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Beschluss

S 1 SB 2294/16

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rentenberater sind vor dem Sozialgericht nur in dem Umfang vertretungsbefugt, in dem ihre registrierte Erlaubnis nach dem RDG einen konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente umfasst. • Ein konkreter Rentenbezug im Schwerbehindertenrecht liegt nur vor, wenn zeitnaher Bezug zu einer gesetzlichen Rente besteht, spätestens innerhalb von drei Jahren vor dem möglichen Rentenbeginn. • Fehlt eine derartigen Rentenbezugsbefugnis, ist der Rentenberater als bevollmächtigter Vertreter im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 73 Abs. 3 S.1 SGG zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Rentenberater ohne konkreten Rentenbezug in Schwerbehindertenangelegenheiten nicht vertretungsbefugt • Rentenberater sind vor dem Sozialgericht nur in dem Umfang vertretungsbefugt, in dem ihre registrierte Erlaubnis nach dem RDG einen konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente umfasst. • Ein konkreter Rentenbezug im Schwerbehindertenrecht liegt nur vor, wenn zeitnaher Bezug zu einer gesetzlichen Rente besteht, spätestens innerhalb von drei Jahren vor dem möglichen Rentenbeginn. • Fehlt eine derartigen Rentenbezugsbefugnis, ist der Rentenberater als bevollmächtigter Vertreter im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 73 Abs. 3 S.1 SGG zurückzuweisen. Die Klägerin, geboren 1964, macht im Hauptsacheverfahren geltend, der Grad der Behinderung sei zu Unrecht von 60 auf 30 herabgesetzt worden. Das Landratsamt hatte nach Nachprüfung verschiedene Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt und den GdB mit Bescheid vom 05.11.2015 ab dem 08.11.2015 auf 30 festgesetzt. Die Klägerin erhob daraufhin Klage und wurde durch den registrierten Rentenberater F. bevollmächtigt. Das Gericht wies den Rentenberater vorab darauf hin, dass seine Vertretungsbefugnis nach RDG und SGG nur bei Vorliegen eines konkreten Rentenbezugs gegeben sei; die Klägerin ist mit Geburtsjahr 1964 aber erst frühestens 2026 rentenberechtigt. Rentenberater F. legte Stellungnahmen ein; das Gericht prüfte die Befugnis zur Vertretung vor dem Sozialgericht und nahm zudem versorgungsärztliche und rechtliche Erwägungen zum Rentenbezug vor. • Rechtliche Grundlage ist § 73 SGG für Vertretung vor dem Sozialgericht und § 10 Abs.1 Nr.2 RDG für die Befugnisse registrierter Rentenberater. • Rentenberater sind im Schwerbehindertenrecht nur dann vertretungsbefugt, wenn ein konkreter Bezug zu einer gesetzlichen Rente besteht; hierfür muss die beabsichtigte Inanspruchnahme einer Rentenleistung in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verfahren stehen. • Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein konkreter Rentenbezug erst zu bejahen, wenn der mögliche Rentenbeginn innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens liegen kann; bei der Klägerin ist dies nicht der Fall (frühestens 2026). • Es bestanden keine Anhaltspunkte für einen sonstigen konkreten Rentenbezug; die bloße Feststellung des GdB führt nicht automatisch zu einem dauerhaften Rentenanspruch, da der Gesundheitszustand später wieder besser werden kann. • Eine ältere Registrierung/„Alterlaubnis“ des Rentenberaters ändert nichts an der fehlenden Befugnis; neuere Rechtsprechung und BSG-Entscheidungen lassen keinen Vertrauensschutz zugunsten weitergehender Vertretungsbefugnisse erkennen. • Mangels Vertretungsbefugnis war der Rentenberater gemäß § 73 Abs.3 S.1 SGG zurückzuweisen; der Beschluss ist unanfechtbar. Der Bevollmächtigte der Klägerin, Rentenberater F., wurde als Vertreter vor dem Sozialgericht Karlsruhe zurückgewiesen, weil ihm die nach § 73 Abs.2 SGG erforderliche Vertretungsbefugnis aufgrund fehlenden konkreten Rentenbezugs gemäß § 10 RDG fehlt. Ein konkreter Rentenbezug ist nicht gegeben, weil die Klägerin erst viele Jahre später (frühestens 2026) eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen könnte und die Rechtsprechung einen Zeitraum von höchstens drei Jahren als Maßstab setzt. Auch eine ältere Registrierungsbefugnis des Rentenberaters begründet hier keinen Vertrauensschutz oder weitergehende Prozessvertretungsbefugnisse. Damit kann der Rentenberater die Klägerin im vorliegenden Schwerbehindertenverfahren nicht vertreten; die Entscheidung ist unanfechtbar.