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Urteil

S 2 KA 678/15

SG Kiel 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur verhältnismäßigen Ausgestaltung von Honorarverteilungsregelungen für anteilige Arztstellen. (Rn.34)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Abänderung der PZV-Mitteilung und der Honorarabrechnung für das Quartal IV/2013 in der Fassung der Entscheidung vom 27.02.2015 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 30. September 2015 und 04. November 2015 dazu verurteilt, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur verhältnismäßigen Ausgestaltung von Honorarverteilungsregelungen für anteilige Arztstellen. (Rn.34) 1. Die Beklagte wird unter Abänderung der PZV-Mitteilung und der Honorarabrechnung für das Quartal IV/2013 in der Fassung der Entscheidung vom 27.02.2015 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 30. September 2015 und 04. November 2015 dazu verurteilt, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Honorierung der Klägerin im Quartal IV/2013 mittels des mitgeteilten PZV und des Honorarbescheides vom 14. April 2014 in der Fassung der Widerspruchsbescheide ist teilweise rechtswidrig. Die Härtefallentscheidung vom 27. Februar 2015 trägt den Umständen der Praxis im streitigen Quartal noch nicht hinreichend Rechnung. 1. Die Entscheidung des HVM-Teams vom 27. Februar 2015 wurde nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei dieser Entscheidung der Beklagten um einen partiellen Zweitbescheid handelt, der partiell eine Zweitbescheidung des PZV speziell über die Anerkennung von Besonderheiten trifft, die bei der standardmäßigen Umsetzung der Berechnungsvorgaben des HVM nicht automatisch berücksichtigt werden. Die Kammer orientiert sich dabei an der Rechtsprechung des 4. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts u. a. im Urteil vom 8. November 2016, Az. L 4 KA 40/14. Der Senat bewertet in diesen Urteilen die Entscheidung des HVM-Teams der Beklagten über die (Nicht-)anerkennung von Praxisbesonderheiten oder Härtefällen nach der ab 1. Januar 2009 geltenden RLV-Systematik außerhalb der RLV-Mitteilung oder des Honorarbescheides als partiellen Zweitbescheid. Die Kammer hat sich in Entscheidungen vom 24. Oktober 2017, unter anderem S 2 KA 593/14, bereits grundlegend mit der von der Abgeordnetenversammlung der Beklagten mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 geltenden Honorarverteilungssystematik auseinandergesetzt und sie aus den nachfolgenden Gründen dem Grunde nach nicht beanstandet: „2. Das anzuwendende System der Honorarverteilung findet seine gesetzliche Grundlage in § 87b SGB V in der im Quartal IV/2013 gültigen Fassung. Dieser lautete: (1) 1Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung. 2Die Kassenärztliche Vereinigung wendet bei der Verteilung den Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. 3Bisherige Bestimmungen, insbesondere zur Zuweisung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen, gelten bis zur Entscheidung über einen Verteilungsmaßstab vorläufig fort. (2) 1Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. 2Der Verteilungsmaßstab hat der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen; dabei können auch gesonderte Vergütungsregelungen für vernetzte Praxen auch als ein eigenes Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen nach § 87a Absatz 3 vorgesehen werden, soweit dies einer Verbesserung der ambulanten Versorgung dient und das Praxisnetz von der Kassenärztlichen Vereinigung anerkannt wird. 3Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. 4Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie gegen deren Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung. (3) 1Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen einen Beschluss nach § 100 Absatz 1 oder 3 getroffen, dürfen für Ärzte der betroffenen Arztgruppe im Verteilungsmaßstab Maßnahmen zur Fallzahlbegrenzung oder -minderung nicht bei der Behandlung von Patienten des betreffenden Planungsbereiches angewendet werden. 