Urteil
S 6 R 1483/19
SG Karlsruhe 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKARLS:2021:0121.S6R1483.19.00
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Leitsätze
Die Zeit des Besuchs einer Berufsmittelschule im ehemaligen Jugoslawien (Teilrepublik Bosnien-Herzegowina) zur Erlangung einer beruflichen Erst-Ausbildung als Dreher in den Jahren 1976 bis 1979 begründet ab Vollendung des 17. Lebensjahres eine Anrechnungszeit wegen Fachschulbesuchs. (Rn.22)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 19. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2019 verpflichtet, für die Zeit vom ... Juni 1977 bis zum 25. Juni 1979 eine Anrechnungszeit wegen Fachschulbesuchs vorzumerken.
2. Die Beklagte hat 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zeit des Besuchs einer Berufsmittelschule im ehemaligen Jugoslawien (Teilrepublik Bosnien-Herzegowina) zur Erlangung einer beruflichen Erst-Ausbildung als Dreher in den Jahren 1976 bis 1979 begründet ab Vollendung des 17. Lebensjahres eine Anrechnungszeit wegen Fachschulbesuchs. (Rn.22) 1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 19. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2019 verpflichtet, für die Zeit vom ... Juni 1977 bis zum 25. Juni 1979 eine Anrechnungszeit wegen Fachschulbesuchs vorzumerken. 2. Die Beklagte hat 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Klage hat Erfolg. Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist begründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Er hat einen Anspruch auf die begehrte Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung in Form eines Fachschulbesuchs. Streitgegenstand ist dabei unmittelbar die Verpflichtung der Beklagten zur Vormerkung einer Anrechnungszeit nach § 58 SGB VI und nicht deren Verpflichtung zur Rücknahme der früheren Ablehnungsbescheide und zum Erlass der begehrten positiven Sachentscheidung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Bei dem Bescheid vom 19. September 2018 handelt es sich um einen eine neue Rechtsbehelfsfrist auslösenden Zweitbescheid auf einen erneuten Sachantrag des Klägers hin und nicht um einen Überprüfungsbescheid iSv. § 44 SGB X, denn weder der Antrag des Klägers vom 6. September 2018 noch der Bescheid vom 19. September 2018 nehmen auf die vorausgegangenen Ablehnungsbescheide in dem Sinne Bezug, dass sie unmittelbar deren Rechtmäßigkeit thematisieren (vgl. Steinwedel, in: Kasseler Kommentar, § 44 SGB X Rn. 18 f.). 1.) Nach § 149 Abs. 5 Satz 1 iVm. Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 SGB VI stellt der zuständige Rentenversicherungsträger im Rahmen des Vormerkungsverfahrens diejenigen Daten durch Bescheid fest, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen und für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird nach § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Zu den vorzumerkenden Daten zählen vor allem die in den §§ 54 ff. SGB VI geregelten rentenrechtlichen Zeiten, die nach § 58 SGB VI auch Anrechnungszeiten umfassen. Anrechnungszeiten sind nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI insbesondere Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Liegt eine schulische Ausbildung nur für den Teil eines Kalendermonats vor, zählt nach § 122 Abs. 1 SGB VI der gesamte Monat als Anrechnungszeit. Die Berechnung der Höchstdauer beginnt frühestens mit dem Kalendermonat, in dem das 17. Lebensjahr vollendet wird (Gürtner, in: Kasseler Kommentar, § 58 SGB VI Rn. 59); dabei sind gemäß § 122 Abs. 3 SGB VI diejenigen Zeiten zuerst zu berücksichtigen, die am weitesten zurückliegen (s. dazu auch Fichte, in: Hauck/Noftz, § 58 SGB VI Rn. 122; Gürtner, in: Kasseler Kommentar, § 58 SGB VI Rn. 60). Eine