Beschluss
S 10 P 1232/15
SG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Erledigung nach Anerkenntnis kann das Sozialgericht nach §193 SGG kostenrechtlich durch Beschluss regeln, wer die Gerichtskosten des vorangegangenen Mahnverfahrens trägt.
• Im Verfahren nach einem Vollstreckungsbescheid betrifft die Kostenentscheidung nach §193 SGG nur die Gerichtskosten des vorangegangenen Mahnverfahrens, nicht erstattungsfähige Gebühren nach §193 Abs.4 i.V.m. §184 SGG bleiben außer Betracht.
• Die Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid ist nach SGG nicht mit der Rücknahme eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid gleichzusetzen; mit Eingang der Akten beim Sozialgericht ist nach §182a SGG zu verfahren.
• Bei teilweisem Anerkenntnis durch den Beklagten spricht das Gewicht des erledigenden Ereignisses dafür, ihm die Kosten des Mahnverfahrens aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung nach Anerkenntnis bei Vollstreckungsbescheid • Bei Erledigung nach Anerkenntnis kann das Sozialgericht nach §193 SGG kostenrechtlich durch Beschluss regeln, wer die Gerichtskosten des vorangegangenen Mahnverfahrens trägt. • Im Verfahren nach einem Vollstreckungsbescheid betrifft die Kostenentscheidung nach §193 SGG nur die Gerichtskosten des vorangegangenen Mahnverfahrens, nicht erstattungsfähige Gebühren nach §193 Abs.4 i.V.m. §184 SGG bleiben außer Betracht. • Die Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid ist nach SGG nicht mit der Rücknahme eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid gleichzusetzen; mit Eingang der Akten beim Sozialgericht ist nach §182a SGG zu verfahren. • Bei teilweisem Anerkenntnis durch den Beklagten spricht das Gewicht des erledigenden Ereignisses dafür, ihm die Kosten des Mahnverfahrens aufzuerlegen. Die Klägerin, ein privates Pflegeversicherungsunternehmen, beantragte die Vollstreckung eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts wegen rückständiger Beiträge zur privaten Pflegeversicherung für Oktober bis November 2014. Der Beklagte erhob Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid. Das Verfahren wurde an das Sozialgericht abgegeben. Die Klägerin erklärte sich teilweise erledigt und verringerte die Hauptforderung um 13,70 EUR. Der Beklagte erkannte gegenüber dem Gericht den verbleibenden Anspruch an und nahm später den Einspruch zurück. Streitgegenstand war insbesondere, wer die Kosten des vorangegangenen Mahnverfahrens und sonstige Kosten zu tragen hat. • Rechtsgrundlagen sind §193 SGG zur Kostenentscheidung nach Erledigung, §102 Abs.3 SGG zur Wirkung des angenommenen Anerkenntnisses sowie §182a SGG zur Wirkung der Aktenabgabe an das Sozialgericht. • Nach §193 Abs.1 Satz3 SGG entscheidet das Gericht per Beschluss über die Kosten, wenn das Verfahren nicht durch Urteil endet; dabei ist billigem Ermessen Rechnung zu tragen und das Verfahrensergebnis und die Veranlassung der Erledigung zu würdigen. • Bei Verfahren, denen ein Mahnverfahren voranging, umfasst die Kostenentscheidung nach §193 Abs.1 Satz2 SGG die Tragung der Gerichtskosten des Mahnverfahrens; die Vorschrift ist einschränkend auszulegen, sodass nur diese Kosten erfasst werden. • Die Rücknahme des Einspruchs nach Abgabe der Akten an das Sozialgericht ändert nichts, weil das SGG keine Regelung zur Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid vorsieht und mit §182a SGG die Zuständigkeit nach Akteneingang geregelt ist. • Der Beklagte hat durch sein Anerkenntnis die Erledigung herbeigeführt; nach billigem Ermessen ist es sachgerecht, ihm die Gerichtskosten des Mahnverfahrens aufzuerlegen. • Nach §193 Abs.4 SGG sind Aufwendungen bestimmter Gebührenpflichtiger, zu denen die Klägerin gehört, nicht erstattungsfähig; deshalb werden außergerichtliche Kosten nicht zugesprochen. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts wurde mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beklagte für die Zeit 01.10.2014–30.11.2014 statt 77,44 EUR nur 63,74 EUR zu zahlen hat. Das Sozialgericht hat entschieden, dass der Beklagte die Gerichtskosten des vorangegangenen Mahnverfahrens zu tragen hat, weil sein Anerkenntnis das Verfahren erledigt hat und dies nach billigem Ermessen die Kostenfolge trägt. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig und werden nicht zugesprochen. Die Kostenentscheidung ist in diesem Umfang unanfechtbar.