2Darüber hinausgehend hat der Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen vorzusehen, nach der die Kassenärztliche Vereinigung im Einzelfall verpflichtet ist, zu prüfen, ob und in welchem Umfang diese Maßnahme ausreichend ist, die Sicherstellung der medizinischen Versorgung zu gewährleisten. (4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat Vorgaben zur Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 sowie Kriterien und Qualitätsanforderungen für die Anerkennung besonders förderungswürdiger Praxisnetze nach Absatz 2 Satz 2 als Rahmenvorgabe für Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigungen, insbesondere zu Versorgungszielen, im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu bestimmen. 2Darüber hinaus hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung Vorgaben insbesondere zu den Regelungen des Absatzes 2 Satz 1 bis 3 zu bestimmen; dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen. 3Die Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu beachten. (5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. Aus der Gesetzesbegründung in der BT-Drs. 17/8906 S. 65/66 zu § 87b SGV in der Fassung durch das GKV-VStG ergibt sich unter anderem, dass der Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zur Vermeidung einer übermäßigen Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit der Leistungserbringer sowie vor dem Hintergrund einer verlässlichen Planbarkeit für die Vertragsärzte mengensteuernde Maßnahmen der ärztlich abzurechnenden Leistungen unter Berücksichtigung des Versorgungsbedarfs vorzusehen habe. Weitere zentrale Vorgaben macht der Gesetzgeber den Kassenärztlichen Vereinigungen für die regionale Honorarverteilung nicht. 3. Die Beklagte – bzw. deren Abgeordnetenversammlung - hat ein Gestaltungsermessen, wie sie den Auftrag nach § 87b SGB V ausfüllt, der seitens der Gerichte prinzipiell zu respektieren ist. „Die richterliche Kontrolle untergesetzlicher Normen beschränkt sich darauf, ob die äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis durch den Normgeber überschritten wurden. Dies ist erst dann der Fall, wenn die getroffene Regelung in einem "groben Missverhältnis" zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht, d. h. in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist. Die gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen des Bewertungsausschusses ist somit im Wesentlichen auf die Prüfung beschränkt, ob sich die untergesetzliche Norm auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann und ob die Grenzen des Gestaltungsspielraums eingehalten sind. Der Bewertungsausschuss überschreitet den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass seine Entscheidungen von sachfremden Erwägungen getragen sind - etwa weil eine Gruppe von Leistungserbringern bei der Honorierung bewusst benachteiligt wird - oder dass es im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem bzw. für die ungleiche Behandlung von im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalten gibt“ (BSG, Urteil vom 28.05.2008, Az. B 6 KA 9/07 R). Gleiches gilt für die Normsystematik einer KV (BSG, Urteil vom 09.12.2004, B 6 KA 44/03 R, Rn 63 bei juris; BSG, Urteil vom 8. Februar 2006, Az. B 6 KA 25/05 R; Rn 25 bei juris). Zur Gestaltung einer Honorarverteilungssystematik bedarf es komplexer Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen, die nicht jeden Einzelfall abbilden können, sondern notwendigerweise auf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen angewiesen sind. Die gerichtliche Überprüfung eines komplexen und auch der Steuerung dienenden Regelungsgefüges darf sich deshalb nicht isoliert auf die Bewertung eines seiner Elemente beschränken, sondern muss stets auch das Gesamtergebnis der Regelung mit in den Blick nehmen. Die Richtigkeit jedes einzelnen Elements in einem mathematischen, statistischen oder betriebswirtschaftlichen Sinne ist deshalb nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der gesamten Regelung (BSG, Urteil vom 28.05.2008, Az. B 6 KA 9/07 R). Daher sind mathematisch logisch erscheinende Ergebnisse immer auch einer wertenden rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Das