schulische Ausbildung setzt allgemein das räumliche Beisammensein von Schülern und Lehrern, die Zusammenfassung von Schülern in Klassen, regelmäßige Leistungskontrollen und Zeugnisse sowie die überwiegende Inanspruchnahme von Zeit und Arbeitskraft durch einen zeitlichen Umfang von mindestens 20 Wochenstunden voraus (s. Fichte, in: Hauck/Noftz, § 58 SGB VI Rn. 97, 101 mwN.; Flecks, in: jurisPK-SGB VI, § 58 SGB VI Rn. 71 mwN.). Es müssen jedoch nicht sämtliche dieser Merkmale typischer schulischer Ausbildungsgänge erfüllt sein (Fichte, in: Hauck/Noftz, § 58 SGB VI Rn. 98 mwN.). Der Besuch einer „Schule“ iSv. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 SGB VI liegt vor, wenn in einer Schule im o.g. Sinne jedenfalls überwiegend allgemeinbildende Lerninhalte vermittelt werden (s. nur Gürtner, in: Kasseler Kommentar, § 58 SGB VI Rn. 35 mwN.). Ein Fachschulausbesuch iSv. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 2 SGB VI setzt voraus, dass der Versicherte eine fachlich-theoretische Ausbildung an einer Einrichtung erhalten hat, die im weitesten Sinne als Schule im o.g. Sinne bezeichnet werden kann (Fichte, in: Hauck/Noftz, § 58 SGB VI Rn. 104). Hierbei ist im Wesentlichen auf den Status der Einrichtung abzustellen, während Art und Inhalt der Ausbildung nur dann zu berücksichtigen sind, wenn nicht bereits aufgrund des formalen Status der Schule eine Zuordnung zu den Schulformen möglich ist (Fichte, in: Hauck/Noftz, § 58 SGB VI Rn. 104). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Begriff der Fachschule im Wesentlichen so zu verstehen, wie er in dem von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Jahr 1956 herausgegebenen Fachschulverzeichnis „Die Berufsbildenden Schulen in Deutschland“ verstanden wird (s. etwa BSG, Urt. v. 16.11. 1972 – 11 RA 166/72; Urt. v. 12.07.1988 – 4/11a RA 69/87). Darin sind Fachschulen als nicht als Hochschulen anerkannte berufsbildende Schulen definiert, die der landwirtschaftlichen, gartenbaulichen, bergmännischen, technischen, gewerblichen, handwerklichen, kaufmännischen, verkehrswirtschaftlichen, frauenberuflichen, sozialpädagogischen, künstlerischen, sportlichen oder einer verwandten Ausbildung dienen, deren Besuch eine ausreichende praktische Berufsvorbildung oder mindestens berufspraktische Tätigkeit voraussetzt und deren Lehrgang mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht oder in der Regel insgesamt mindestens 600 Unterrichtsstunden umfassen soll (zit. nach Fichte, in: Hauck/Noftz, § 58 SGB VI Rn. 104). Der theoretische Unterricht muss dabei überwiegen, kann aber durch praxisbezogene Komponenten ergänze werden (BSG, Urt. v. 11.08.1983 – 1 RA 73/82). Zudem ist der durch Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 08.12.1975 festgelegte Begriff der Fachschulausbildung zu berücksichtigen (BSG, Urt. v. 09.06.1988 – 4/11a RA 68/87; Fichte, in: Hauck/Noftz, § 58 SGB VI Rn. 107; Gürtner, in: Kasseler Kommentar, § 58 SGB VI Rn. 41). Als Fachschulen gelten danach Schulen, die grundsätzlich den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine entsprechende praktische Berufstätigkeit voraussetzen; als weitere Voraussetzung wird in der Regel eine zusätzliche Berufsausübung gefordert. Fachschulen führen zu vertiefter beruflicher Fachausbildung und fördern die Allgemeinbildung. Bildungsgänge an Fachschulen in Vollzeitform dauern in der Regel mindestens ein Jahr, Bildungsgänge an Fachschulen in Teilzeitform dauern entsprechend länger (zit. nach Fichte, in: Hauck/Noftz, § 58 SGB VI Rn. 107). Maßgeblich ist jeweils das Begriffsverständnis, das während der Absolvierung der Ausbildung maßgeblich war (BSG, Urt. v. 11.08.1983 – 1 RA 73/82; Urt. v. 09.06.1988 – 4/11a RA 68/87; Fichte, in: Hauck/Noftz, § 58 SGB VI Rn. 107). Nach § 58 SGB VI anrechnungsfähig sind auch Zeiten des Schulbesuchs im Ausland. Hierfür genügt es, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Zielsetzung und Charakter einer der im Gesetz genannten Ausbildungsformen in wesentlichen Zügen vergleichbar ist (Fichte, in: Hauck/Noftz, § 58 SGB VI Rn. 100; vgl. BSG, Urt. v. 02.11.1983 – 11 RA 82/82; Urt. v. 25.11.1986 – 11a RA 66/85). 