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Urteil

S 9 R 2835/20

SG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vorliegenden Hinweisen auf eine dissoziative Identitätsstörung kann die Erwerbsminderung bereits dann im Vollbeweis festgestellt werden, wenn ein umfassendes, konsistenzprüfendes Gutachten und corroborierende Befunde der Behandler überzeugen. • Ein Gutachten, das organische Befunde überbetont und subjektive psychopathologische Befunde nicht ausreichend würdigt, kann zurückgewiesen werden. • Für die Feststellung der Erwerbsminderung gelten die gesetzlichen Schwellen: weniger als drei Stunden tägliche Leistungsfähigkeit begründet volle Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI).
Entscheidungsgründe
Volle Erwerbsminderung wegen dissoziativer Identitätsstörung begründet (S 9 R 2835/20) • Bei vorliegenden Hinweisen auf eine dissoziative Identitätsstörung kann die Erwerbsminderung bereits dann im Vollbeweis festgestellt werden, wenn ein umfassendes, konsistenzprüfendes Gutachten und corroborierende Befunde der Behandler überzeugen. • Ein Gutachten, das organische Befunde überbetont und subjektive psychopathologische Befunde nicht ausreichend würdigt, kann zurückgewiesen werden. • Für die Feststellung der Erwerbsminderung gelten die gesetzlichen Schwellen: weniger als drei Stunden tägliche Leistungsfähigkeit begründet volle Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI). Die 1975 geborene Klägerin, zuletzt bei der Deutschen Bahn beschäftigt, ist seit März 2019 wegen psychischer Erkrankungen arbeitsunfähig und stellte am 23.04.2020 Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Die Rentenversicherung legte ärztliche Unterlagen vor und lehnte den Antrag zunächst mangels quantitativer Leistungseinschränkung ab; der Widerspruch blieb erfolglos. Im Klageverfahren wurden mehrere Begutachtungen und sachverständige Zeugenauskünfte eingeholt, darunter ein Gutachten, das keine psychische Störung feststellte (Prof. S.), und ein Gutachten (Dr. W.) sowie Behandlerberichte, die eine ausgeprägte dissoziative Identitätsstörung mit erheblichen funktionellen Einschränkungen beschrieben. Das Gericht ließ ergänzende Stellungnahmen einholen, prüfte Validierungsfragen und traf eine Gesamtwürdigung der Gutachten und Befunde. Streitpunkt war insbesondere, ob die Klägerin dauerhaft unter drei Stunden täglich leistungsfähig ist. • Rechtsgrundlagen: § 43 SGB VI (Anspruchsvoraussetzungen für Teil- und Vollerwerbsminderung), § 54 SGG (Klagearten), § 128 SGG (freie richterliche Überzeugung, Vollbeweis). • Das Gericht stellte nach freier Überzeugung im Vollbeweis fest, dass die Klägerin an einer dissoziativen Identitätsstörung leidet, die zu erheblichen Diskontinuitäten im Bewusstsein, Gedächtnis und Handlungskontrolle führt und damit zeitweise die für Arbeit erforderlichen Fähigkeiten aufhebt. • Zur Überzeugung trug vor allem das umfassende, konsistenzprüfende Gutachten des Dr. W. bei; ergänzende Behandlerauskünfte bestätigten die Schwere der Störung und die damit verbundenen funktionellen Einschränkungen. Körperliche Beschwerden wurden als nachrangig bewertet. • Gegenläufiges Gutachten (Prof. S.) wurde verworfen, weil es die psychopathologische Befunderhebung und die für psychische Störungen typische Abhängigkeit von anamnestischen Angaben und Fremdbeobachtungen nicht genügend berücksichtigte und Validierungsfragen nicht schlüssig erklärte. • Die glaubhafte, nicht vorgetäuschte Natur der Beschwerden wurde aufgrund der klinischen Exploration, fehlender Inkonsistenzen zwischen Selbst- und Fremdbericht sowie der Konsistenzprüfung bejaht; Aggravation oder Simulation wurden ausgeschlossen. • Ergebnis der Prüfungsdichte: Die Klägerin ist aufgrund der dissoziativen Störung nicht in der Lage, eine wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu verrichten; die Erwerbsminderung besteht seit 11.04.2019. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht hob den Ablehnungsbescheid auf und verurteilte die Beklagte, der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Wirkung ab Antragstellung zu gewähren; außerdem sind die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Begründet wurde dies mit dem überzeugenden Gutachten und den stützenden Behandlerbefunden, die eine ausgeprägte dissoziative Identitätsstörung mit erheblichen, nicht willkürlich beeinflussbaren funktionellen Einschränkungen ergaben. Das entgegenstehende Gutachten wurde verworfen, weil es die für psychische Erkrankungen typische reliance auf anamnestische und fremdanamnestische Befunde unzureichend berücksichtigte. Insgesamt sah das Gericht den Vollbeweis für die dauerhafte Leistungsunfähigkeit unter drei Stunden täglich als erbracht und sprach daher die volle Erwerbsminderungsrente zu.