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Beschluss

S 1 SO 3310/15

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist hinreichende Aussicht auf Erfolg erforderlich; diese fehlt, wenn die angefochtenen Bescheide keine Rechtswidrigkeit erkennen lassen. • Als Kosten der Unterkunft bei selbstgenutztem Wohneigentum sind nur tatsächlich unmittelbar mit dem Eigentum verbundene Aufwendungen zu berücksichtigen; dazu können Schuldzinsen nur gehören, soweit sie für Erwerb oder Instandsetzung des betreffenden Grundeigentums aufgenommen wurden. • Tilgungsleistungen sind grundsätzlich nicht als Kosten der Unterkunft anzuerkennen, weil Sozialhilfe nicht der Vermögensbildung dient; Ausnahmen sind nur in engen Ausnahmefällen möglich, etwa bei weitgehend getilgtem Finanzierungsstand.
Entscheidungsgründe
Keine Prozesskostenhilfe: Schuldzinsen und Tilgung nicht als Unterkunftskosten • Bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist hinreichende Aussicht auf Erfolg erforderlich; diese fehlt, wenn die angefochtenen Bescheide keine Rechtswidrigkeit erkennen lassen. • Als Kosten der Unterkunft bei selbstgenutztem Wohneigentum sind nur tatsächlich unmittelbar mit dem Eigentum verbundene Aufwendungen zu berücksichtigen; dazu können Schuldzinsen nur gehören, soweit sie für Erwerb oder Instandsetzung des betreffenden Grundeigentums aufgenommen wurden. • Tilgungsleistungen sind grundsätzlich nicht als Kosten der Unterkunft anzuerkennen, weil Sozialhilfe nicht der Vermögensbildung dient; Ausnahmen sind nur in engen Ausnahmefällen möglich, etwa bei weitgehend getilgtem Finanzierungsstand. Der 1949 geborene Kläger bezieht Grundsicherung nach SGB XII seit 01.11.2014 und bewohnt eine 3‑Zimmer‑Eigentumswohnung von ca. 77 m². Die Beklagte berücksichtigte bei der Bedarfsberechnung Hausgeld (180,00 EUR) und anteilige Grundsteuer (16,97 EUR), nicht aber Zins- und Tilgungsaufwendungen zweier Darlehen. Die Darlehen wurden 1993 aufgenommen und dienten nach den Vertragsunterlagen offenbar zur Absicherung eines früheren weiteren Anwesens; Grundschulden sind inzwischen auf die aktuell bewohnte Wohnung eingetragen. Der Kläger focht die Nichtberücksichtigung mit Widerspruch und Klage an; parallel begehrte er ratenfreie Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Prozessbevollmächtigten. Das Gericht prüfte insbesondere, ob Zinsen und Tilgung als Kosten der Unterkunft im SGB XII anzuerkennen sind. • Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO); diese fehlt hier, weil die angefochtenen Bescheide nach dem derzeitigen Sachstand nicht rechtswidrig erscheinen. • Der Kläger gehört zum leistungsberechtigten Personenkreis der Grundsicherung; die selbstgenutzte Wohnung mit 77 m² ist als Schonvermögen und angemessen anzusehen (§ 90 Abs. 2 Nr. 8, §§ 35, 42 SGB XII). • Kosten der Unterkunft bei Wohneigentum umfassen nur tatsächlich unmittelbar mit dem Eigentum verbundene Lasten; gemäß Verordnung gehören Schuldzinsen nur dann dazu, wenn die Darlehen für Erwerb oder Instandsetzung des betreffenden Grundstücks aufgenommen wurden (§ 7 Abs. 2 VO zu § 82 SGB XII). • Die streitigen Darlehen wurden erst mehr als zehn Jahre nach Erwerb aufgenommen und dienten nach den Vertragsunterlagen nicht dem Erwerb oder der Instandsetzung der aktuell bewohnten Wohnung; ein unmittelbarer Zusammenhang fehlt, sodass die Zinsaufwendungen nicht als Unterkunftskosten anzuerkennen sind. • Tilgungsleistungen sind nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich nicht als Unterkunftskosten zu berücksichtigen, weil Sozialhilfe nicht Vermögensbildung fördern soll; nur in engen Ausnahmefällen (z. B. weitgehend getilgter Finanzierungsstand bei Erhalt von Wohneigentum) wäre hiervon abzuweichen, was vorliegend nicht gegeben ist. • Da weder Zinsen noch Tilgung als angemessene Kosten der Unterkunft anerkannt werden können, sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden und das Klagebegehren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. • Folglich ist der Antrag auf ratenfreie Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens fehlen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Der Antrag auf Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren S 1 SO 3310/15 wurde abgelehnt. Die Bescheide der Beklagten sind nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht rechtswidrig, weil nur Hausgeld und anteilige Grundsteuer als Kosten der Unterkunft anerkannt wurden, nicht aber Zins- und Tilgungsaufwendungen. Die Darlehen dienten nicht dem Erwerb oder der Instandsetzung der aktuell bewohnten Wohnung, sodass die Zinsaufwendungen nicht unmittelbar mit dem Eigentum verbunden sind. Tilgungsraten sind grundsätzlich nicht als Unterkunftskosten zu berücksichtigen, weil Leistungen nach dem SGB XII der Sicherung des aktuellen Existenzminimums und nicht der Vermögensbildung dienen; eine Ausnahme liegt hier nicht vor. Damit bestehen für das Klagebegehren keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weshalb Prozesskostenhilfe zu versagen war.