Urteil
S 5 SO 1151/20
SG Karlsruhe 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKARLS:2021:0118.S5SO1151.20.00
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Leitsätze
Der Freibetrag nach § 82 Abs 3 S 2 SGB XII gilt für den Einsatz von Einkommen ausschließlich bei Hilfe zum Lebensunterhalt oder bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, nicht hingegen bei Leistungen der Eingliederungshilfe. (Rn.27)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 5.6.2019 und 17.9.2019 in der Gestalt des Bescheids vom 10.12.2019 und des Widerspruchsbescheids vom 6.4.2020 verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen der Eingliederungshilfe
a) für Mai 2019 in Höhe von 42,73 €,
b) für Juli und August 2019 in Höhe von monatlich 42,86 €,
c) für September 2019 in Höhe von 42,87 €,
d) für Oktober und November 2019 in Höhe von monatlich 42,86 € und
e) für Dezember 2019 in Höhe von 12,79 €
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte hat dem Kläger 3/10 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Freibetrag nach § 82 Abs 3 S 2 SGB XII gilt für den Einsatz von Einkommen ausschließlich bei Hilfe zum Lebensunterhalt oder bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, nicht hingegen bei Leistungen der Eingliederungshilfe. (Rn.27) 1. Der Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 5.6.2019 und 17.9.2019 in der Gestalt des Bescheids vom 10.12.2019 und des Widerspruchsbescheids vom 6.4.2020 verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen der Eingliederungshilfe a) für Mai 2019 in Höhe von 42,73 €, b) für Juli und August 2019 in Höhe von monatlich 42,86 €, c) für September 2019 in Höhe von 42,87 €, d) für Oktober und November 2019 in Höhe von monatlich 42,86 € und e) für Dezember 2019 in Höhe von 12,79 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte hat dem Kläger 3/10 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 3. Die Berufung wird nicht zugelassen. 1) Die Klage ist zulässig, aber lediglich teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf weitere Leistungen der Eingliederungshilfe (nur) im tenorierten Umfang. In den streitigen Monaten Mai und Juli bis Dezember 2019 gehörten zu den Leistungen der Eingliederungshilfe u.a. Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII in der Fassung des Gesetzes vom 18.4.2019 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX in der Fassung des Gesetzes vom 23.4.2004). Der Kläger hatte dem Grunde nach einen Anspruch auf diese Leistungen. Die monatlichen Kosten für das ambulante Wohntraining des C. e.V. betrugen 879,25 €. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII wurde geleistet, soweit dem Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach dem Elften Kapitel des SGB XII nicht zuzumuten ist (§ 19 Abs. 3 SGB XII in der Fassung des Gesetzes vom 24.3.2011). Im vorliegenden Fall war dem Kläger der Einsatz seines Einkommens teilweise zuzumuten – mehr als von ihm angenommen, aber weniger als vom Beklagten berechnet: a) Der Kläger verfügte über zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 1.269,45 € (Mai), 1.253,53 € (Juli und August), 1.274,21 € (September), 1.253,53 € (Oktober und November) sowie 1.272,65 € (Dezember). aa) Zum Einkommen gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (§ 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Unstreitig betrugen die tatsächlichen Einnahmen des Klägers aus Erwerbsminderungsrente sowie für seine Tätigkeit in der Werkstatt für behinderte Menschen zusammen 1.279,65 € (Mai), 1.263,89 € (Juli und August), 1.284,57 € (September), 1.263,89 € (Oktober und November) sowie 1.283,01 € (Dezember). bb) Vom Einkommen abzusetzen sind u.a. notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie notwendige Beiträge für Berufsverbände; die Aufwendungen für Arbeitsmittel können mit einer monatlichen Pauschale von 5,20 € berücksichtigt werden (§ 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 5 der VO zu § 82 SGB XII). Im vorliegenden Fall waren vom Einkommen des Klägers daher eine Pauschale für Arbeitsmittel in Höhe von 5,20 € sowie dessen Gewerkschaftsbeiträge abzuziehen (im Mai 5 €, ab Juli 5,16 €). cc) Entgegen der Auffassung des Klägers war hier kein Freibetrag nach § 82 Abs. 3 SGB XII zu berücksichtigen. