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Urteil

S 4 U 1436/12

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft ist von den Sozialgerichten nur darauf zu überprüfen, ob er mit höherrangigem Recht vereinbar ist; eine günstigere oder gerechtere Tarifgestaltung kann nicht gerichtlich erzwungen werden. • Bei gemischt strukturierten Unternehmen ist für die Zuordnung zu einer Gefahrtarifstelle der typisierende Gesamteindruck der Unternehmensart (Art und Gegenstand des Unternehmens) maßgeblich; Einzelfallabweichungen sind als Folge der tariflichen Typisierung hinzunehmen. • Eine Analogveranlagung nach dem Gefahrtarif einer anderen Berufsgenossenschaft ist ausgeschlossen, weil Gefahrtarife und Gefahrklassen der verschiedenen Unfallversicherungsträger nicht vergleichbar sind.
Entscheidungsgründe
Zuordnung gemischt strukturierter Gebäudemanagement-Betriebe zur Gefahrtarifstelle "Baudienstleistungen" • Der Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft ist von den Sozialgerichten nur darauf zu überprüfen, ob er mit höherrangigem Recht vereinbar ist; eine günstigere oder gerechtere Tarifgestaltung kann nicht gerichtlich erzwungen werden. • Bei gemischt strukturierten Unternehmen ist für die Zuordnung zu einer Gefahrtarifstelle der typisierende Gesamteindruck der Unternehmensart (Art und Gegenstand des Unternehmens) maßgeblich; Einzelfallabweichungen sind als Folge der tariflichen Typisierung hinzunehmen. • Eine Analogveranlagung nach dem Gefahrtarif einer anderen Berufsgenossenschaft ist ausgeschlossen, weil Gefahrtarife und Gefahrklassen der verschiedenen Unfallversicherungsträger nicht vergleichbar sind. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen mit den Bereichen Gebäudemanagement, Handwerkerdienste, Catering, Gebäudereinigung, textile Dienstleistungen sowie Sanitär- und Hygieneartikel. Die beklagte Berufsgenossenschaft sprach mit Wirkung zum 01.01.2012 nach dem neuen Gefahrtarif die Tarifstelle 400 (Baudienstleistungen, Gefahrklasse 4,48) sowie die Tarifstelle 900 (Büroteil, Gefahrklasse 0,44) zu. Die Klägerin widersprach und verlangte stattdessen eine Fremdveranlagung analog zur Tarifstelle der beigeladenen Verwaltungsberufsgenossenschaft (Gefahrklasse 1,30). Sie trug vor, der Betrieb sei im Schwerpunkt kaufmännisch/managementorientiert und die handwerklichen Tätigkeiten nur untergeordnet. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück; das Gericht prüfte insb. Internetauftritt, Personalstruktur und vorgelegte Unterlagen. Die Klägerin klagte auf Aufhebung der Veranlagung bzw. auf Fremdveranlagung. • Rechtsgrundlage ist §159 Abs.1 S.1, §157 SGB VII; die Vertreterversammlung darf Gefahrtarife im Rahmen ihres gesetzlichen Ermessens bilden; Gerichte prüfen nur Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. • Der Gefahrtarif der Beklagten ist formell und materiell nicht rechtswidrig; die Bildung der Tarifstellen nach dem Gewerbezweigprinzip ist zulässig und geboten, der Gewerbezweigtarif hat Vorrang. • Für die Zuordnung kommt es auf den typisierenden Gesamteindruck der Unternehmensart (Art und Gegenstand des Unternehmens sowie die maßgeblichen Arbeitsbedingungen) an, nicht auf isolierte Einzelmerkmale. • Bei heterogen zusammengesetzten Unternehmen ist eine Abweichung vom Durchschnitt des Gewerbezweigs nur dann geboten, wenn sich eine deutlich abweichende Gefährdungslage ergibt; ansonsten sind Zusammenfassung und Typisierung hinzunehmen. • Die Klägerin stellt sich nach Außenauftritt und Zeugenaussagen als überwiegend handwerklich-technisch und reinigungsorientiertes Dienstleistungsunternehmen dar; die kaufmännisch-verwaltenden Tätigkeiten sind nach Prüfung nicht prägend. • Die vorgelegten internen Personalschlüssel und die Angaben zum Personalaufwand rechtfertigen keine abweichende Beurteilung; Widersprüche konnten nicht aufgelöst werden. • Eine Fremdveranlagung analog zur beigeladenen Berufsgenossenschaft kommt nicht in Betracht, weil die tariflichen Systeme nicht vergleichbar sind und die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überweisung nicht vorliegen. Die Klage wird abgewiesen. Der Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 16.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.03.2012 ist rechtmäßig; die Klägerin ist ab 01.01.2012 der Gefahrtarifstelle 400 (Baudienstleistungen, Gefahrklasse 4,48) mit zusätzlicher Tarifstelle 900 (Büroteil, 0,44) zugeordnet. Eine analoge Fremdveranlagung nach dem Tarif einer anderen Berufsgenossenschaft steht der Klägerin nicht zu, weil Gefahrtarife und Gefahrklassen der einzelnen Unfallversicherungsträger nicht vergleichbar sind und die tatsächliche Unternehmensstruktur eine Zuordnung zur Beklagten rechtfertigt. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.