BSG hat überdies in mehreren Entscheidungen betont, welche Aspekte die KV bei der ihr obliegenden Honorarverteilung zu beachten hat sowie berücksichtigen und gewichten darf. Dabei hat es wiederholt respektiert und betont, dass der Honorarverteilungsmaßstab der KV mehrere Parameter miteinander in Einklang zu bringen bzw. gegeneinander abzuwägen hat. Wenn bzw. da die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung begrenzt ist und nicht alle von den Vertragsärzten erbrachten Leistungen zum geltenden (Orientierungs-)punktwert vergütet werden können, müsse die KV sicherstellen, dass die von allen Ärzten erbrachte Leistungsmenge mit der Gesamtvergütung in Einklang gebracht werde. Zu beachten seien der Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit und der Grundsatz der leistungsproportionalen Vergütung. Das bedeute indessen nicht, dass gleiche Leistungen stets gleich vergütet werden müssten. Beide Prinzipien stellten vielmehr nur Grundsätze dar, von denen aus sachlichen Gründen abgewichen werden dürfe (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004, Az. B 6 KA 44/03 R, Rn 63 bei juris). Die gesetzlichen Grundstrukturen über die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen müssten einen Ausgleich u.a. zwischen dem Ziel der Gewährung angemessener Vergütungen und dem besonders hochrangigen Ziel der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Versorgung herstellen. Dieser Ausgleich sei erst dann nicht mehr verhältnismäßig realisiert (mit der Folge eines Anspruchs der Ärzte auf höheres Honorar bzw. eine Honorarstützung unter dem Gesichtspunkt angemessener Vergütung), wenn in einem - fachlichen und/oder örtlichen - Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004, Az. B 6 KA 44/03 R, Rn 153 bei juris). In ständiger Rechtsprechung hat das BSG ferner die Bildung von Honorarkontingenten für die einzelnen Arztgruppen als rechtmäßig angesehen. Die sachliche Rechtfertigung für die Bildung von Honorartöpfen folge aus dem Bestreben, dass die Gesamtvergütung und ihre Erhöhung sich in den verschiedenen Arztgruppen bzw. Leistungsbereichen gleichmäßig auswirken und nicht die Anteile einzelner Arztgruppen an den Gesamtvergütungen verringert werden, weil andere Gruppen durch Mengenausweitungen ihre Anteile absichern oder sogar vergrößern. Dadurch würden die Punktwerte in den einzelnen Leistungsbereichen stabilisiert, sodass die Ärzte ihre vertragsärztlichen Einnahmen sicherer kalkulieren könnten. Bei der Bildung von Honorarkontingenten könne grundsätzlich an die Verhältnisse in einem früheren Quartal angeknüpft werden (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004, Az. B 6 KA 44/03 R, Rn 63 bei juris; Urteil vom 3. Dezember 1997, 6 RKA 21/97 Rn 17ff bei juris; zu Honorarkontingenten auf der Basis vergangenen Abrechnungsverhaltens: Beschluss vom 19. August 2008, B 6 KA 62/07 B Rn 9 bei juris). Das BSG hat dem Ziel der Punktwertstabilisierung und Kalkulierbarkeit einen hohen Stellenwert beigemessen (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004, Az. B 6 KA 44/03 R, Rn 63 bei juris; Urteil vom 8. Februar 2006, Az. B 6 KA 25/05 R Rn 23 bei juris). Das BSG hat sich bereits mit unterschiedlichsten Gestaltungen einer regionalen Honorarverteilung durch die KV befasst. Nach einigen dieser Regelungen wurde ein Teil der Leistungen mit festen, der Rest mit floatenden Punktwerten vergütet; nach anderen Bestimmungen wurde je Behandlungsfall ein Teil des Fallwerts relativ hoch, der darüber hinausgehende Fallwert aber nur nach Maßgabe des noch zur Verfügung stehenden Gesamtvergütungsvolumens variabel vergütet; nach wiederum anderen wurden Fallzahlen des Vertrags(zahn)arztes gemäß denen früherer Jahre bei der Honorierung voll berücksichtigt, Fallzahlsteigerungen dagegen nur teilweise nach Maßgabe des restlichen Gesamtvergütungsvolumens. Das BSG hat auch sog Individualbudgets für rechtens erklärt, die nach Abrechnungsergebnissen des jeweiligen Arztes aus vergangenen Zeiträumen bemessen wurden und dessen gesamtes Leistungsvolumen umfassten. (Übersicht in BSG, Urteil vom 8. Februar 2006, Az. B 