2.) Orientiert an diesen Maßstäben hat der Kläger einen Anspruch auf Vormerkung einer Anrechnungszeit für die Zeit ab dem ... Juni 1977 bis zum 25. Juni 1979. Ab Vollendung des 17. Lebensjahres am ... Juni 1977 stellte seine Ausbildung zum Dreher an der Berufsmittelschule den vormerkungsfähigen Besuch einer Fachschule dar. a.) Die von dem Kläger besuchte Berufsmittelschule entspricht dem Typusbegriff der „Schule“ im o.g. Sinne. Die Schüler waren – dies entnimmt das Gericht den glaubhaften Angaben des Klägers im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung – in jedenfalls nach Eingangsjahrgängen abgegrenzten Klassen zusammengefasst und es erfolgten Leistungskontrollen, über die auch Zeugnisse ausgestellt wurden, wobei sich die Ausstellung von Zeugnissen auch aus der amtlich übersetzten Bescheinigung des Schulleiters vom 24. August 2017 ergibt, in der die Ausstellung dreier Jahrgangszeugnisse erwähnt ist. Auch erreichte die wöchentliche Dauer des Schulbesuchs den erforderlichen Zeitumfang von mindestens 20 Stunden, denn an zwei Tagen pro Woche war der Kläger für etwa acht Stunden täglich in der Schulwerkstatt tätig und hatte an den übrigen Tagen – sofern er nicht im Zwei-Wochen-Rhythmus ein Betriebspraktikum in einem Unternehmen absolvierte (s.u.) – jeweils Schulunterricht. b.) Es handelte sich bei dem Besuch der Berufsmittelschule nicht lediglich um die phasenweise schulische Begleitung einer im Ausgangspunkt betrieblichen Ausbildung. Der Kläger hat lediglich im Zwei-Wochen-Rhythmus im Rahmen praktikumsartig und unter Anleitung gemeinsam mit anderen Schülern zum Zwecke der Kenntnisvermittlung in einem Unternehmen gearbeitet. Für die Arbeit in dem Unternehmen wurde er nicht vergütet und sie erfolgte auch nicht aufgrund eines individuell geschlossenen Lehrvertrages, sondern ihre Grundlage bildete ein von der Schule geschlossener Kooperationsvertrag. Wenn der Kläger in den Monaten Juli und August jeweils Schulferien hatte, arbeitete er nicht. Das Gericht legt die dahingehenden Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zugrunde. Diese sind glaubhaft und sie decken sich auch mit der Beschreibung des Jugoslawischen Berufsausbildungssystems in den Gemeinsamen Arbeitsanweisungen der Beklagten vom 19.07.2010 (S. 45 ff.), die diese im Laufe des Verfahrens übersandt hat. Danach wurde ab Ende der 1960er-Jahre das bis dahin bestehende duale betrieblich-schulische Ausbildungssystem durch eine schulisch vermittelte Berufsausbildung ersetzt, die bei Bedarf durch praktische Arbeit in unter der Aufsicht der Schule stehenden Betrieben ergänzt wurde. c.) Die Ausbildung an der Berufsmittelschule diente weiterhin dem Erwerb berufsbezogenen Wissens, nicht hingegen der Vermittlung allgemeinbildender Kenntnisse. Auch wenn nach den glaubhaften Angaben des Klägers auch allgemeinbildende Fächer (Serbokroatisch, Deutsch, Geschichte, Sozialkunde, Chemie, Biologie, Physik, Mathematik, Sport) Unterrichtsgegenstand waren, bildete die Vermittlung einer beruflichen Qualifikation den Schwerpunkt des Schulbesuchs. Bereits durch den praktischen Unterricht an zwei Tagen pro Woche zu je acht Stunden hatte die Berufsausbildung ein besonders hohes Gewicht innerhalb der vermittelten Lerninhalte. Daneben wurden auch rein berufsbezogene Fächer wie