OffeneUrteileSuche
Urteil

S 7 R 1644/15

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Arbeitslosengeldbezug in den letzten zwei Jahren vor dem beantragten Rentenbeginn wird auf die Wartezeit von 45 Jahren nur dann angerechnet, wenn er durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist (§ 51 Abs. 3a SGB VI). • Ein bloßer unfreiwilliger Arbeitsplatzverlust infolge Auslaufen einer Befristung genügt nicht, um die Ausnahme des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3a SGB VI anzuwenden. • Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b Abs. 1 SGB VI setzt das Vorliegen der vollen Wartezeit von 45 Jahren voraus; fehlende Monate können nicht durch eine erweiterte Auslegung der Rückausnahme ersetzt werden.
Entscheidungsgründe
Arbeitslosengeld in letzten zwei Jahren nur bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe anrechenbar • Arbeitslosengeldbezug in den letzten zwei Jahren vor dem beantragten Rentenbeginn wird auf die Wartezeit von 45 Jahren nur dann angerechnet, wenn er durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist (§ 51 Abs. 3a SGB VI). • Ein bloßer unfreiwilliger Arbeitsplatzverlust infolge Auslaufen einer Befristung genügt nicht, um die Ausnahme des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3a SGB VI anzuwenden. • Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b Abs. 1 SGB VI setzt das Vorliegen der vollen Wartezeit von 45 Jahren voraus; fehlende Monate können nicht durch eine erweiterte Auslegung der Rückausnahme ersetzt werden. Der Kläger, Jahrgang 1952, arbeitete lange Zeit als kaufmännischer Angestellter bei einer GmbH, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau war. Zum 31.08.2013 wurde das Arbeitsverhältnis beendet; anschließend war er kurz befristet bei einer anderen Firma beschäftigt. Ab 22.09.2014 bezog er Arbeitslosengeld. Am 06.12.2014 beantragte er vorzeitige Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b Abs. 1 SGB VI mit Beginn 01.03.2016. Die Rentenversicherung lehnte ab, weil die Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn wegen des § 51 Abs. 3a SGB VI nur angerechnet würden, wenn sie durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt seien; hier sei die Arbeitslosigkeit durch das Ende der Befristung verursacht gewesen. Der Widerspruch und die Klage blieben erfolglos. • Rechtsgrundlage ist § 236b Abs. 1 SGB VI: Anspruchsvoraussetzungen sind unter anderem Vollendung des 63. Lebensjahrs und Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren. • Der Kläger wies im Verhandlungstermin nur 524 berücksichtigungsfähige Monate vor und kann die für den Rentenbeginn fehlenden 16 Monate nicht mehr erreichen. • Nach § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3a SGB VI sind Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht anzurechnen, es sei denn, der Bezug ist durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt. • Im Streitfall war der Arbeitslosengeldbezug auf das Auslaufen eines befristeten Arbeitsverhältnisses zurückzuführen, nicht auf Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe; damit greift die inländische Rückausnahme nicht. • Eine Auslegung zugunsten des Klägers, die sämtliche Fälle unfreiwilliger Arbeitslosigkeit umfasst, würde den klaren Wortlaut, Sinn und Zweck sowie den Ausnahmecharakter der Vorschrift überschreiten; das gesetzgeberische Ziel war die Vermeidung von Anreizen zur Frühverrentung und die Begrenzung der Rückausnahme auf Fälle direkter Arbeitgeberinsolvenz oder -aufgabe. • Auch wenn die enge Auslegung zu einer für den Kläger harten Rechtsfolge führt, rechtfertigt dies weder eine analogische Erweiterung noch eine abweichende Auslegung der normierten Ausnahmetatbestände. Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der vorzeitigen Altersrente für besonders langjährig Versicherte zum 01.03.2016, weil ihm die gesetzlich erforderliche Wartezeit von 45 Jahren fehlt. Die Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs ab dem 22.09.2014 sind nicht auf die Wartezeit anzurechnen, da sie nicht durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt waren, sondern auf das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses zurückgehen. Eine weitergehende, zu seinen Gunsten erweiternde Auslegung des § 51 Abs. 3a SGB VI kommt nicht in Betracht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.