6 KA 25/05 R Rn 23 bei juris). In seiner Entscheidung vom 8. Februar 2006 hat es nochmals ein System gebilligt, mit der die Honorarverteilung sich einem eventuell geringeren Vergütungsvolumen anpasst, indem entweder der Bereich der Honorierung nach den vollen – vertraglich vorgesehenen – Punktwerten stärker begrenzt wird und / oder die Restvergütungsquote entsprechend geringer ausfällt. Dabei könne die KV sich auch dafür entscheiden, einen großen Anteil der ärztlichen Leistungen zu einem festen Punktwert zu vergüten und die Vergütung im Mehrleistungsbereich so stark abzusenken, dass er gegen Null tendiere. Das BSG hat sowohl zu regionalen Honorarverteilungssystemen der KVen als auch zu der ab 1. Januar 2009 durch den Bewertungsausschuss geprägten RLV-Systematik klargestellt, dass die arztpraxisbezogene Budgetierung ärztlicher Leistungen nicht dazu führe, dass tatsächlich erbrachte ärztliche Leistungen nicht vergütet werden, sondern lediglich bewirkten, dass bei einer Überschreitung des Grenzwertes die Höhe der Vergütung für die einzelne erbrachte Leistung sinke (Urteil vom 3. Dezember 1997, 6 RKA 21/97, Rn 23 bei juris; Urteil vom 11. Dezember 2013, B 6 KA 6/13 R, Rn 35 bei juris). Das BSG hat es auch bereits mehrfach gebilligt, wenn eine Honorarverteilungsregelung umsatzstärkere Vertragsärzte stärker belaste als umsatzschwächere Vertragsärzte, um umsatzschwächeren Ärzten eine Steigerungsmöglichkeit einzuräumen. Das Gebot leistungsproportionaler Vergütung sei keine Zielvorgabe, die die anderen Zielvorgaben überlagere. Es könne auch hinter die anderen Zielvorgaben zurücktreten, um diese zu stärken (u.a. BSG, Urteil vom 8. Februar 2006, Az. B 6 KA 25/05 R). Ein Vertragsarzt könne keine Besitzstandswahrung dergestalt für sich beanspruchen, dass ihm die Chance erhalten bleiben müsse, alle Leistungen weiterhin im bisherigen Umfang honoriert zu erhalten. Diese lasse sich weder aus Art. 12 Abs. 1 GG noch aus Art. 14 Abs. 2 GG ableiten. Eine solche Besitzstandswahrung sei mit dem Umstand, dass eine gesteigerte Leistungsmenge sich einer nicht zwingend im gleichen Maße erhöhenden Gesamtvergütung anpassen müsse, nicht vereinbar. 4. Es ist für die Kammer unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich, dass die Beweggründe der Beklagten, unerwünschte Effekte der Honorarverteilungssystematik mit Budgetierung im RLV/QZV mit der neuen ab 01. Oktober 2013 geltenden Honorarverteilungssystematik auf der Grundlage eines PZV zu beseitigen, sachfremd sind. Das fallzahlabhängige System der Budgetzuweisung und -berechnung im RLV/QZV-Bereich führte in der Vergangenheit, wie die Beklagte ausführte, zu Fallzahlsteigerungen, von denen die Ärzte im Folgejahresquartal profitieren konnten, wenn in der Fachgruppe nicht gleichzeitig auch die anderen Mitglieder die Leistungsfälle steigerten, was wiederum zu einem niedrigeren RLV/QZV-Fallwert führte. Zu kritisieren wäre vielmehr gegebenenfalls, wenn sie auch noch Jahre, nachdem die unerwünschten Folgen offenbar wurden, untätig geblieben wäre. Gemessen an den dargestellten Grundsätzen, die ein Honorarverteilungsmaßstab in einen angemessenen Ausgleich zu bringen hat, erweist sich die Honorarverteilungssystematik der Beklagten ab 1. Oktober 2013 als rechtmäßig. Sie stellt sicher, dass die Zielvorgaben des § 87b SGB V (Mengensteuerung und Kalkulationssicherheit für den einzelnen Arzt) und der Rechtsprechung des BSG umgesetzt werden. Die Festlegung und Ermittlung des PZV des Arztes ist in Teil C 2. (4) des Honorarverteilungsmaßstabes zum 01. Oktober 2013 (HVM) i.d.F. ab 1. April 2014 vom 19. Februar 2014 festgelegt. Dort ist geregelt: Es wird ein arztindividueller Anpassungsfaktor als Quotient aus arztindividuellem Durchschnittspunktwert und arztgruppenspezifischem Durchschnittspunktwert für die dem PZV unterliegenden Leistungen im Vorjahresquartal gebildet. Das PZV entsteht durch Multiplikation der arztgruppenspezifischen Quote mit der dem PZV unterliegenden Leistungsmenge des Arztes aus dem Basisquartal und dem arztindividuellen Anpassungsfaktor nach Teil C 2. (4) 1. Spiegelstrich. Das Vergütungsvolumen „V“ (Teil C 2. (1) HVM) wird anhand der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) nach § 87b Abs. 4 SGB V (Vorgaben der KBV Teil B i.d.F. ab 1. Oktober 2013), der Honorarvereinbarung der Beklagten mit den Krankenkassen und Teil A und B des HVM ab 1. Oktober 2013 berechnet. Da es sich bei Teil C 2. (1) bis (4) HVM um KV-spezifische Regelungen handelt und die KBV in ihren Vorgaben nach § 85 Abs. 4 SGB V, Teil B in der ab 1. Oktober 2013 maßgebenden Fassung lediglich Vorgaben für die Aufteilung der MGV auf die beiden Versorgungsbereiche hausärztliche Versorgung und fachärztliche Versorgung macht, führt letztlich der arztgruppenspezifische Korrekturfaktor zu einer differenzierten Verteilung der anteiligen MGV für den fachärztlichen Versorgungsbereich auf die einzelnen Facharztgruppen. Der „arztgruppenspezifische Korrekturwert“ als Faktor der „arztgruppenspezifischen Dämpfungsquote“ im Sinne von Teil C 2. (3) HVM, der mit „Q“ im Sinne von Teil C 2. (2) HVM multipliziert wird, führt zu einer Verschiebung und einem Ausgleich der Facharztgruppen untereinander innerhalb des fachärztlichen Versorgungsbereichs. Er bestimmt mit, in welchem in erbrachten Punkten bestimmten Umfang die Mitglieder einer Facharztgruppe zum Orientierungswert an der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung teilnehmen und in welchem Umfang die Leistungen mit dem verbleibenden Restpunktwert vergütet werden. Auf diese Weise berücksichtigt die Beklagte unter anderem, dass es für einige Facharztgruppen in den Basisquartalen keine Budgets in Form von RLV gab und die Leistungen zwar innerhalb der MGV aber unbudgetiert vergütet wurden (z. B. die Fachgruppe der Pathologen). Dass sie dieses Ziel in der Honorarverteilung unterbringen muss ist nicht nur geboten, sondern zwingend notwendig, da sie ärztliche Leistungen nicht unvergütet lassen darf. Ferner reagierte sie darauf, dass einzelne Facharztgruppen von IV/2011 bis III/2012 zu IV/2012 bis III/2013 ihre budgetrelevante Leistungsmenge steigerten, so dass sie rechnerisch über eine im Vergleich zu anderen Fachgruppen gesteigerte Leistungsmenge verfügten. Da die versorgungsbereichsspezifische Quote „Q“ im Sinne von Teil C 2. (2) für den fachärztlichen Versorgungsbereich das Leistungsverhalten der einzelnen Facharztgruppen untereinander nicht wiederspiegelt, führte die ungedämpfte Umsetzung der Quote „Q“ auf die als sachlich-rechnerisch richtig anerkannte Leistungsmenge des jeweiligen Arztes unter anderem dazu, dass die Mitglieder einer Facharztgruppe mit einer im Vorjahresquartal (IV/2012 bis III/2013) im Vergleich zum Vorvorjahresquartal (IV/2011 bis III/2012) gesteigerten Leistungsmenge einen erhöhten Anteil am fachärztlichen Vergütungsvolumen „V“ im Sinne von Teil C 2. (1) HVM zum Orientierungswert erhalten würden als die Mitglieder einer anderen Facharztgruppe, die keine Leistungsmengenausweitung hatte. Zu diesem Zweck wurde der PZV-relevante Vergütungsanteil der jeweiligen Arztgruppe für IV/2013 bis III/2014 mit dem an die Veränderungen des EBM und die PZV-Vergütung rechnerisch angepassten fachgruppenspezifischem Vergütungsanteil der Vorjahresquartale IV/2012 bis III/2013 verglichen, um die bei ungedämpfter Anwendung der Quote „Q“ eintretenden Gewinne und Verluste fachgruppenspezifisch zu dämpfen. Diese Vorgehensweise erweist sich deshalb rechnerisch als geeignet, weil die Vergütungsanteile der Facharztgruppen üblicherweise über deren Leistungsmengenanteile am gesamten Abrechnungsverhalten der Vertragsärzte bestimmt werden. Darin liegt zur Überzeugung der Kammer kein Verstoß gegen gesetzliche Regelungen oder Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dass die Beklagte in der Vergangenheit erfolgte Leistungsmengensteigerungen einer Fachgruppe im budgetierten Bereich über den arztgruppenspezifischen Korrekturfaktor zukunftsgerichtet versucht einzudämmen, ist nicht zu beanstanden, da nach der oben zitierten Rechtsprechung des BSG weder der einzelne Arzt noch die Facharztgruppe einen Anspruch darauf hat, erzielte Mengenausweitungen besitzstandswahrend zu Lasten anderer Facharztgruppen zu behalten. Dabei wird das von § 87b SGB V gewollte Ziel einer Mengensteuerung verfolgt. Der Begriff der „übermäßigen Ausdehnung“ ist zur Überzeugung der Kammer wie bereits zur RLV-Systematik nicht nur arztbezogen, sondern auch arztgruppenspezifisch untereinander zu verstehen (dazu BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013, Az. B 6 KA 6/13 R, Rn 34 bei juris). Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/6906, S. 65 zu § 87b, die nicht allein auf den einzelnen Arzt abstellt, sondern die Vermeidung einer übermäßigen Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit der Leistungserbringer durch mengensteuernde Maßnahmen der ärztlich abzurechnenden Leistungen zum Ziel erklärt. Das BSG hat überdies ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, wenn das arztindividuelle Punktzahlvolumen durch eine Quotierung dergestalt verringert werde, dass lediglich nominell die Punktzahl verringert werde, damit für die so verminderte Punktzahl dann ein Punktwert von 10 Pf gewährt werden könne. Für das sich letztlich ergebende Honorarvolumen des Arztes bleibe es gleich, ob einer größeren Punktzahl ein entsprechend verminderter Punktwert oder - nach einer "Quotierung" - einer geringeren Punktzahl ein entsprechend erhöhter Punktwert zugeordnet werde. Sowohl die Zahl der angeforderten Punkte wie die individuelle Kontingentgrenze für einen Teilbereich ärztlicher Leistungen stellten sich lediglich als Berechnungsfaktoren für das dem Zahnarzt in jedem einzelnen Quartal und im Kalenderjahr insgesamt zustehende Honorar dar (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003, B 6 KA 54/02, Urteil vom 3. Dezember 1997, 6 RKa 21/97 Rn 23 bei juris). Gemessen an diesen Feststellungen hat es auch für den HVM der Beklagten rechnerisch letztlich keine rechtlich relevante Folge, ob die Beklagte zuerst das versorgungsbereichsspezifische Vergütungsvolumen „V“ im Sinne von Teil C 2. (1) für die einzelnen Facharztgruppen mit einem entsprechenden Faktor facharztgruppenspezifisch aufgesplittet hätte, der letztlich ein verändertes Leistungserbringungsverhalten der Facharztgruppen IV/2011 bis III/2012 zu IV/2012 bis III/2013 berücksichtigte und dieses quotierte „V“ in die Berechnungsformel unter Teil C 2. (2) zur Berechnung der Quote „Q“ eingestellt hätte oder diese Relation nunmehr im „arztgruppenspezifischen Korrekturwert“ in einem nachgelagerten Rechenschritt berücksichtigt wird. Beide Berechnungswege wären rechtlich zulässig und verfolgten ein rechtlich zulässiges Ziel. Die arztgruppenspezifische Dämpfungsquote zielt zukunftsgerichtet und vorhersehbar auf die Sicherung gleichmäßiger Vergütungsanteile der Fachgruppen zum Orientierungswert an der MGV ab und bestimmt vorhersehbar mit, bis zu welcher Grenze dem einzelnen Arzt eine Vergütung der erbrachten Leistungen zum Orientierungspunktwert gesichert wird, bevor die Mechanismen der Mehrleistungsvergütung eingreifen. Die arztgruppenspezifische Dämpfungsquote wirkt über den arztgruppenspezifischen Korrekturwert mittelbar dergestalt, dass die Arztgruppen entsprechend ihres Leistungsverhaltens in der Vergangenheit vergleichbar einem fachgruppenspezifischen Honorarkontingent in unterschiedlichem Umfang an dem Vergütungsvolumen des fachärztlichen Versorgungsbereichs zum Orientierungspunktwert teilnehmen. Wenn nach der Rechtsprechung des BSG die Bildung von fachgruppenspezifischen Honorarkontingenten zulässig ist, dann ist es nicht rechtswidrig, dass die Beklagte anstelle eines solchen starren Kontingents mit dem beschriebenen Faktor eine vergleichbare Wirkung herbeiführt. