OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

S 17 AL 2141/04

SG Kassel 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKASSE:2004:1105.S17AL2141.04.0A
10mal zitiert
1Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nur der nach der verspäteten Meldung entstandene (§ 40 SGB I) Arbeitslosengeldanspruch unterliegt der Minderung nach §§ 140, 37 b SGB III. Die Minderung eines wiederbewilligten Rest-Anspruches ist von der Regelung nicht gedeckt. 2. Zur Frage einer verschuldet verspäteten, weil nicht unverzüglichen Arbeitssuchend-Meldung iSv § 37 b SGB III bei einem mehrfach hintereinander verlängerten befristeten Arbeitsverhältnis.
Tenor
Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 1.10.2004 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2004 verurteilt, dem Kläger ab dem 1.9.2004 ungemindertes Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen aussergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nur der nach der verspäteten Meldung entstandene (§ 40 SGB I) Arbeitslosengeldanspruch unterliegt der Minderung nach §§ 140, 37 b SGB III. Die Minderung eines wiederbewilligten Rest-Anspruches ist von der Regelung nicht gedeckt. 2. Zur Frage einer verschuldet verspäteten, weil nicht unverzüglichen Arbeitssuchend-Meldung iSv § 37 b SGB III bei einem mehrfach hintereinander verlängerten befristeten Arbeitsverhältnis. Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 1.10.2004 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2004 verurteilt, dem Kläger ab dem 1.9.2004 ungemindertes Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen aussergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid in Beschlussbesetzung – ohne ehrenamtliche Richter – entschieden werden, nachdem die Beteiligten im Erörterungstermin vom 5.11.2004 sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt hatten und sowohl auf eine angemessene Frist zur Stellungnahme als auch auf weitere Stellungnahmen selbst verzichtet hatten. Die Sache weist darüber hinaus keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist, so wie er für die Entscheidung allein rechtlich relevant ist, geklärt. Der Gerichtsbescheid wirkt insoweit als Urteil (§ 105 Abs. 3 1. Halbsatz SGG). Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne eine Minderung nach der Vorschrift des § 140 SGB III. Der Kläger hat unstreitig Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 1.9.2004. Er hat darüber hinaus Anspruch auf ungeminderte Auszahlung der Leistungsbeträge für die jeweiligen Zeiträume. Die Voraussetzungen für eine Minderung wegen verspäteter Meldung gem. § 140 SGB III i.V.m. § 37 b SGB III liegen nicht vor. Soweit der Bescheid der Beklagten vom 1.10.2004 eine Minderung des Arbeitslosengeldes des Klägers bestimmt, war er abzuändern; der ihn stützende Widerspruchsbescheid vom 14.10.2004 war aufzuheben. Denn diese Bescheide sind, soweit eine Minderung des Zahlbetrages festgesetzt wurde, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Nach § 140 SGB III mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruches zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Die Minderung beträgt 1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 Euro 7,00 Euro, 2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 Euro 35,00 Euro und 3. bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 Euro 50,00 Euro für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird. Nach § 37 b Satz 1 SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift hat die Meldung im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Voraussetzungen für eine Minderung wegen verspäteter Meldung gem. § 140 SGB III liegen bei dem Kläger nicht vor. Für die Kammer bestehen bereits deutliche Hinweise darauf, dass die am 31.8.2004 bei der Beklagten erfolgte Meldung des Klägers zur Arbeitssuche unverzüglich im Sinne des § 37 b Satz 1 SGB III erfolgte. Bei der Bestimmung des Begriffes „unverzüglich" ist auf die aus dem Zivilrecht bekannte und im Rechtssystem einheitlich angewandte allgemeine Formel „ohne schuldhaftes Zögern" zurückzugreifen (vgl. Kruse in Gagel, SGB III – Kommentar, § 37 b Rdnr. 5). Insoweit haben die betroffenen Personen Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Vorliegend hat die Kammer bereits deswegen Zweifel an einer fahrlässigen Verspätung der Arbeitssuchendmeldung, weil dem Kläger – nach seinem glaubhaften Vortrag – erst jeweils zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses bekannt geworden ist, daß sich eine weitere Verlängerung zum einen über den 30.6.04 und zum anderen über den 31.7.04 hinaus ergeben werde. Insoweit bestehen durchaus Anhaltspunkte, dass auch eine weitere Verlängerung des Arbeitsverhältnisses des Klägers über den 31.8.2004 hinaus durch den Arbeitgeber in Aussicht gestellt worden ist, und der Kläger erst am Ende des Arbeitsverhältnisses, am 31.8.2004, Gewissheit über die Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses hatte. Unter diesen Umständen würde es an einer die Minderung des § 140 SGB III auslösenden Pflichtverletzung des Klägers mangeln. Denn dann hätte sich der Kläger unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitraumes, nämlich am 31.8.2004, persönlich bei der Beklagten arbeitssuchend gemeldet. Eine frühere Kenntnis über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte bei dem Kläger dann nicht vorgelegen. Darüber hinaus erscheint es der Kammer zweifelhaft, dass die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid eine um 60 Tage zu späte Meldung angenommen hat. Letztlich wäre dem Kläger – selbst wenn man der Argumentation der Beklagten folgte – nur eine Verspätungszeit von 23 Tagen anzurechnen. Denn dass sich der Kläger nicht spätestens am 30.6. für die Zeit ab dem 1.8.2004 arbeitssuchend gemeldet hat, ist ohne Bedeutung, da das Arbeitsverhältnis schließlich noch bis zum 31.8.2004 verlängert wurde. Eine Pflichtverletzung des Klägers kann daher erst zum Zeitpunkt der zweiten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses am 31.7.2004 entstanden sein. Nur hierfür könnte die Beklagte dem Kläger vorwerfen, dass er sich nicht unverzüglich am 31.7.2004 zum 1.9.2004 arbeitssuchend gemeldet hat. Somit ergäbe sich unter Berücksichtigung der von der Beklagten selbst gewährten siebentägigen Karenzfrist bei einer Verspätung von 30 Tagen eine anzurechnende Minderungszeit von 23 Tagen und nicht von 60 Tagen. Die vorstehenden Gesichtspunkte können jedoch letztlich dahinstehen, da es hierüber keiner abschließenden Entscheidung bedarf. Die Minderung des Arbeitslosengeldanspruches der Beklagten verstößt bereits deswegen gegen § 140 Satz 1 SGB III, weil es sich bei dem Anspruch auf Arbeitslosengeld, der dem Kläger seit dem 1.9.2004 zusteht, nicht um einen Anspruch handelt, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. § 140 Satz 1 SGB III spricht von dem nach der Pflichtverletzung entstandenen Arbeitslosengeldanspruch. Gem. § 40 Abs. 1 SGB I entstehen Ansprüche aus Sozialleistungen – die keine Ermessensleistungen sind -, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruches auf Arbeitslosengeld sind niedergelegt im § 117 SGB III. Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 117 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Bei dem Anspruch auf Arbeitslosengeld des Klägers ab dem 1.9.2004 handelt es sich jedoch nicht um einen neu entstandenen Arbeitslosengeldanspruch. Vielmehr handelt es sich um eine Wiederbewilligung des am 1.7.2003 entstandenen Arbeitslosengeldanspruches. Aus diesem Anspruch stand dem Kläger am 1.9.2003 noch ein Restanspruch von 138 Tagen zu. § 140 SGB III erfasst nach seinem klaren Wortlaut nur diejenigen Arbeitslosengeldansprüche, die nach der Verletzung der Meldepflicht entstanden sind. Ist kein neuer Anspruch entstanden, besteht aber noch ein früherer noch nicht verbrauchter Anspruch, der noch geltend gemacht werden kann, tritt keine Minderung ein (Winkler in Gabel, SGB III-Kommentar, § 140 nF, Rdnr. 5; Spellbrink in Hennig, SGB III-Kommentar, § 140, Rdnr. 37; ebenso Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 29.6.2004, Az.: S 12 AL 369/03– juris -). Für einen zum 1.9.2004 neu entstandenen Arbeitslosengeldanspruch mangelt es bei dem Kläger an der Voraussetzung des § 117 Abs. 1 Nr. 3 SGB III. Der Kläger hat nämlich die Anwartschaftszeit für einen neu entstandenen Arbeitslosengeldanspruch ab dem 1.9.2004 im Sinne des § 123 SGB III nicht erfüllt, da er in der Rahmenfrist des § 124 Abs. 1 SGB III nicht mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist reicht gem. § 124 Abs. 2 SGB III nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte. Eine vorangegangene Rahmenfrist begann jedoch am 30.6.2003. In der maßgebenden Rahmenfrist vom 1.7.2003 bis zum 31.8.2004 stand der Kläger nur weniger als sieben Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und