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ein Betrag in Höhe von 30 % des Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit des Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (§ 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII). Abweichend von Satz 1 ist bei der Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX von dem Entgelt 1/8 der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII zuzüglich 50 % des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen (§ 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII). Nach seinem klaren Wortlaut knüpft Satz 2 an den Tatbestand des Satzes 1 an – also den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen – und modifiziert ihn nur auf der Rechtsfolgenseite (Geiger in: LPK-SGB XII, 12. Aufl., § 82 Rdnr. 97; Luthe in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 82 Rdnr. 107). Sofern – wie der Kläger meint – Satz 2 einen eigenständigen Anwendungsbereich jenseits von Satz 1 hätte, wäre die Einleitung der Regelung unverständlich („Abweichend von Satz 1 ...“). Der Kläger bezog im streitigen Zeitraum weder Hilfe zum Lebensunterhalt noch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Angesichts dessen kam ihm der Freibetrag nach § 82 Abs. 3 SGB XII nicht zugute. b) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel nach dem SGB XII ist der nachfragenden Person die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus (1.) einem Grundfreibetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII und (2.) den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang nicht übersteigen (§ 85 Abs. 1 SGB XII). Zu den „Aufwendungen für die Unterkunft“ gehören auch die Heizkosten (BSG, Urteil vom 30.4.2020, B 8 SO 1/19 R, Rdnr. 18 ff.), nicht hingegen die Kosten für Haushaltsstrom; letztere Kosten sind dem Regelbedarf zuzuordnen. Gemessen hieran betrug die maßgebliche Einkommensgrenze für den Kläger monatlich 1.159 €. Diese Summe setzt sich zusammen aus dem zweifachen Regelbedarf (2 x 424 € = 848 €) sowie Aufwendungen für Unterkunft in Höhe von 311 € – nämlich den gesamten tatsächlichen Kosten des Klägers von 341 € abzüglich des Anteils für Haushaltsstrom von 30 €. c) Das zu berücksichtigende Einkommen des Klägers (dazu a) überstieg die Einkommensgrenze (dazu b) um 110,45 € (Mai), 94,53 € (Juli und August), 115,21 € (September), 94,53 € (Oktober und November) und 113,65 € (Dezember). Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten (§ 87 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Der Beklagte ist auf Grundlage der Sozialhilferichtlinien davon ausgegangen, freizulassen seien vom Einkommen 10 %; im Übrigen sei es dem Kläger zuzumuten, seine Einnahmen oberhalb der Einkommensgrenze einzusetzen. Dies ist nicht zu beanstanden. Im Ergebnis war daher auf den monatlichen Bedarf von 879,25 € Einkommen des Klägers in Höhe von 99,40 € (Mai), 85,08 € (Juli und August), 103,69 € (September), 85,08 € (Oktober und November) und 102,28 € (Dezember) anzurechnen. 2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dem Kläger ging es insgesamt um weitere Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe von 915,52 €. Obsiegt hat er in Höhe von 269,83 €. Dies entspricht einer Quote von 3/10. 3) Für beide Beteiligte übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht einen Betrag von 750 € (Kläger: 645,69 €; Beklagter: 269,83 €). Angesichts dessen ist die Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG grundsätzlich nicht statthaft. Es besteht kein Grund, gemäß § 144 Abs. 2 SGG die Berufung zuzulassen. Streitig ist die Höhe eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe. Der xx geborene Kläger lebt in einer Mietwohnung. Hierfür musste er im Jahr 2019 monatlich 341 € zahlen (196 € Kaltmiete; 21 € Nebenkosten; 44 € Heizungskosten; 30 € Haushaltsstrom). Er bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung; bis zum 30.6.2019 betrug die laufende Zahlung 1.042,60 €, danach 1.075,79 €. Darüber hinaus erhielt der Kläger eine Vergütung für seine Tätigkeit im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen. Im Jahr 2019 nahm der Kläger ambulantes Wohntraining des C. e.V. in Anspruch. Die monatlichen Kosten hierfür betrugen 879,25 €. Mit Bescheid vom 14.3.2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII für die Zeit vom 1.1. – 31.12.2019. An den Kosten für das Wohntraining beteiligte er sich im Umfang von monatlich 734,80 €; die restlichen 144,45 € müsse der Kläger selbst an den Leistungserbringer zahlen, so der Beklagte. Mit Bescheid vom 5.6.2019 verringerte der Beklagte die bewilligte Leistung für Mai 2019 rückwirkend um 44,05 € auf 690,75 €. Zur Begründung gab er an, der Kläger habe in diesem Monat von der Werkstatt für behinderte Menschen eine Sonderprämie erhalten. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 27.6.2019 Widerspruch ein. Er machte geltend, zu Unrecht habe der Beklagte bei der Berechnung der Leistung nicht die gesamten Kosten in Höhe von 341 € berücksichtigt, die er an den Vermieter zahle. Darüber hinaus müsse der Beklagte vom anzurechnenden Einkommen seinen monatlichen Gewerkschaftsbeitrag in Höhe von 4,59 € sowie einen „zusätzlichen Einkommensfreibetrag für Menschen mit Behinderung“ absetzen. Mit Bescheid vom 17.9.2019 reduzierte der Beklagte die bewilligte Eingliederungshilfe für Juli, August, Oktober, November und Dezember 2019 um 29,87 € auf monatlich 704,93 € und für September 2019 um 48,48 € auf 686,32 €. Für diese Monate hebe er, der Beklagte, die vorherigen Bescheide „in Bezug auf die Höhe der Eigenbeteiligung an den Maßnahmekosten“ gemäß § 48 SGB X auf. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 14.10.2019 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf seine Ausführungen im früheren Widerspruch. Insbesondere müsse der Beklagte zusätzlich einen Einkommensfreibetrag nach § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII berücksichtigen, so der Kläger. Mit Bescheid vom 10.12.2019 erhöhte der Beklagte die bewilligte Eingliederungshilfe für Dezember 2019 auf 764,18 €. Bei der Berechnung der Leistung berücksichtigte er u.a. Kosten der Unterkunft (ohne Heizung) in Höhe von 297 €. Vom Einkommen des Klägers aus Rente und Erwerbseinkommen setzte er eine Arbeitsmittelpauschale in Höhe von 5,20 € sowie einen Gewerkschaftsbeitrag in Höhe von 4,95 € ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 6.4.2020 half der Beklagte den Widersprüchen gegen die Bescheide vom 5.6. und 17.9.2019 teilweise ab: Er erhöhte die bewilligte Eingliederungshilfe für Mai 2019 auf 737,12 €, für Juli, August, Oktober und November 2019 auf 751,31 € und für September 2019 auf 732,69 €; im Übrigen wies er die Widersprüche des Klägers zurück. Zur Begründung führte der Beklagte u.a. aus, gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII werde Eingliederungshilfe geleistet, soweit dem Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen nicht zuzumuten sei. Die maßgebliche Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII betrage hier monatlich 1.115 € (zweifacher Regelbedarf in Höhe von 424 € zuzüglich Unterkunftskosten in Höhe von 267 €). Außer Betracht blieben die Heizungskosten in Höhe von 44 € sowie die Stromkosten in Höhe von 30 €. Der Kläger habe Erwerbseinkommen erzielt und Rente bezogen, zusammen in Höhe von 1.279,65 € (Mai), 1.263,89 € (Juli, August, Oktober und November) sowie 1.284,57 € (September). Von diesem Einkommen setze er, der Beklagte, eine Arbeitsmittelpauschale in Höhe von monatlich 5,20 € ab, außerdem Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von monatlich 1,53 €. Entgegen der Auffassung des Klägers sei kein Freibetrag nach § 82 Abs. 3 S. 2 SGB V zu berücksichtigen: Dieser Freibetrag gelte nur für Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Der Kläger gehöre nicht zu diesem Personenkreis. Soweit das bereinigte Einkommen die Einkommensgrenze übersteige, würden 10 % von der Anrechnung freigelassen; im Übrigen sei nach § 87 SGB XII der Einsatz des Einkommens dem Kläger zuzumuten. Am 20.4.2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt erneut vor, der Beklagte habe zu geringe Unterkunftskosten berücksichtigt; ohne die Heizkosten beliefen sich diese auf monatlich 297 €. Zu niedrig seien auch die abgesetzten Gewerkschaftsbeiträge: Tatsächlich habe er im Mai 5 € gezahlt und ab Juli monatlich 5,16 €. Schließlich müsse der Beklagte einen zusätzlichen Einkommensfreibetrag nach § 82 Abs. 3 SGB XII berücksichtigen; denn neben seiner Rente erziele er auch „Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit“. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom 5.6.2019 und 17.9.2019 in der Gestalt des Bescheids vom 10.12.2019 und des Widerspruchsbescheids vom 6.4.2020 zu verurteilen, ihm weitere Leistungen der Eingliederungshilfe für Mai und Juli bis Dezember 2019 ohne Berücksichtigung eines Eigenanteils zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat nicht weiter zur Sache vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.