etwa Materialtechnik oder Technisches Zeichnen unterrichtet. Auch die Abschlussprüfung umfasste lediglich unmittelbar berufsbezogene Materien. Zudem standen die Fächer Mathematik und Physik, wenngleich jeweils auch nicht unmittelbar berufsbezogene Inhalte wie z.B. Wurzelziehen, Elektrizität oder Geschwindigkeitsberechnung vermittelt wurden, in engem inhaltlichen Bezug zu dem mechanisch-technischen Beruf des Drehers. Aus den von dem Kläger vorgelegten Zeugnissen seines Cousins geht zudem hervor, dass einige allgemeinbildende Fächer auch nicht durchgehend unterrichtet wurden. Erdkunde („Geografija“) wurde etwa nur im ersten, Geschichte („Istorija“) und Physik („Fizika“) nur im ersten sowie zweiten und Biologie („Biologija“) nur im zweiten Schuljahr unterrichtet. Der zeitliche Umfang, der für die Annahme einer Fachschulausbildung notwendig ist, wird durch den Unterricht ebenfalls erreicht (vgl. o.). d.) Die Ausbildung des Klägers zum Dreher in der Berufsmittelschule ist zumindest in wesentlichen Zügen dem Besuch einer Fachschule nach dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen inländischem Verständnis vergleichbar. Dass der Schulbesuch nicht überwiegend theoriebezogen, sondern stark berufspraktisch orientiert war und – insoweit folgt das Gericht nicht dem LSG Bayern, Urt. v. 18.11.2008 – L 6 R 936/07 – auch keine berufspraktischen Vorkenntnisse voraussetzte, ist insoweit unschädlich. aa.) Dass das Bestehen eines berufspraktischen Schwerpunktes und die fehlende Notwendigkeit beruflicher Vorkenntnisse einer Vergleichbarkeit in wesentlichen Zügen nicht entgegenstehen, ergibt sich aus der historischen Entwicklung des Fachschulbegriffs. Der Begriff der Fachschule, wie er § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI und dem zur Auslegung der Vorschrift herangezogenen Fachschulverzeichnis von 1956 zugrunde liegt, geht historisch auf den Erlass des Reichsministeriums für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 29. Oktober 1937 zur „Vereinheitlichung der Benennung der Berufs- und Fachschulen“ zurück (BSG, Urt. v. 16.11.1972 – 11 RA 166/72). Dieser führte für die berufsbildenden Schulen im damaligen Deutschen Reich die drei Schultypenkategorien „Berufsschule“, „Berufsfachschule“ und „Fachschule“ ein (Harney/Herrmann/Großewinkelmann/Schwankl/Feldmann/Peeters, Die Klassifizierung von Schulen als Mittel der Schulsteuerung und lokalen Profilbildung, ZfPaed 2006, 108 – Online-Ressource). Fachschulen waren in dem Erlass definiert als „die der [...] Ausbildung dienenden Schulen, die freiwillig, und zwar nur mit ausreichender praktischer Berufsvorbildung besucht werden können, deren Lehrgang mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht oder in der Regel insgesamt 600 Unterrichtsstunden umfasst, und die nicht als Hochschulen anerkannt sind“ (zit. nach Harney u.a. aaO., 108, 116). Als Berufsfachschulen galten „alle Schulen, die, ohne eine praktische Berufsvorbildung voraus[zu]setzen, freiwillig in ganztägigem Unterricht, der mindestens 1 Jahr umfasst, zur Vorbereitung auf einen [...] Beruf besucht werden“ (zit. nach Harney u.a. aaO., 108, 116). Anders als Fachschulen setzten Berufsfachschulen damit keine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, sondern dienten dem Erst-Erwerb beruflicher Kenntnisse; im Gegensatz zu Berufsschulen erfolgte der Kenntniserwerb jedoch ausschließlich in der Schule und nicht lediglich ergänzend und begleitend neben einer betrieblichen Ausbildung (vgl. Harney u.a. aaO., 108, 116). Je nach Region übernahmen Berufsfachschulen dabei aber nicht nur Aufgaben der Berufsvorbereitung, sondern übernahmen tatsächlich auch die Berufsausbildung selbst (vgl. Harney u.a. aaO., 116). Wenngleich