war in der übrigen Zeit arbeitslos. Damit handelt es sich bei dem Arbeitslosengeldanspruch des Klägers ab dem 1.9.2004 um einen wiederbewilligten Anspruch, was im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Es findet im Gesetz keine Stütze, wenn die Beklagte einwendet, der Gesetzgeber habe die Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 140 SGB III ersichtlich nicht nur auf neu entstehende Arbeitslosengeldansprüche beschränken, sondern auch wiederbewilligte Ansprüche erfassen wollen. Denn der Wortlaut des § 140 Satz 1 SGB III, der auf die Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs nach der Pflichtverletzung abstellt, ist eindeutig. Diese Regelung ergibt auch Sinn, weil eine nachträglich eingetretene Obliegenheitsverletzung im Sinne einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung nach §§ 37 b, 140 SGB III keinen Einfluss mehr auf eine in der Vergangenheit und somit vor der Obliegenheitsverletzung erworbene Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auszuüben vermag. Insoweit ist es konsequent, wenn der Gesetzeswortlaut lediglich auf Arbeitslosengeldansprüche abstellt, die nach der Obliegenheitsverletzung entstanden sind, da nur bezüglich dieses neu entstehenden Arbeitslosengeldanspruches eine Obliegenheitsverletzung der Betroffenen Bedeutung erlangen kann. Denn es ist erst dieser neu entstandene Arbeitslosengeldanspruch, der mit einer Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 37 d SGB III behaftet ist, weil der Betroffene durch eine schuldhaft verspätete Arbeitssuchendmeldung die Gefahr des Eintrittes der Arbeitslosigkeit – nach dem Rechtsgedanken des § 37 b SGB III– entscheidend vertieft hat, indem er die bis zur Beendigung des aktuellen Beschäftigungsverhältnisses verbliebene Zeit ohne die Möglichkeit einer durch die Beklagte unterstützten aktiven Arbeitssuche verstreichen ließ. Für eine Minderung eines wiederbewilligten, nicht neu entstandenen Arbeitslosengeldanspruches ist jedoch kein Raum, da dieser in der Vergangenheit entstanden ist. Diese in der Vergangenheit bereits erworbene Rechtsposition lässt einen Eingriff i.S.v. § 140 SGB III nicht mehr zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Berufung bedurfte nicht der besonderen Zulassung, da der im § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG genannte Wert des Beschwerdegegenstandes von 500,00 Euro im vorliegenden Fall überschritten wird (1050,00 Euro). Der Kläger wendet sich gegen die Minderung des Arbeitslosengeldes gem. § 140 Sozialgesetzbuch (SGB) III wegen verspäteter Meldung. Ausweislich der Leistungsakten stand der Kläger in der Zeit vom 10.12.1999 bis zum 30.6.2003 ununterbrochen in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Am 1.7.2003 meldete er sich persönlich arbeitslos. Ihm wurde daraufhin Arbeitslosengeld ab dem 1.7.2003 bewilligt. In der Folgezeit war der Kläger vom 3.11. bis zum 31.12.2003 und vom 8.1. bis zum 31.1.2004 befristet beschäftigt; für die Zeit vom 1.1.2004 bis 7.1.2004 und vom 1.2.2004 bis 30.4.2004 wurde dem Kläger jeweils Arbeitslosengeld von der Beklagten wiederbewilligt. Im Mai 2004 ging der Kläger sodann bei der Fa. X. GmbH ein befristetes Arbeitsverhältnis als Zeltaufbauer ein. Der Kläger sprach am 4.5.2004 persönlich bei der Beklagten vor und teilte mit, dass er die Beschäftigung am 3.5.2004 aufgenommen habe; sie sei bis zum 30.6.2004 befristet. Am 5.5.2004 meldete sich der Kläger erneut – diesmal telefonisch - bei der Beklagten und teilte mit, dass er für die Zeit bis zum 30.6.2004 befristet versicherungspflichtig beschäftigt sei. Nach einem Vermerk der Beklagten vom selben Tag wurde der Kläger auf das Erfordernis einer persönlichen Arbeitslosmeldung spätestens am 1.7.2004 hingewiesen. Der Kläger meldete sich schließlich am 31.8.2004 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 1.9.2004. Zuvor hatte der Beklagte am 15.7.2004 das Bewerberangebot des Klägers gelöscht, da dieser sich bis zu diesem Datum nicht wieder gemeldet hatte. Zur Frage einer möglichen verspäteten Meldung befragt, teilte der Kläger in seiner „Stellungnahme zu § 140 SGB III" vom 24.9.2004 anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten mit, dass sich das befristete Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. X. GmbH zunächst um einen Monat bis zum 31.7.2004 und sodann erneut um einen weiteren Monat bis zum 31.8.2004 