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist nicht vergleichbar mit den HVM-Regelungen, die den von Klägerseite genannten Entscheidungen des BSG vom 24. August 1994, 6 RKa 15/93, 18. August 2010, B 6 KA 16/09 R zugrunde lagen. Denn die in diesen Entscheidungen zur rechtlichen Bewertung gestellten Honorarverteilungsregelungen nahmen den Gewinnerpraxen von dem bereits erwirtschafteten Honorar Auszahlungshonoraranteile weg, um sie umzuverteilen. Das geschieht hier jedoch nicht. Es geht mit der hier streitigen Regelung auch nicht darum, die Ärzte einer Arztgruppe als Schicksalsgemeinschaft untereinander für Gewinne und Verluste im Abrechnungsquartal „haften“ zu lassen. Die Beklagte darf nach den obigen Ausführungen auf Umsatzsteigerungen einer Fachgruppe reagieren, dadurch bilden sie keine Schicksalsgemeinschaft. Selbst wenn der arztgruppenspezifischen Dämpfungsquote ein wie von Klägerseite beschriebener „Haftungseffekt“ des einzelnen Arztes für seine Fachkollegen innewohnen würde, so würde dieser über den arztindividuellen Anpassungsfaktor ausgeglichen werden. 5. Die Kammer ist auch nicht der Überzeugung, dass der arztindividuelle Anpassungsfaktor per se oder in der konkreten Ausgestaltung rechtswidrig ist. Die Kammer hat sich dazu bereits in mehreren Entscheidungen positioniert (Urteile vom 26. April 2016, Az. S 2 KA 393/14 und vom 23. Februar 2016, Az. S 2 KA 428/14). Zunächst bedarf es nicht nur einer Regelung, wie die Gesamtvergütung auf die einzelnen Facharztgruppen verteilt wird, sondern auch einer Regelung wie das Honorarvolumen einer Facharztgruppe auf die zugehörigen Ärzte verteilt wird. Dabei kann nach der Rechtsprechung des BSG auf deren individuelles Leistungsverhalten abgestellt werden. Das Leistungsverhalten des Arztes spiegelt sich in der Anzahl seiner Behandlungsfälle insgesamt und seiner erbrachten und abgerechneten Leistungsmenge in Punkten wieder. Es gibt somit zwei Möglichkeiten für eine Honorarverteilungssystematik, auf die maßgeblich abgestellt werden kann. Beim Wechsel von der RLV/QZV-Systematik auf die PZV-Systematik wechselte die Beklagte von dem Abstellen auf RLV/QZV-relevante Fallzahlen mit Fallwerten auf die Leistungsmenge in Punkten als maßgeblichem Anknüpfungspunkt. Dieses kann sie im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums beschließen. Diese Vorgehensweise steht nicht im Widerspruch zu gesetzlichen Vorgaben oder Vorgaben der KBV. Sofern sich die Beklagte für die arztgruppeninterne Verteilung dazu entschieden hat, den arztindividuellen Durchschnittsvergütungspunktwert der budgetrelevanten Leistungen der Quartale IV/2012 bis III/2013 ins Verhältnis zum Durchschnittsvergütungspunktwert der Arztgruppe in diesen Quartalen zu setzen, so sieht die Kammer darin keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit oder den Grundsatz der leistungsproportionalen Vergütung. Die Kammer sieht schon keine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Denn der arztindividuelle Anpassungsfaktor berücksichtigt das individuelle Leistungsverhalten des Arztes im Vergleich zu seiner Arztgruppe im Vorjahresquartal. Die Mitglieder einer Fachgruppe werden dadurch gerade individuell betrachtet. Die ärztlichen Leistungen werden auch nicht ungleichmäßig vergütet, da für alle Facharztgruppen und deren Mitglieder derselbe Orientierungswert und im Bereich der Mehrleistungsvergütung ein einheitlicher Restpunktwert gezahlt wird. Die Beklagte knüpft mit der Regelung in Teil C 2. (4) an die tatsächliche als sachlich-rechnerisch richtig anerkannte und ungekürzte Leistungsmenge der Quartale IV/2012 bis III/2013 an. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass der arztindividuelle Auszahlungspunktwert für IV/2012 beeinflusst wurde von dem individuellen Auslastungsgrad des RLV/QZV und dementsprechend tendenziell geringer ist, wenn nicht für alle RLV/QZV-Leistungen ein ausfüllbares Volumen zur Verfügung gestellt wurde oder eine erhebliche Mengenausweitung durch Fallzahlsteigerung von IV/2011 bis III/2012 auf IV/2012 bis III/2013 stattgefunden hat, das RLV/QZV-Volumen daher auf mehr Fälle „verteilt“ werden musste und das RLV/QZV-Volumen mehr überschritten wurde als wenn keine Fallzahlsteigerung stattgefunden hätte. Soweit ersichtlich ist diese Schlussfolgerung mathematisch zutreffend. Das führt zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht dazu, dass eine unverhältnismäßige Ausgestaltung einer Honorarverteilungsregelung vorliegt. Im Rahmen einer pauschalierenden Honorarverteilungssystematik kann nicht jede einzelne Konstellation möglichen Leistungserbringungsverhaltens berücksichtigt werden. Wenn die Beklagte von