Berufsfachschulen damit strukturell auf einer Ebene mit den oder sogar – wegen ihres Schwerpunktes der Berufsvorbereitung – unterhalb der Berufsschulen standen und aus diesem Grund zunächst auch deren Bezeichnung als „Ersatzberufsschule“ erwogen wurde, wurden sie am Ende durch die terminologische Bezeichnung als „-fachschule“ schulhierarchisch stärker den Fachschulen im engeren Sinne angenähert (vgl. Harney u.a. aaO., 108, 113 f.). Diese Entstehungsgeschichte des Begriffs der „Berufsfachschule“ zeigt, dass die praktisch orientierte Berufsausbildung in Schulen jedenfalls noch zum historischen Ursprungskern des Fachschulbegriffs gerechnet werden kann. Dementsprechend hat es das Bundessozialgericht auch nicht beanstandet, dass ein beklagter Rentenversicherungsträger den Besuch an einer als „Gewerbliche Fachschule“ bezeichneten kommunal getragenen Schule vom 1. September 1954 bis zum 31. Juli 1957 – d.h. zeitlich überwiegend noch vor der Veröffentlichung des „Fachschulverzeichnisses“ im Jahr 1956 (s.o.) – ab Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers am 24.12.1956 als Anrechnungszeit wegen des Besuchs einer Fachschule vorgemerkt hatte (BSG, Urt. v. 21.08.2008 – B 13 R 109/07 R, juris Rn. 29: „in seinem Versicherungsverlauf (soweit gesetzlich zulässig) als Anrechnungszeit berücksichtigt“; zust. i.E. auch Gürtner, in: Kasseler Kommentar, § 252 SGB VI Rn. 10). Bei dem Besuch der „Gewerblichen Fachschule“ handelte es sich um eine verschulte Berufs-Erstausbildung zum Mechaniker bestehend aus wöchentlich 34 Stunden Werkstattarbeit und 14 Stunden Unterricht (BSG, Urt. v. 21.08.2008 – B 13 R 109/07 R, juris Rn. 2, 3). Dass der von dem Kläger absolvierte Schulbesuch jedenfalls dem historischen Ursprungskern des Fachschulbegriffs noch entspricht, erachtet die Kammer gerade auch vor dem Hintergrund des Normzwecks von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI ausreichend. Dieser besteht in der Gewährung eines Ausgleichs dafür, dass der Versicherte ohne Verschulden gehindert war, eine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben und so Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten (s. nur Gürtner, in: Kasseler Kommentar, § 58 SGB VI Rn. 33) Der Besuch der Berufsmittelschule war auch vorliegend notwendige Voraussetzung dafür, dass der Kläger seinen späteren Beruf des Drehers ausüben und so Beitragszeiten generieren konnte. bb.) Dass das Bestehen beruflicher Vorkenntnisse nicht zwingend für die Annahme einer Vergleichbarkeit in wesentlichen Zügen ist, ergibt sich auch daraus, dass selbst nach der seit dem Jahr 1975 geltenden Definition der Fachschule (s.o.) nur „grundsätzlich“ der vorherige Abschluss einer Berufsausbildung notwendig ist. Dementsprechend wird auch die schulisch vermittelte Berufs-Erstausbildung z.B. an Krankengymnastikschulen, Krankenpflegeschulen, Lehranstalten für medizinisch-technische Assistenten oder Pflegeschulen als Besuch einer „Fachschule“ iSv. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI qualifiziert (vgl. Fichte, in: Hauck/Noftz, § 58 SGB VI Rn. 108). e.) Im Übrigen handelte es sich bei dem Besuch der Berufsmittelschule auch nicht lediglich um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme iSv. