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Urteil

S 15 AS 997/15

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erbanteile, die nach Auseinandersetzung ausgekehrt wurden, sind als Einkommen im SGB II zu berücksichtigen, wenn der Erbfall nach Antragstellung eingetreten ist. • Ein als bereit verfügbares Auseinandersetzungsguthaben mindert den Bedarf des Leistungsberechtigten ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, nicht erst bei späterer Verwendung. • Rechtlich ungesicherte schuldrechtliche Absprachen der Erben über die Verwendung des zugeflossenen Betrags begründen keine Verfügungsbeschränkung, die der Qualifikation als Einkommen entgegensteht.
Entscheidungsgründe
Erbanteil nach Auseinandersetzung als Einkommen; fehlende Verfügungsbindung • Erbanteile, die nach Auseinandersetzung ausgekehrt wurden, sind als Einkommen im SGB II zu berücksichtigen, wenn der Erbfall nach Antragstellung eingetreten ist. • Ein als bereit verfügbares Auseinandersetzungsguthaben mindert den Bedarf des Leistungsberechtigten ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, nicht erst bei späterer Verwendung. • Rechtlich ungesicherte schuldrechtliche Absprachen der Erben über die Verwendung des zugeflossenen Betrags begründen keine Verfügungsbeschränkung, die der Qualifikation als Einkommen entgegensteht. Die Klägerin lebt mit ihrem Sohn in einer Bedarfsgemeinschaft und bezieht seit Jahren Leistungen nach SGB II. Nach dem Tod ihrer Mutter erhielten die drei Kinder jeweils einen Erbanteil; die Klägerin erhielt 725,88 EUR ausgekehrt und zahlte 700 EUR auf ihr Sparbuch ein. Das Jobcenter berücksichtigte in Oktober 2014 anteilig einen Betrag von 256,16 EUR als einmaliges Einkommen, weil nur die Hälfte der Grabsteinkosten vom Erbe abgezogen worden sei. Die Klägerin erklärte, das gesamte Erbe für Grabstein und Inschrift (Gesamtkosten 939,44 EUR) verwendet zu haben; der Bescheid wurde im Widerspruch bestätigt. Die Klägerin klagte gegen die Anrechnung des Betrags. Das Gericht prüfte, ob und wann der Erbanteil als Einkommen zufloss und ob eine Verfügungsbeschränkung bestand. • Rechtsgrundlagen: §§ 7, 9, 11 SGB II sowie Grundsätze zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung. • Zeitpunkt des Zuflusses: Entscheidend ist der tatsächliche Zufluss des Auseinandersetzungsguthabens; weil die Klägerin das Geld am 15.08.2012 bar erhielt und am 16.08.2012 700 EUR auf ihr Sparbuch einzahlt, stand ihr der Betrag ab August 2012 als bereit verfügbares Mittel zur Verfügung. • Abgrenzung Einkommen/Vermögen: Der Erbfall trat nach Antragstellung der Klägerin auf Leistungen ein, sodass der ausgekehrte Erbanteil als Einkommen und nicht als Vermögen zu behandeln ist. • Verfügungsbindung: Für eine von der Einkommensqualifikation entlastende Verfügungsbeschränkung bedarf es einer rechtlich belastenden Vereinbarung oder einer zivilrechtlich gesicherten Rückzahlungsverpflichtung; bloße schuldrechtliche Absichten oder ein nachträglicher Zweckwillen der Erbin genügen nicht. • Tatsächliche Feststellungen: Im Verwaltungsverfahren lagen keine hinreichenden, verbindlichen Vereinbarungen vor und die Angaben der Klägerin zu einer vorgesehenen Zweckbindung erschienen erst später und nicht verbindlich; daher war der spätere Anrechnungszeitpunkt (Oktober 2014) unzutreffend. • Rechtsfolge: Da das Einkommen bereits im August 2012 zufloss, konnte im Oktober 2014 kein neues oder anteiliges Einkommen von 256,16 EUR mehr zufließen; der Änderungsbescheid ist deshalb rechtswidrig. • Verfahrensrechtliches: Die Klage war zulässig auch für das minderjährige Bedarfsgemeinschaftsmitglied, weil die Klägerin als gesetzliche Vertreterin auftrat. Die Klage ist erfolgreich: Der Bescheid vom 16.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.03.2015 wird aufgehoben, weil die Anrechnung von einmaligem Einkommen in Höhe von 256,16 EUR für Oktober 2014 rechtswidrig war. Das ergangene Einkommen aus dem Erbanteil stand der Klägerin bereits im August 2012 als bereites Mittel zur Verfügung und vermindert daher nicht erst im Oktober 2014 den Leistungsanspruch. Eine rechtlich bindende Verfügungsbeschränkung zugunsten des Erwerbs eines Grabsteins lag nicht vor; schuldrechtliche Absprachen mit Miterben begründen keine Abzugsfähigkeit. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten. Ob und inwieweit das Jobcenter auf Grundlage des Zuflusses im August 2012 noch Korrekturen vornehmen kann, wurde nicht entschieden.