Urteil
S 1 SB 2687/16
SG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei nach Entfernung eines Darmkarzinoms verstrichener fünfjähriger Heilungsbewährung ist der GdB für die Krebserkrankung regelmäßig auf mindestens 80 während der Bewährungszeit festzusetzen und danach den verbliebenen Funktionsstörungen entsprechend herabusetzen.
• Eine Herabsetzung des GdB ist gerechtfertigt, wenn aktuelle Befunde und ärztliche Auskünfte ein Tumorrezidiv ausschließen und die verbleibenden Beeinträchtigungen nicht mehr das frühere Ausmaß begründen.
• Für die Gesamtbemessung des GdB sind Teil-GdB-Werte nicht zu addieren; mehrere leichte Gesundheitsstörungen (je Teil-GdB 10) führen regelmäßig nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB.
• Ein Beweisantrag nach § 109 SGG kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller die ihm auferlegten Auflagen zur Sicherstellung einer zügigen Gutachtenerstattung nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Herabsetzung des GdB nach erfolgter Heilungsbewährung des Darmkrebses gerechtfertigt • Bei nach Entfernung eines Darmkarzinoms verstrichener fünfjähriger Heilungsbewährung ist der GdB für die Krebserkrankung regelmäßig auf mindestens 80 während der Bewährungszeit festzusetzen und danach den verbliebenen Funktionsstörungen entsprechend herabusetzen. • Eine Herabsetzung des GdB ist gerechtfertigt, wenn aktuelle Befunde und ärztliche Auskünfte ein Tumorrezidiv ausschließen und die verbleibenden Beeinträchtigungen nicht mehr das frühere Ausmaß begründen. • Für die Gesamtbemessung des GdB sind Teil-GdB-Werte nicht zu addieren; mehrere leichte Gesundheitsstörungen (je Teil-GdB 10) führen regelmäßig nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB. • Ein Beweisantrag nach § 109 SGG kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller die ihm auferlegten Auflagen zur Sicherstellung einer zügigen Gutachtenerstattung nicht erfüllt. Der Kläger, geboren 1957, hatte ab 24.03.2010 wegen einer Dickdarmerkrankung in Heilungsbewährung einen GdB von 80 anerkannt bekommen. Nach medizinischen Befunden und versorgungsärztlichen Stellungnahmen prüfte das Landratsamt im April 2015 nach und holte Befunde ein, die kein Rezidiv oder Metastasen zeigten. Das Amt setzte den GdB zum 21.11.2015 auf 20 herab und berücksichtigte Teil-GdB für Teilverlust des Dickdarms (20), Reflux, Wirbelsäule, chronische Bronchitis und depressive Verstimmung (je 10). Der Kläger wies auf anhaltende Durchfälle, Verwachsungen, stärkere psychische und orthopädische Beschwerden hin und begehrte eine GdB-Festsetzung von 50 bzw. hilfsweise ein gerichtliches Gutachten. Das Gericht legte Beweise durch ärztliche Auskünfte und verwarf den Hilfsantrag auf Gutachtenserstellung, weil Auflagen nicht erfüllt wurden. • Zulässigkeit: Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 SGG zulässig, aber unbegründet; die Bescheide verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. • Heilungsbewährung und Rechtsgrundlage: Nach § 48 SGB X i.V.m. § 69 SGB IX sowie den Bewertungsmaßstäben der Versorgungsmedizin-Verordnung (VMV) ist bei Eintritt und Ablauf einer Heilungsbewährung zu prüfen, ob eine wesentliche Änderung vorliegt; bei Entfernung bösartiger Darmtumoren gilt eine fünfjährige Heilungsbewährung mit GdB von wenigstens 80 während dieser Zeit (Anlage/VMV, Teil B Nr. 10.2.2). • Feststellung der Heilungsbewährung: Aktenkundige Befundberichte und Zeugenaussagen ergaben keinen Hinweis auf Rezidiv oder Metastasen; verbleibende Beschwerden (Verwachsungen, Durchfall, Malabsorption) begründeten keinen wieder in Heilungsbewährung fortgeltenden GdB von 80, sodass Herabsetzung auf Teil-GdB 20 für den Darmbereich gerechtfertigt war. • Bewertung weiterer Funktionsstörungen: Refluxkrankheit ist nach den Befunden nur leicht ausgeprägt und mit PPI behandelbar, daher Teil-GdB 10 (VMV Teil B Nr.10.1); Wirbelsäulenbefunde zeigen nur beginnende degenerative Veränderungen ohne relevante neuronale Kompromittierung, daher Teil-GdB 10 (Teil B Nr.18.9); chronische Bronchitis verursacht keine dauerhafte Funktionsstörung über Exazerbationen hinaus, daher Teil-GdB 10 (Teil B Nr.8.2); depressive Verstimmung ohne fachärztliche Behandlung rechtfertigt Teil-GdB 10 (Teil B Nr.3.7). • Gesamt-GdB-Bildung: Der Gesamt-GdB ist gemäß § 69 Abs.3 SGB IX nach den wechselseitigen Auswirkungen zu bestimmen; Teil-GdB-Werte sind nicht zu addieren und mehrere leichte Beeinträchtigungen (je 10) führen regelmäßig nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB. • Ablehnung des Beweisantrags: Der Antrag nach § 109 SGG auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens wurde abgelehnt, weil der Kläger die gerichtlichen Auflagen (u.a. Nachweis der Bereitschaft des Sachverständigen zur Gutachtenerstattung innerhalb von drei Monaten) nicht vollständig erfüllte, was eine grobe Nachlässigkeit und Verzögerung der Verfahrensführung darstellt. Die Klage wird abgewiesen; die Herabsetzung des Gesamt-GdB auf 20 ab dem 21.11.2015 ist rechtmäßig, weil nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung des Darmkarzinoms kein Tumorrezidiv festgestellt wurde und die verbliebenen Funktionsstörungen den früheren GdB von 80 nicht mehr rechtfertigen. Die Einzelbefunde (Darmfolge, Reflux, Wirbelsäule, Bronchitis, depressive Verstimmung) sind jeweils mit den genannten Teil-GdB angemessen bewertet und führen wegen des Additionsverbots nicht zu einem höheren Gesamt-GdB. Der Hilfsantrag auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens wurde abgewiesen, weil der Kläger die Auflagen des Gerichts nicht vollständig erfüllte. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten; die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.