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Urteil

S 4 U 1782/13

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorliegen eines unfallbedingten Strukturschadens kann auch eine gering ausgeprägte Gelenkstufenbildung als Unfallfolge festgestellt werden. • Für die Feststellung einer Unfallfolge genügt nach §55 Abs.1 Nr.3 SGG der Nachweis der doppelten Kausalität nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. • Die Feststellung von Unfallfolgen ist unabhängig von der Feststellung funktioneller Einschränkungen oder der Gewährung einer Verletztenrente; auch geringfügige Befunde können Rehabilitations- und Heilbehandlungsansprüche begründen. • Unbestimmte oder nicht exakt quantifizierbare Restbeschwerden können in einer Feststellung gemäß §55 Abs.1 Nr.3 SGG aufgenommen werden, wenn zwei sachverständige Ärzte das Vorliegen unfallbedingter Restfolgen bejahen.
Entscheidungsgründe
Anerkennung restlicher Unfallfolge: leichte Gelenkstufenbildung des lateralen Tibiakopfs • Bei Vorliegen eines unfallbedingten Strukturschadens kann auch eine gering ausgeprägte Gelenkstufenbildung als Unfallfolge festgestellt werden. • Für die Feststellung einer Unfallfolge genügt nach §55 Abs.1 Nr.3 SGG der Nachweis der doppelten Kausalität nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. • Die Feststellung von Unfallfolgen ist unabhängig von der Feststellung funktioneller Einschränkungen oder der Gewährung einer Verletztenrente; auch geringfügige Befunde können Rehabilitations- und Heilbehandlungsansprüche begründen. • Unbestimmte oder nicht exakt quantifizierbare Restbeschwerden können in einer Feststellung gemäß §55 Abs.1 Nr.3 SGG aufgenommen werden, wenn zwei sachverständige Ärzte das Vorliegen unfallbedingter Restfolgen bejahen. Die Klägerin stürzte bei einer versicherten Arbeitshandlung und erlitt eine anterolaterale Tibiakopffraktur rechts. Bildgebende Befunde (MRT, CT) zeigten eine initiale Absenkung der Gelenkfläche mit späterer knöcherner Konsolidierung und eine nur noch geringe Gelenkstufenbildung sowie zeitweise Restödem. Die BG-Klinik und weitere Sachverständige diagnostizierten weitgehend heilenden Befund, während Haus- und Behandlungsärzte fortbestehende Schmerzen und eingeschränkte Belastbarkeit berichteten. Die Beklagte erkannte den Unfall an, versagte aber die Anerkennung von Beschwerden ab dem 17.09.2012 und sah degenerative Ursachen als überwiegend ursächlich an. Im Feststellungsverfahren erstattete das Gerichtsgutachten (Dr. v. S) ein Gutachten, das eine unter leichter Gelenkstufenbildung ausgeheilte laterale Schienbeinkopffraktur mit verbleibenden Restbeschwerden als Unfallfolge annahm; der Beratungsarzt Dr. V bestätigte nachvollziehbare unfallbedingte Restbeschwerden, ohne eine deutliche Verschlimmerung zu erwarten. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Feststellungsklage nach §55 Abs.1 Nr.3 SGG zulässig, weil ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der baldigen Feststellung besteht (Gefahr einer posttraumatischen Arthrose und Bedarf an Heilbehandlung). • Rechtliche Anforderungen: Für die Anerkennung einer Unfallfolge ist die doppelte Kausalität (Verrichtung-Unfall und Unfall-Gesundheitsschaden) nach der Theorie der wesentlichen Bedingung sowie der Beweismaßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit maßgeblich. • Sachverständigenbewertung: Das Gericht folgt den schlüssigen Feststellungen des gerichtlich bestellten Gutachters Dr. v. S, der eine unter leichter Gelenkstufenbildung ausgeheilte laterale Schienbeinkopffraktur rechts mit normalisierter Knochenstruktur, aber präarthrotischer Deformität und daraus möglichen Reizzuständen feststellte. • Geringfügigkeit: Es steht keinem materielle Rechtssatz entgegen, geringfügige Unfallfolgen anzuerkennen; Feststellungen nach §55 SGG sind unabhängig von funktionellen Einschränkungen oder Rentenrelevanz und können auch diffuse Restbeschwerden umfassen. • Beweiswürdigung: Sowohl Dr. v. S als auch Dr. V bejahen unfallbedingte Restbeschwerden; die bloße Diskrepanz zwischen subjektiv beklagten Schmerzen und objektivierbaren Befunden führt nicht zur Versagung der Feststellung, wenn Sachverständige einen ursächlichen Zusammenhang bejahen. • Kosten: Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten (§193 SGG). Die Klage ist begründet. Es wird festgestellt, dass als Folge des Arbeitsunfalls eine unter leichter Gelenkstufenbildung ausgeheilte laterale Schienbeinkopffraktur rechts mit verbliebenen Restbeschwerden vorliegt. Die Entscheidung beruht auf den überzeugenden gutachterlichen Feststellungen, wonach die geringe Gelenkstufe eine präarthrotische Deformität darstellt, die wiederkehrende Reizzustände und damit nachvollziehbare Beschwerden verursachen kann. Die Anerkennung der Unfallfolge ist unabhängig von der Frage funktioneller Einschränkungen oder Rentenansprüchen und dient insbesondere der Absicherung von Heilbehandlungsansprüchen. Die Beklagte ist außerdem zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten verpflichtet.