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Urteil

S 11 EG 3159/13

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens für das Elterngeld sind pauschale Abzüge für Sozialabgaben nach § 2f BEEG sowohl bei nichtselbstständigem als auch bei selbstständigem Einkommen zulässig. • Der pauschale Abzug von Sozialabgaben von selbstständigen Einkünften ist nicht verfassungswidrig und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da teilweise tatsächliche Beitragspflichten bestehen und Pauschalierungen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sind. • Die vorläufige Bewilligung des Elterngeldes ist rechtmäßig, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben des BEEG entspricht; eine abweichende vorläufige Bewilligung ohne Abzug von Sozialabgaben besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Pauschaler Sozialabgabenabzug bei Elterngeldberechnung rechtmäßig • Bei der Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens für das Elterngeld sind pauschale Abzüge für Sozialabgaben nach § 2f BEEG sowohl bei nichtselbstständigem als auch bei selbstständigem Einkommen zulässig. • Der pauschale Abzug von Sozialabgaben von selbstständigen Einkünften ist nicht verfassungswidrig und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da teilweise tatsächliche Beitragspflichten bestehen und Pauschalierungen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sind. • Die vorläufige Bewilligung des Elterngeldes ist rechtmäßig, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben des BEEG entspricht; eine abweichende vorläufige Bewilligung ohne Abzug von Sozialabgaben besteht nicht. Die Klägerin beantragte Elterngeld für die Monate 2 bis 12 nach der Geburt ihrer Tochter. Die Beklagte bewilligte vorläufig Elterngeld und zog bei der Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens sowohl von nichtselbstständigen als auch von selbstständigen Einkünften pauschale Sozialabgaben ab. Die Klägerin widersprach und rügte insbesondere die Behandlung ihrer selbstständigen Einkünfte; sie machte geltend, diese seien überwiegend von Sozialabgaben befreit, sodass der Abzug verfassungswidrig und gleichheitswidrig sei. Nach Vorlage des Steuerbescheids hob die Beklagte die Vorläufigkeit hinsichtlich des vorgeburtlichen Einkommens auf, ohne die Elterngeldhöhe zu ändern. Die Klägerin erhob Klage mit dem Ziel, die Bewilligung ohne Abzug von Sozialabgaben auf ihr selbstständiges Einkommen zu erlangen. • Rechtsgrundlage ist insbesondere § 2 Abs. 1, § 2c–2f BEEG; § 2f Abs. 1 Sätze 1–2 BEEG regelt die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben und bestimmt pauschale Abzüge einheitlich für nichtselbstständige und selbstständige Einkünfte. • Die Beklagte hat bei der vorläufigen Bewilligung die gesetzlichen Pauschalregelungen des § 2f Abs. 1 Satz 2 BEEG korrekt angewandt; danach sind einheitliche Pauschalen für Sozialabgaben vorzunehmen. • Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor: Nicht alle selbstständigen Einkünfte sind von Sozialabgaben befreit, da für bestimmte Selbstständige Versicherungspflichten (z. B. Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke) bestehen. • Selbst wenn für einzelne selbstständige Einkünfte tatsächlich keine Sozialabgaben anfallen, rechtfertigt die gesetzliche Pauschalierung wegen der Verwaltungspraktikabilität und der Notwendigkeit typisierender Regelungen im Sozialrecht eine unterschiedliche praktische Behandlung nichtlose Differenzbehandlung. • Mangels Rechtswidrigkeit des Bescheids ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf vorläufiges Elterngeld ohne Abzug der pauschalen Sozialabgaben von ihrem vorgeburtlichen selbstständigen Einkommen. Die Klage wird abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 05.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2013 in der Fassung des Bescheids vom 10.02.2014 ist rechtmäßig, weil der pauschale Abzug von Sozialabgaben nach § 2f BEEG auf selbstständige und nichtselbstständige Einkommen verfassungsgemäß ist und nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf die vorläufige Bewilligung von Elterngeld ohne diesen Abzug; die Verwaltungspraktikabilität rechtfertigt die gesetzliche Pauschalregelung. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.