verlängert habe. Hierzu legte er eine Kopie des Arbeitsvertrages mit der Fa. … GmbH vor, auf dem sich handschriftliche Verlängerungsvermerke bis zum 31.7. bzw. 31.8.2004 - jeweils versehen mit einem Stempel der Arbeitgeberin - finden. Mit Bescheid vom 1.10.2004 (Datum ist dem Widerspruchsbescheid vom 14.10.2004 entnommen) bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 535,94 Euro. Der wöchentliche Zahlbetrag betrug ungemindert 197,61 Euro; der tägliche Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes wurde um 14,11 Euro gemindert. Diese Entscheidung stützte die Beklagte auf § 140 i.V.m. § 37 b SGB III. Mit Schreiben vom 29.9.2004 (im Widerspruchsbescheid als Schreiben vom 30.10.2004 bezeichnet) erläuterte sie ihre Entscheidung dahingehend, dass sich der Kläger nach den vorliegenden Unterlagen spätestens am 2.7.2004 bei der Agentur für Arbeit hätte arbeitssuchend melden müssen. Er habe sich jedoch erst am 21.8.2004 gemeldet, so dass die Meldung um insgesamt 50 Tage zu spät erfolgt sei. Daher mindere sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 140 SGB III um 35,00 Euro für jeden Tag der verspäteten Meldung, längstens jedoch für 30 Tage. Im Falle des Klägers errechne sich ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 1050,00 Euro. Die Höhe des Abzuges von der täglichen Leistung betrage 14,11 Euro; die Anrechnung beginne am 1.9.2004 und sei voraussichtlich mit Ablauf des 14.11.2004 beendet. Gegen diese Minderung wandte sich der Kläger mit seinem am 4.10.2004 bei der Beklagten zur Niederschrift erklärten Widerspruch. Er machte geltend, er sei in der Zeit vom 3.5. bis 31.8.2004 befristet beschäftigt gewesen. Hiervon sei auch die Agentur für Arbeit und der zuständige Arbeitsvermittler informiert worden. Dieser habe gewusst, dass das Beschäftigungsverhältnis auf die entsprechenden Monate befristet war, und somit sei eine weitergehende Arbeitssuchend-Meldung für ihn nicht erforderlich gewesen. Er habe sich niemals bei der Agentur für Arbeit abgemeldet und habe weiterhin arbeitssuchend gemeldet bleiben wollen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Meldung zur Arbeitssuche des Klägers sei sogar um 60 Tage zu spät erfolgt, da der Kläger sich bereits am 30.6.2004 hätte arbeitssuchend melden müssen. Dies ändere jedoch am Minderungsbetrag nichts, der gem. § 140 Satz 3 SGB III auf einen Verspätungszeitraum von maximal 30 Tagen begrenzt sei. Dem Kläger sei auch die Hälfte des Betrages verblieben, der ihm als Leistung zugestanden habe (§ 140 Satz 4 SGB III). Hiergegen richtet sich die am 19.10.2004 erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger geltend macht, dass der mit der Fa. X. GmbH im Mai 2004 geschlossene Arbeitsvertrag ursprünglich nur bis zum 30.6.2004 befristet gewesen sei. Allerdings sei ihm in Aussicht gestellt worden - und so habe er es dem zuständigen Bearbeiter der Beklagten auch mitgeteilt -, dass eine Verlängerung dieses Vertrages möglich gewesen sei. Ende Juni habe er schließlich erfahren, dass sich der Arbeitsvertrag um einen Monat bis zum 31.7.2004 verlängert. Am 31.7.2004 sei eine weitere Verlängerung bis zum 31.8.2004 zustande gekommen. Eine frühere Kenntnis von diesen Verlängerungen als am jeweiligen Monatsende habe er nicht erlangen können, da sich der Arbeitgeber in dieser Hinsicht vorzeitig nicht geäußert habe. Auch habe der Arbeitgeber in Aussicht gestellt, dass möglicherweise über den 31.8.2004 hinaus eine weitere Verlängerung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen könne. Hierzu sei es letztlich aber nicht mehr gekommen. Die Entscheidung hierüber sei jedoch bis Ende August 2004 noch in der Schwebe gewesen. Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 1.10.2004 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2004 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab dem 1.9.2004 ungemindertes Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig. Der Kläger habe sich nicht unverzüglich im Sinne von § 37 b Abs. 1 Satz 1 SGB III bei der Beklagten arbeitslos gemeldet. Spätestens am 30.6.2004 bzw. am 31.7.2004, also zu den Zeitpunkten, an denen eine Verlängerung des Arbeitsvertrages feststand, hätte er der Beklagten über die nunmehr neuen Beendigungszeiträume zum 31.7. bzw. 31.8.2004 Mitteilung machen müssen. Die Minderung des Arbeitslosengeldes sei daher nach § 140 SGB III zu Recht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.