dem Unfallversicherungsträger vor dem relevanten Zeitpunkt mitgeteilte oder sonst erkennbare Änderung der maßgeblichen Verhältnisse voraus. • Die Bildung und Anwendung des Gefahrtarifs durch den Unfallversicherungsträger steht im gesetzlich eingeräumten Ermessen und ist nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle zugänglich; der Gewerbezweigtarif hat Vorrang. • Eine analoge Veranlagung nach dem Gefahrtarif eines anderen Unfallversicherungsträgers ist ausgeschlossen, weil Gefahrtarife und Gefahrklassen nicht vergleichbar sind. Die Klägerin betreibt ein gemischt strukturiertes Gebäudemanagementunternehmen mit Reinigungs-, Handwerker- und Verwaltungsleistungen und beschäftigt nach eigenen Angaben rund 500–1.000 Mitarbeiter. Die Beklagte veranlagte die Klägerin bestandskräftig ab 1999/2005 überwiegend unter der Gefahrentarifstelle 400 (Gebäude- und Straßenreinigung) und Tarifstelle 900 (Büroteil). Die Klägerin beantragte Ende 2009 eine rückwirkende Änderung der Veranlagung für 2005–2008 mit Verweis auf eine Schwerpunktverlagerung zum Gebäudemanagement und begehrte ferner Aufhebung des Beitragsbescheids 2009. Die Beklagte lehnte die rückwirkende Neuveranlagung ab und erließ Beiträge für 2009 ff.; Widersprüche wurden zurückgewiesen. Die Klägerin hielt daraufhin Klage beim Sozialgericht; das Gericht berücksichtigte u.a. Internetauftritt, Personalstruktur und Prüfberichte der Beklagten. • Rechtsgrundlagen sind §§157, 159, 160, 168 SGB VII; der Gefahrtarif ist durch die Vertreterversammlung autonom gesetzt und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. • Der Gewerbezweigtarif hat Vorrang gegenüber Tätigkeitstarifen; Tarifbildung beruht auf Typisierungen und versicherungsmathematischen Daten, die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. • §160 Abs.1 SGB VII erlaubt Aufhebung der Veranlagung für die Zukunft bei nachträglichen Änderungen; §160 Abs.2 Nr.2 SGB VII erlaubt rückwirkende Aufhebung zugunsten des Unternehmers nur, wenn die zu hohe Veranlagung von diesem nicht zu vertreten ist. • Die Klägerin hat eine Änderungsmitteilung im Sinne des §160 Abs.1 SGB VII nicht vor dem 28.12.2009 bewiesen; für 2005–2006 ergaben sich keine Anhaltspunkte, die die Bestandskraft der früheren Bescheide in Frage gestellt hätten. • Tatrichterlich ist die Klägerin nach Gesamtwürdigung von Internetauftritt, Mitarbeiterstruktur und Zeugenaussagen überwiegend als bau- und reinigungsdienstleistendes Unternehmen erschienen; Verwaltungs- und Managementaufgaben sind tatsachlich nachrangig. • Die Beklagte hat die Klägerin sogar günstig(er) unter Tarifstelle 400 veranlagt; eine Analogie zur Verwaltungsberufsgenossenschaft kommt nicht in Betracht, weil Gefahrtarife nicht vergleichbar sind. • Mangels substantiiertem Vortrag, dass eine fehlerhafte Veranlagung nicht von der Klägerin zu vertreten sei, war die Ablehnung der rückwirkenden Neuveranlagung rechtmäßig; daraus folgt auch die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids 2009, der auf den Grundlagenbescheiden beruht. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der rückwirkenden Neuveranlagung für die Jahre 2005–2008 und die Beitragserhebung für 2009, weil die Klägerin die für eine rückwirkende Aufhebung erforderliche rechtzeitige Änderungsmitteilung nicht nachgewiesen und nicht substantiiert dargelegt hat, dass eine fehlerhafte Veranlagung von ihr nicht zu vertreten sei. Der festgestellte tatsächliche Schwerpunkt des Unternehmens liegt nach tatrichterlicher Würdigung in handwerklichen Bau- und Reinigungsleistungen, sodass die Zuordnung zu den einschlägigen Gefahrtarifstellen der Beklagten sachgerecht ist. Eine analoge Veranlagung nach dem Tarif einer anderen Berufsgenossenschaft kommt nicht in Betracht. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.