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 4 SGB VI, da der Schulbesuch nicht nur auf eine Berufsausbildung vorbereitete, sondern am Ende des Schulbesuchs der Erwerb einer vollwertigen Berufsqualifikation als Dreher stand (zum Begriff vgl. Gürtner, in: Kasseler Kommentar, § 58 SGB VI Rn. 51). Eine nur unter den Voraussetzungen des § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI als Anrechnungszeit vormerkungsfähige Lehre lag in den Schulbesuch deshalb nicht, weil eine Lehre zwar kein Beschäftigungsverhältnis iSv. § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) voraussetzt, aber dennoch schon typische Elemente des eigentlichen Arbeitsverhältnisses wie betriebsgemäße Weisungsunterworfenheit, Bindung an Arbeitszeiten und Urlaubsgewährung verlangt (BSG, Urt. v. 21.08.2008 – B 13 R 109/07 R). Daran fehlte es vorliegend, weil der Lernstoff durch einen Lehrplan vorab allgemein geregelt war und sich die Freizeit des Klägers nicht nach individueller Urlaubsgewährung, sondern nach vorab allgemein festgelegten Ferienzeiten richtete (vgl. BSG, Urt. v. 21.08.2008 – B 13 R 109/07 R). 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG; dabei war zu berücksichtigen, dass der Kläger zunächst auch für die vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegende Zeit ab dem 1. September 1976 die Vormerkung einer Anrechnungszeit begehrt hatte, worauf er gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI jedoch keinen Anspruch hatte. Über die außergerichtlichen Kosten der durch Beschluss vom 4. Januar 2021 zwischenzeitlich zu dem Verfahren beigeladenen DRV … war nicht in dem Urteil von Amts wegen zu entscheiden (vgl. zu den Beigeladenenkosten B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 193 SGG Rn. 11a), nachdem das Gericht die Beiladung durch Beschluss wieder aufgehoben hatte, den es im Laufe der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des gemeinsamen Sitzungsvertreters der Beklagten und der DRV … verkündet hatte. Scheidet ein Beteiligter vor der Urteilsverkündung aus dem Verfahren vollständig aus, erfolgt eine Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten lediglich analog § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG auf Antrag durch Beschluss (Zeihe, § 193 SGG Rn. 11e; s. auch Gutzler, in: BeckOGK SGG, § 193 SGG Rn. 19; Hintz/Lowe, § 193 SGG Rn. 9). Die Beteiligten streiten über die Vormerkung eines in den Jahren 1976 bis 1979 erfolgten Besuchs einer sog. Berufsmittelschule im ehemaligen Jugoslawien als Anrechnungszeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Der Kläger wurde am ... Juni 1960 im ehemaligen Jugoslawien – Teilrepublik Bosnien-Herzegowina (heutiges Bosnien-Herzegowina) geboren. Vom 1. September 1976 bis zum 25. Juni 1979 absolvierte er eine Ausbildung zum Dreher, wobei er in diesem Rahmen eine sog. Berufsmittelschule besuchte. Am 26. Januar 2017 beantragte der Kläger unter Beifügung seines Schulabschlusszeugnisses eine Kontenklärung. Er führte in dem Antrag in Bezug auf den Besuch der Berufsmittelschule aus, er habe eine Fachschulausbildung im zeitlichen Umfang von 30 Stunden pro Woche absolviert. Darin sei auch die praktische Ausbildung enthalten gewesen; diese habe nicht in einem Betrieb stattgefunden. Am 24. April 2017 erließ die Beklagte einen Vormerkungsbescheid für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010. Darin führte sie aus, der Besuch der Berufsmittelschule sei nicht als Anrechnungszeit vormerkungsfähig, da es sich bei der absolvierten Ausbildung zum Dreher um eine betriebliche Ausbildung mit berufsbegleitendem Unterricht gehandelt habe. Am 20. September 2017 stellte der Kläger erneut einen Kontenklärungsantrag, mit dem er erneut die Vormerkung einer Anrechnungszeit für den Besuch der Berufsmittelschule geltend machte. Dem Antrag fügte er eine Bescheinigung seiner ehemaligen Schule vom 24. August 2017 bei. Darin bestätigte der Schulleiter den Schulbesuch des Klägers in der Zeit vom 1. September 1976 bis zum 25. Juni 1979. Am 11. Juni 2018 erließ die Beklagte einen Vormerkungsbescheid für die Zeit bis zum 31. Dezember 2011, mit dem sie die Vormerkung einer Anrechnungszeit erneut und mit derselben Begründung wie zuvor ablehnte. Am 