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Urteil

S 12 SB 877/19

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verwaltungsakt über den Grad der Behinderung (GdB) ist aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen, wenn erheblicher sozialmedizinischer Ermittlungsbedarf besteht, der ohne ambulante sozialmedizinische Begutachtungen nicht ausgeschöpft werden kann (§ 131 Abs. 5 SGG). • Behördliche Amtsermittlungspflichten nach §§ 20, 21 SGB X umfassen notfalls die Veranlassung ambulanter Untersuchungen; ein systematisches Unterlassen solcher Ermittlungen durch die Versorgungsverwaltung kann ein gravierendes Ermittlungsdefizit begründen und die Sachdienlichkeit einer Zurückverweisung rechtfertigen. • Bei der Bildung des Gesamt‑GdB sind die Versorgungsmedizin‑Verordnung (VersMedV) und die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) zu beachten; Gutachten müssen nachvollziehbar aufzeigen, wie Einzel‑ bzw. Teil‑GdB zu einem Gesamt‑GdB verbunden werden. • Gerichtliche Amtsermittlung kann die aufklärungsbedürftigen sozialmedizinischen Umstände nicht immer schneller oder wirtschaftlicher ermitteln als die Behörde; Zurückverweisung kann daher auch dem sparsamen und gleichheitsrechtlichen Interesse dienen.
Entscheidungsgründe
Zurückverweisung wegen erheblicher sozialmedizinischer Ermittlungsdefizite und nicht ausreichender Gutachtenlage • Ein Verwaltungsakt über den Grad der Behinderung (GdB) ist aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen, wenn erheblicher sozialmedizinischer Ermittlungsbedarf besteht, der ohne ambulante sozialmedizinische Begutachtungen nicht ausgeschöpft werden kann (§ 131 Abs. 5 SGG). • Behördliche Amtsermittlungspflichten nach §§ 20, 21 SGB X umfassen notfalls die Veranlassung ambulanter Untersuchungen; ein systematisches Unterlassen solcher Ermittlungen durch die Versorgungsverwaltung kann ein gravierendes Ermittlungsdefizit begründen und die Sachdienlichkeit einer Zurückverweisung rechtfertigen. • Bei der Bildung des Gesamt‑GdB sind die Versorgungsmedizin‑Verordnung (VersMedV) und die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) zu beachten; Gutachten müssen nachvollziehbar aufzeigen, wie Einzel‑ bzw. Teil‑GdB zu einem Gesamt‑GdB verbunden werden. • Gerichtliche Amtsermittlung kann die aufklärungsbedürftigen sozialmedizinischen Umstände nicht immer schneller oder wirtschaftlicher ermitteln als die Behörde; Zurückverweisung kann daher auch dem sparsamen und gleichheitsrechtlichen Interesse dienen. Die Klägerin beantragte am 06.06.2018 die erstmalige Feststellung einer Behinderung und eines GdB; sie machte mehrere körperliche und seelische Gesundheitsstörungen geltend, u. a. rezidivierende Depressionen, fortgeschrittene Endometriose mit operativen Eingriffen, Kiefergelenksarthrose, chronische Harnwegsbeschwerden, Wirbelsäulenprobleme und Tinnitus. Die Behörde zog ärztliche Unterlagen bei, ließ Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes nach Aktenlage erstellen und stellte mit Bescheid vom 09.08.2018 einen Gesamt‑GdB von 40 fest; der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 11.02.2019 zurückgewiesen. Die Klägerin reichte Klage ein und legte umfangreiche medizinische Unterlagen sowie eine Schweigepflichtentbindung vor. Das Sozialgericht stellte erhebliche Lücken in der sozialmedizinischen Sachaufklärung fest, bemängelte unvollständige und nicht nachvollziehbare Gutachten des Ärztlichen Dienstes sowie das systematische Unterlassen ambulanter Begutachtungen durch die Versorgungsverwaltung und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an die Behörde zurück. • Klage zulässig als kombinierte Anfechtungs‑ und Verpflichtungsklage (§ 54 SGG) und begründet nach § 131 Abs. 1, 5 SGG: erheblicher weiterer Ermittlungsbedarf rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung. • Zur Feststellung des Gesamt‑GdB sind VersMedV und VMG anzuwenden; die Bildung des Gesamt‑GdB erfordert die Bestimmung einzelner Gesundheitsstörungen, deren Bewertung nach VMG und eine Gesamtschau unter Berücksichtigung wechselseitiger Beziehungen (§ 152 SGB IX; VersMedV/VMG). • Die vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes waren unvollständig: sie erklärten Einzelausprägungen, lieferten aber keine nachvollziehbare Anwendung der VMG und keine schlüssige Darstellung der Bildung des Gesamt‑GdB; daher fehlt der Vollbeweis für das Ausmaß der Teilhabeeinschränkungen. • Erheblicher sozialmedizinischer Ermittlungsbedarf besteht insbesondere auf gynäkologischem, orthopädischem, nervenärztlichem und ggf. internistischem Fachgebiet; mindestens drei bis vier ambulante sozialmedizinische Begutachtungen sind zur tatrichterlichen Überzeugungsbildung erforderlich. • Das Gericht kann die Ermittlungen zwar selbst vornehmen, doch ist hier aufgrund des Umfangs und der zu erwartenden Dauer eine Zurückverweisung sachdienlicher (§ 131 Abs. 5 SGG): die Versorgungsverwaltung kann die erforderlichen sozialmedizinischen Untersuchungen voraussichtlich schneller durchführen. • Die Kammer stellte darüber hinaus ein systematisches Ermittlungsdefizit der Versorgungsverwaltung fest: wiederholte Unterlassung ambulanter Begutachtungen, geringe personelle Ausstattung des ärztlichen Dienstes und erhebliche Verlagerung von Kosten auf die Gerichtsbarkeit rechtfertigen Zurückverweisung auch aus Gleichheits‑, Rechtsstaats‑ und Wirtschaftlichkeitsgründen. • Die Zurückverweisung ist verhältnismäßig und sachdienlich: sie schützt die Interessen der Klägerin an zügiger Aufklärung, fördert sparsame Verwendung öffentlicher Mittel und zielt auf Beseitigung des systematischen Ermessensermangels der Behörde. Der Bescheid des Beklagten vom 09.08.2018 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.02.2019) wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Erstfeststellungsantrag ab 06.06.2018 an den Beklagten zurückverwiesen. Begründet ist dies damit, dass die vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen keine ausreichende, nachvollziehbare sozialmedizinische Grundlage für die abschließende Bildung des Gesamt‑GdB bieten und erheblicher weiterer Ermittlungsbedarf besteht, insbesondere durch ambulante sozialmedizinische Begutachtungen auf mehreren Fachgebieten. Das Gericht stellt zugleich ein landesweites, systematisches Ermittlungsdefizit der Versorgungsverwaltung fest, das die Zurückverweisung zusätzlich rechtfertigt; dadurch sollen die Belange der Klägerin, der Behörde und der öffentlichen Haushaltswirtschaft gewahrt werden. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.