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Beschluss

S 1 KO 3624/17

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Nutzung einer Monatskarte sind die Kosten nur erstattungsfähig, wenn der Erwerb der Zeitkarte objektiv durch den gerichtlichen Termin erforderlich war. • Eine anteilige Erstattung der Monatskarte ist ausgeschlossen, wenn die für den Gültigkeitszeitraum angefallenen Fahrten nicht lückenlos und nachweisbar aufgeschlüsselt werden können. • Fiktive Kostenersatzansprüche (z. B. für Einzelfahrkarten) sind nach § 5 Abs. 1 JVEG nicht zulässig; erstattungsfähig sind nur nachgewiesene tatsächliche Auslagen. • Eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 20 JVEG steht einem Prozessbeteiligten in eigener Sache grundsätzlich nicht zu, weil ihm durch seine Verfahrensstellung ein Nachteil zugemutet werden kann.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Monatskartenkosten und keine Zeitentschädigung bei Prozessbeteiligtem • Bei Nutzung einer Monatskarte sind die Kosten nur erstattungsfähig, wenn der Erwerb der Zeitkarte objektiv durch den gerichtlichen Termin erforderlich war. • Eine anteilige Erstattung der Monatskarte ist ausgeschlossen, wenn die für den Gültigkeitszeitraum angefallenen Fahrten nicht lückenlos und nachweisbar aufgeschlüsselt werden können. • Fiktive Kostenersatzansprüche (z. B. für Einzelfahrkarten) sind nach § 5 Abs. 1 JVEG nicht zulässig; erstattungsfähig sind nur nachgewiesene tatsächliche Auslagen. • Eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 20 JVEG steht einem Prozessbeteiligten in eigener Sache grundsätzlich nicht zu, weil ihm durch seine Verfahrensstellung ein Nachteil zugemutet werden kann. Der Antragsteller nahm auf Anordnung des Kammervorsitzenden an einem mündlichen Verhandlungstermin des Sozialgerichts Karlsruhe am 10.10.2017 teil; die Verhandlung dauerte von 8:30 bis 8:53 Uhr. Er reiste mit öffentlichen Verkehrsmitteln an und hatte eine Monatskarte erworben, deren Kosten 48,00 EUR betragen. Nach dem Termin beantragte er Erstattung dieser Kosten; die Kostenbeamtin lehnte ab mit der Begründung, für die Teilnahme wären nur Hin- und Rückeinzelfahrten erforderlich gewesen. Der Antragsteller bat um anteilige Erstattung bzw. begehrte richterliche Festsetzung und verwies darauf, Einzelfahrscheine hätten insgesamt 4,80 EUR gekostet. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Antrags auf Festsetzung gemäß JVEG und stellte fest, dass weder volle noch anteilige Erstattung möglich sind. Auch einen Anspruch auf Zeitentschädigung nach § 20 JVEG erkannte das Gericht nicht an. • Anwendbare Vorschriften sind § 191 SGG i.V.m. § 19 JVEG für die Entschädigung von Verfahrensbeteiligten sowie § 5 JVEG für Fahrtkosten und § 20 JVEG für Zeitentschädigung. • Nach § 5 Abs. 1 JVEG sind bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nur die tatsächlich entstandenen und objektiv für den Termin notwendigen Auslagen erstattungsfähig; es gilt die Kostenminimierungspflicht. • Der Erwerb der Monatskarte war nicht objektiv erforderlich für die Teilnahme am einzelnen Gerichtstermin, da Einzelfahrscheine für Hin- und Rückfahrt ausgereicht hätten; daher sind die vollen Kosten der Monatskarte nicht erstattungsfähig. • Eine anteilige Erstattung scheidet aus, weil eine zweifelsfreie, nachweisbare Zuordnung der anteiligen Nutzung der Monatskarte auf die konkrete Fahrt zum Gerichttermin nicht möglich ist; das JVEG verlangt den Nachweis tatsächlich entstandener Kosten. • Fiktive Erstattungen für zwei Einzelfahrkarten sind unzulässig, weil das JVEG keine fiktive Kostenerstattung vorsieht und tatsächliche Auslagen nachgewiesen werden müssen. • Eine Entschädigung nach § 20 JVEG für Zeitversäumnis kommt bei einem Prozessbeteiligten in eigener Sache regelmäßig nicht in Betracht, weil ihm im Hinblick auf sein besonderes Interesse am Ausgang des Verfahrens Nachteile eher zuzumuten sind. • Aus diesen Erwägungen war die Entschädigung des Antragstellers auf 0,00 EUR festzusetzen; Entscheidung über Gebühren und Kosten nach § 4 Abs. 8 JVEG. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner Monatskarte; die Entschädigung wird auf 0,00 EUR festgesetzt. Weder die volle Erstattung noch eine anteilige Erstattung ist möglich, weil der Erwerb der Monatskarte nicht objektiv erforderlich für den einzelnen Gerichtstermin war und eine zweifelsfreie Zuordnung anteiliger Kosten nicht nachgewiesen werden kann. Fiktive Erstattungen für Einzelfahrkarten sind ausgeschlossen, da das JVEG nur tatsächlich entstandene Kosten ersetzt. Außerdem steht dem Prozessbeteiligten keine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 20 JVEG zu. Gebühren und Kosten werden nicht erstattet.