6. September 2018 stellte der Kläger wiederum einen Kontenklärungsantrag, dem er wiederum die Schulbescheinigung vom 24. August 2017 beifügte. Mit Bescheid vom 19. September 2018 lehnte die Beklagte die Vormerkung einer Anrechnungszeit für den Besuch der Berufsmittelschule abermals ab. Sie führte aus, sie habe die Vormerkungsfähigkeit geprüft. Die vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegende Zeit vom 1. September 1976 bis zum ... Juni 1977 sei generell nicht vormerkungsfähig. Im Übrigen habe es sich um eine betriebsbezogene Ausbildung mit berufsbegleitendem Unterricht gehandelt. Insofern verweise sie auf ihre bisherigen Bescheide. Am 4. Oktober 2018 erhob der Kläger Widerspruch hiergegen. Zur Begründung führte er aus, abgesehen von wenigen Betriebspraktika habe seine Berufsausbildung ausschließlich in der Schule stattgefunden. Bei der Berufsmittelschule habe es sich um eine Vollzeit-Berufsschule gehandelt, die er an fünf Tagen pro Woche besucht habe. Sie sei mit einer deutschen Berufsschule nicht vergleichbar, die lediglich eine betriebliche Ausbildung ergänze. Er legte eine Bescheinigung seiner Schule vom 8. Oktober 2018 vor, wonach er die Schule an fünf Tagen pro Woche besucht habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, bei dem Besuch der Berufsmittelschule habe es sich weder um eine Schul- noch um eine Fachschulausbildung gehandelt. Eine Einordnung als Schulausbildung scheide aus, weil nicht der theoretische Unterricht in allgemeinbildenden Fächern, sondern die Vermittlung praktischer Kenntnisse im Vordergrund gestanden habe. Einer Einordnung als Fachschulausbildung stehe entgegen, dass ein Fachschulbesuch begrifflich eine zuvor abgeschlossene Berufsausbildung voraussetze. Am 25. April 2019 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, bei dem Besuch der Berufsmittelschule habe es sich um den Besuch einer Fachschule gehandelt. Eine Vergütung habe er während der Ausbildung nicht erhalten und er habe auch nicht alternativ die Möglichkeit gehabt, seinen Beruf dual in einem Betrieb zu erlernen. Unter Vorlage der drei Schuljahres-Einzelzeugnisse seines Cousins, der ein Jahr zeitversetzt dieselbe Schule besucht hatte, macht er weiterhin geltend, aufgrund der unterrichteten Fächer – es habe etwa auch Serbokroatisch-, Deutsch-, Geschichts-, Sozialkunde-, Mathematik-, Erdkunde-, Biologie-, Chemie- und Physikunterricht stattgefunden – sei jedenfalls von einer allgemeinbildenden Schulausbildung auszugehen. Der Kläger beantragt – zuletzt –, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2019 zu verpflichten, die Zeit vom ... Juni 1977 bis zum 25. Juni 1979 als Anrechnungszeit wegen einer Fachschul-, hilfsweise wegen einer Schulausbildung anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, die Vormerkung als Schul- oder Fachschulbesuch scheitere daran, dass Zeit und Arbeitskraft des Klägers nicht überwiegend durch eine theoretisch-schulische Ausbildung in Anspruch genommen worden seien, wobei der Vormerkung als Fachschulbesuch außerdem entgegenstehe, dass der Kläger vor dem Schulbesuch keine Berufsausbildung abgeschlossen habe. Die Vormerkung als Besuch einer Berufsfachschule scheitere daran, dass der Schulbesuch nicht lediglich bei gleichzeitiger Vermittlung auch allgemeinbildender Lerninhalte der Vorbereitung auf eine bestimmte Berufstätigkeit oder Ausbildung gedient habe, sondern dass in der Schule unmittelbar die Berufsausbildung unter Einschluss umfassender praktischer Ausbildungsteile erfolgt sei. Eine Vormerkung als Lehrzeit scheide ebenfalls aus, da von der Vorschrift des § 252 Abs 1 Nr. 3 SGB VI nur Lehrzeiten auf deutschem Staatsgebiet erfasst seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.