Beschluss
S 1 SO 1033/13
SG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
• Bei summarischer Prüfung fehlten konkrete Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Sozialhilfebescheide; die Antragstellerin hat keinen substantiierten Vortrag im Hauptsacheverfahren geleistet.
• Örtliche Zuständigkeit für Sozialhilfe richtet sich nach dem tatsächlichen Aufenthalt der leistungsberechtigten Person (§ 98 Abs.1 SGB XII); bei Auslandsaufenthalten besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, außer bei vor Reiseantritt begründetem und fortbestehendem Bedarf.
• Vorliegend wurden bereits Unterkunftskosten, die vor Auslandsaufenthalt entstanden und während der Abwesenheit fortbestanden, vom Beklagten berücksichtigt; darüber hinausgehende Ansprüche für den streitigen Zeitraum bestehen nicht.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht bei Auslandsaufenthalt • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). • Bei summarischer Prüfung fehlten konkrete Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Sozialhilfebescheide; die Antragstellerin hat keinen substantiierten Vortrag im Hauptsacheverfahren geleistet. • Örtliche Zuständigkeit für Sozialhilfe richtet sich nach dem tatsächlichen Aufenthalt der leistungsberechtigten Person (§ 98 Abs.1 SGB XII); bei Auslandsaufenthalten besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, außer bei vor Reiseantritt begründetem und fortbestehendem Bedarf. • Vorliegend wurden bereits Unterkunftskosten, die vor Auslandsaufenthalt entstanden und während der Abwesenheit fortbestanden, vom Beklagten berücksichtigt; darüber hinausgehende Ansprüche für den streitigen Zeitraum bestehen nicht. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin zur Klage gegen mehrere Bescheide des Sozialhilfeträgers über Hilfe zum Lebensunterhalt und Unterkunftskosten für den Zeitraum 01.08.2012 bis 05.09.2012. Die Bescheide beruhten auf der Einschätzung, dass die örtliche Zuständigkeit und Leistungsgewährung durch einen längeren Auslandsaufenthalt der Klägerin beeinflusst sind. Die Klägerin hielt die Bescheide für rechtswidrig und machte Ansprüche auf Regelbedarf und Unterkunftskosten geltend. Der Beklagte zahlte bereits Kosten der Unterkunft, die vor dem Auslandsaufenthalt entstanden und währenddessen fortbestanden. Die Klägerin hat im Hauptsacheverfahren bislang keine substantiierten Tatsachen oder rechtlichen Ausführungen vorgetragen. Die Kammer prüfte summarisch, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, und nahm Bezug auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide. • Prozesskostenhilfe ist nach §73a SGG i.V.m. §114 ZPO nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; dies erfordert eine summarische Prüfung der Erfolgschancen. • Bei der summarischen Prüfung ergeben sich derzeit keine Anhaltspunkte, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind; die Kammer hielt die Begründungen der Bescheide für zutreffend und die Klägerin hat keinen substantiierten Vortrag vorgelegt. • Die örtliche Zuständigkeit für Sozialhilfe bestimmt sich nach §98 Abs.1 SGB XII nach dem tatsächlichen Aufenthalt; bei tatsächlichem Aufenthalt im Ausland besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt, es sei denn, der Bedarf wurde vor Antritt der Reise im Inland begründet und besteht fort. • Für solche vor Reiseantritt begründeten und fortbestehenden Bedarfslagen (insbesondere Unterkunftskosten) kann Leistung auch während Abwesenheit gewährt werden; der Beklagte hat insoweit bereits zugunsten der Klägerin entschieden. • Der hier relevante Auslandsaufenthalt der Klägerin (11.06.2012–06.09.2012) war länger als kurzzeitige Urlaube, sodass eine Fortgeltung der örtlichen Zuständigkeit im Rahmen der Ausnahme nicht in Betracht kommt; daher bestehen keine Ansprüche auf Regelbedarf für den streitigen Zeitraum. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin wurde abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die angefochtenen Bescheide nicht als rechtswidrig erkennbar sind und die Klägerin keinen substantiierten Vortrag erbracht hat. Soweit Unterkunftskosten, die vor Auslandsaufenthalt entstanden sind und fortbestehen, bereits berücksichtigt wurden, besteht kein weitergehender Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum 01.08.2012 bis 05.09.2012. Die Entscheidung stützt sich auf das Territorialitätsprinzip der Sozialhilfe (§98 Abs.1 SGB XII) und die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe (§73a SGG i.V.m. §114 ZPO).