Urteil
S 2 R 4096/17
SG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der erstangegangene Rehabilitationsträger bleibt zuständig, wenn er den Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen vollständig an einen anderen Träger weiterleitet (§ 14 SGB IX a.F.).
• Ein Antrag auf Hörgeräteversorgung ist einheitlich zu behandeln; er darf nicht in einen Antrag auf Vertragspreisversorgung und einen separaten Antrag auf Mehrversorgung aufgespalten werden.
• Ein Bescheid eines nicht zuständigen Rehabilitationsträgers ist rechtswidrig und aufzuheben.
• Kostenerstattungsansprüche für selbstbeschaffte Hörgeräte setzen voraus, dass die Mehrversorgung notwendiger war und Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beachtet wurden (§ 13 Abs. 3 SGB V a.F., § 15 SGB IX a.F.).
• Bei nur geringfügigem objektiven Vorteil (hier: 5 % besseres Sprachverstehen im Störschall) besteht keine Erforderlichkeit der teureren Versorgung; subjektive Komfortgründe genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Unzuständigkeit der Rentenversicherung bei nicht vollständiger Weiterleitung des Hörgeräteantrags (§ 14 SGB IX a.F.) • Der erstangegangene Rehabilitationsträger bleibt zuständig, wenn er den Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen vollständig an einen anderen Träger weiterleitet (§ 14 SGB IX a.F.). • Ein Antrag auf Hörgeräteversorgung ist einheitlich zu behandeln; er darf nicht in einen Antrag auf Vertragspreisversorgung und einen separaten Antrag auf Mehrversorgung aufgespalten werden. • Ein Bescheid eines nicht zuständigen Rehabilitationsträgers ist rechtswidrig und aufzuheben. • Kostenerstattungsansprüche für selbstbeschaffte Hörgeräte setzen voraus, dass die Mehrversorgung notwendiger war und Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beachtet wurden (§ 13 Abs. 3 SGB V a.F., § 15 SGB IX a.F.). • Bei nur geringfügigem objektiven Vorteil (hier: 5 % besseres Sprachverstehen im Störschall) besteht keine Erforderlichkeit der teureren Versorgung; subjektive Komfortgründe genügen nicht. Die Klägerin ist schwerhörig und stark sehbehindert; sie arbeitet in einem Call-Center. Ihr HNO-Arzt verordnete am 06.09.2016 ein Hörgerät. Der Hörgeräteakustiker passte zwei Geräte an: ein zuzahlungspflichtiges Insio (Premium) und ein zuzahlungsfreies Inizia (Vertragspreis). Am 02.03.2017 übergab die Klägerin dem Akustiker die Verordnung; am 03.03.2017 ging ein Antrag bei der Krankenkasse ein, die den Vertragspreis bewilligte und die Mehrkosten teilweise an die Rentenversicherung weiterleitete. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es liege kein berufsbedingter Mehrbedarf vor; die Klägerin kaufte daraufhin das Insio und verlangt Erstattung von 2.357,80 EUR. Streitpunkt war, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist und ob die teurere Versorgung notwendig war. • Zulässigkeit: Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist zulässig; die Aufhebungsklage ist begründet, die Leistungsklage nicht. • Zuständigkeit (§ 14 SGB IX a.F.): Bei Antragstellung ist entscheidend, welcher Träger zuerst den Antrag erhielt; wird der Antrag nicht binnen zwei Wochen vollständig weitergeleitet, bleibt der erstangegangene Träger umfassend zuständig. Die Beigeladene hatte den Antrag nicht binnen zwei Wochen wirksam weitergeleitet, da sie zugleich den Vertragspreis bewilligte und nur teilweise weiterleitete; damit war die Beklagte unzuständig und ihr Bescheid rechtswidrig. • Einheitlicher Antrag: Der Antrag auf Hörgeräteversorgung ist als einheitliches Begehren zu verstehen; eine Aufspaltung in Normal- und Premiumversorgung ist unzulässig. • Kostenerstattungsvoraussetzungen (§ 13 Abs. 3 SGB V a.F., § 15 SGB IX a.F.): Erstattungsansprüche setzen voraus, dass die selbst beschaffte Leistung notwendig war und wirtschaftlich/sparsam erfolgt ist. Die Krankenkasse kommt nur bei unaufschiebbarer Leistungserbringung oder unrechtmäßiger Ablehnung in Betracht. • Keine Notwendigkeit der Mehrversorgung: Objektive Messung (Freiburger Sprachtest) ergab nur 5 % besseren Wert im Störschall für das teurere Gerät. Das Gericht wertet dies als geringfügig; subjektive Komfortgründe genügen nicht, zumal ein angepasster Vertragspreis-Versorgung nahezu gleichwertige Ergebnisse liefern konnte. Deshalb erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen für Kostenerstattung. • Rechtsfolge: Der Bescheid der Beklagten wurde aufgehoben, ein Erstattungsanspruch gegen Beklagte oder Beigeladene wurde verneint. • Kostenentscheidung: Beklagte und Beigeladene haben der Klägerin anteilig die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, weil beide kausal zur Klage veranlasst haben (§ 193, § 194 SGG; § 426 BGB). Der Bescheid der Beklagten vom 27.07.2017 (Widerspruchsbescheid 02.11.2017) wird aufgehoben, weil die Beklagte nach § 14 SGB IX a.F. nicht zuständig war. Die Klage auf Kostenerstattung der selbst beschafften Mehrversorgung (2.357,80 EUR) ist jedoch unbegründet: Es besteht weder gegen die Beklagte noch gegen die Krankenkasse ein Anspruch, weil die Krankenkasse (erstangegangene Trägerin) den Vertragspreis bewilligt hat und die Klägerin nicht nachweist, dass die teurere Versorgung notwendig und wirtschaftlich erforderlich war. Der objektive Sprachtest zeigt nur einen geringfügigen Vorteil von 5 %, subjektive Komfortgründe reichen nicht. Kostenentscheidend werden Beklagte und Beigeladene als Gesamtschuldner zur Hälfte an den außergerichtlichen Kosten beteiligt; die Klägerin trägt die andere Hälfte selbst.