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Urteil

S 4 KR 2398/17

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat ruht der Anspruch auf Krankengeld nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht, da europäisches Unionsrecht (insb. VO (EG) Nr. 883/2004) Geldleistungen grenzüberschreitend schützt. • Ist Arbeitsunfähigkeit in Deutschland lückenlos ärztlich bescheinigt, reduziert dies den Ermessensspielraum der Krankenkasse bei der Frage der Zustimmung nach § 16 Abs. 4 SGB V bis auf Null. • Eine Ermessenentscheidung der Krankenkasse ist fehlerhaft, wenn sie maßgebliche Einzelfallgesichtspunkte nicht berücksichtigt oder allgemein-abstrakte Risiken ohne Abwägung den Bescheinigungen des behandelnden Arztes voranstellt. • Wird das Ermessen unzureichend ausgeübt und die Entscheidung nicht hinreichend begründet, ist der Ruhensbescheid aufzuheben; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 192, 193 SGG.
Entscheidungsgründe
Krankengeld bei Urlaub in einem EU‑Mitgliedstaat: kein Ruhen; fehlerhafte Ermessensentscheidung der Krankenkasse • Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat ruht der Anspruch auf Krankengeld nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht, da europäisches Unionsrecht (insb. VO (EG) Nr. 883/2004) Geldleistungen grenzüberschreitend schützt. • Ist Arbeitsunfähigkeit in Deutschland lückenlos ärztlich bescheinigt, reduziert dies den Ermessensspielraum der Krankenkasse bei der Frage der Zustimmung nach § 16 Abs. 4 SGB V bis auf Null. • Eine Ermessenentscheidung der Krankenkasse ist fehlerhaft, wenn sie maßgebliche Einzelfallgesichtspunkte nicht berücksichtigt oder allgemein-abstrakte Risiken ohne Abwägung den Bescheinigungen des behandelnden Arztes voranstellt. • Wird das Ermessen unzureichend ausgeübt und die Entscheidung nicht hinreichend begründet, ist der Ruhensbescheid aufzuheben; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 192, 193 SGG. Der Kläger war arbeitsunfähig und erhielt Krankengeld. Er wollte eine bereits gebuchte Pfingstreise nach Spanien antreten, seine behandelnden Ärzte bescheinigten Reisefähigkeit bzw. stellten die Arbeitsunfähigkeit in Deutschland lückenlos fest. Die Krankenkasse setzte die Krankengeldzahlung für die Reisedauer aus und verlangte nach Rückkehr eine neue AU-Bescheinigung; sie stützte sich auf eine MDK‑Stellungnahme, die Risiken einer Verschlechterung der psychischen Erkrankung durch die Reise sah. Der Kläger widersprach und verwies auf § 16 Abs. 4 SGB V und unionsrechtliche Vorschriften; die Krankenkasse lehnte den Widerspruch ab. Das Sozialgericht hat daraufhin über die Aufhebung des Bescheids zu entscheiden. • Rechtslage und Anspruch: Der grundsätzliche Anspruch auf Krankengeld (§ 44 SGB V) im Streitzeitraum war unstreitig, da eine in Deutschland lückenlos ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vorlag. • Europarecht bricht nationale Ruhensregel: Für Geldleistungen gilt Art.21 VO (EG) Nr.883/2004 und Art.7 VO (EG) Nr.883/2004; deshalb ist die nationale Ruhensregel des § 16 Abs.1 Nr.1 SGB V auf Aufenthalte außerhalb der EU zu beschränken und auf Reisen innerhalb der EU nicht anzuwenden. • Ermessen der Krankenkasse: Selbst wenn nach § 16 Abs.4 SGB V eine Zustimmung erforderlich wäre, darf die Krankenkasse bei unstreitiger, durchgehender AU ihr Ermessen nicht mehr ausüben (Ermessen auf Null). Bei verbleibendem Ermessen muss die Kasse alle relevanten Einzelfallaspekte (Zweck des Aufenthalts, Rückkehrmöglichkeit, Feststellbarkeit der AU im Ausland, Nutzen‑Risiko‑Abwägung) konkret würdigen. • Fehlerhafte Ermessensausübung: Die Beklagte berücksichtigte die ärztliche Bescheinigung, die Buchung vor AU‑Eintritt, die Vorteile des Familienurlaubs und die Tatsache, dass während der Reisedauer keine Therapietermine geplant waren, nicht ausreichend; pauschale Hinweise auf Verschlechterungsrisiken ohne Abwägung stellen einen Ermessensfehlgebrauch dar. • Verfahrens‑ und Kostenentscheidung: Wegen der offenkundigen Ermessensfehler hat das Gericht die Ruhensbescheide aufgehoben und der Klägerin die außergerichtlichen Kosten erstattet; der Beklagten wurden nach § 192 SGG Verschuldenskosten auferlegt, weil sie trotz offenkundiger Fehler am Abweisungsantrag festhielt. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid der Beklagten vom 26.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2017 wird aufgehoben. Das Sozialgericht stellte fest, dass bei dem vorübergehenden Aufenthalt in Spanien (EU‑Mitgliedstaat) die nationalen Ruhensregelungen des § 16 Abs.1 SGB V nicht anwendbar sind und daher kein Ruhen des Krankengeldanspruchs eintrat; eine Zustimmung der Krankenkasse nach § 16 Abs.4 SGB V war nicht erforderlich. Darüber hinaus hat die Krankenkasse ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie die lückenlos in Deutschland festgestellte Arbeitsunfähigkeit und wesentliche Einzelfallgesichtspunkte nicht ausreichend abgewogen hat. Daher wurde der Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum 05.06. bis 15.06.2017 bestätigt; die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten und zusätzlich Verschuldenskosten in Höhe von 500,00 EUR zu tragen.