einem fallzahlbezogenen System auf ein leistungsmengenbezogenes System umstellt, kann und muss nicht auf jede mathematische Schlussfolgerung und Alternativberechnung Rücksicht genommen werden. Das BSG hat überdies in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2004 (Rn 67 bei juris) ausgeführt, dass individuelle Budgets sowohl nach Abrechnungswerten des Fachgruppendurchschnitts als auch nach eigenen Abrechnungsergebnissen des jeweiligen Arztes in vergangenen Zeiträumen bemessen werden könnten, solange unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen die Möglichkeit eingeräumt werde, zu wachsen. Dass die Beklagte das Abrechnungsverhalten des einzelnen Fachgruppenmitglieds ins Verhältnis zum Abrechnungsverhalten der Facharztgruppe setzt, ist danach nicht zu beanstanden. Auch sofern die Beklagte somit mit zwei Komponenten – Leistungsmenge und Auszahlungspunktwert – an das Leistungserbringungsverhalten des Arztes im Vorjahresquartal anknüpft, so begegnet dieses zur Überzeugung der Kammer keinen Bedenken. Es ist nirgends vorgeschrieben, dass die Anzahl der Komponenten mit Vergangenheitsbezug beschränkt sei.“ 6. Die Beklagte wandte für die bei der Klägerin beschäftigten Ärzte mit anteiligen Arztstellen die Regelungen für Ärzte mit anteiligen Arztstellen unter Teil C Ziffer 1. (1) und (2) sowie Ziffer 3 (1) HVM 2013 bzw. 2014 an. Diese lauten: „1.(1) […] Bei der Berechnung des Durchschnitts-PZV werden alle Ärzte (inkl. Wachstumsärzte und Ermächtigte) mitgezählt. Ärzte mit anteiligen Arztstellen werden anteilig berechnet. […]“ 1.(2) Sofern nachfolgende Regelungen auf den Arzt abstellen, stellt dies jeweils auf eine volle Arztstelle ab; für Ärzte mit anteiligen Arztstellen wird ein entsprechend anteiliges arztstellengewichtetes durchschnittliches PZV der Arztgruppen als PZV-Obergrenze gebildet. Eine Wachstumsphase nach Teil C 4. (3) gilt nicht. Im Übrigen gelten die Regelungen dieses HVM analog. […] 3.(1) Ärzte mit anteiligen Arztstellen nehmen an dem Verfahren (Anmerkung: individuelle Weiterentwicklung der PZV) nicht teil, weil diese entweder das maximale anteilige durchschnittliche PZV erhalten oder aber als unterdurchschnittlich gelten und deren PZV nach den Bestimmungen von Teil C 1. (2) festgelegt werden.“ Die Kammer geht davon aus, dass § 87b Abs. 2 S. 1 SGB V nach der Gesetzesbegründung auch auf Ärzte mit anteiligen Arztstellen anwendbar sind, die vor dem Inkrafttreten dieser Regelung und vor dem Inkrafttreten von KV-spezifischen Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung für Ärzte mit anteiligen Arztstellen anwendbar sind. Die Kammer geht davon aus, dass die Beklagte mit den streitigen Regelungen ihren Beurteilungsspielraum zur Ausgestaltung von Honorarverteilungsregelungen dem Grunde nach nicht überschritten hat, da die streitige Regelung des HVM mit dem gesetzgeberischen Auftrag in § 87b Abs. 2 S. 1 SGB V, zu verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 Abs. 3 oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird, für Ärzte mit anteiligen Arztstellen im Einklang steht. Die streitige Regelung stellt für Ärzte mit anteiligem Versorgungsauftrag für den Bereich der im PZV budgetiert vergüteten Leistungen keine unverhältnismäßige Ausgestaltung dieses gesetzlichen Auftrags dar. Sie verfolgt einen zulässigen Zweck, nämlich die Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung für Ärzte im budgetierten Leistungsbereich, und ist geeignet, diesen zu erreichen. Zwar nimmt die Formulierung in § 95 Abs. 3 SGB V auf einen temporären Aspekt des Versorgungsauftrags Bezug und sie stellt nicht auf eine durchschnittliche Fallzahl der Arztgruppe, die Vorgaben über die Verhältniszahl von 1 Facharzt zu einer bestimmten Anzahl von Einwohnern für die Arztgruppe der Fachärzte nach § 11 Bedarfsplanungsrichtlinie oder den durchschnittlichen Umsatz der Mitglieder einer Arztgruppe ab. Allerdings unterliegen Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, keiner zwingenden Vorgabe, in welchem zeitlichen Umfang sie tätig werden oder wie viele Versicherte sie behandeln müssen. Wenn die Beklagte für die Vergütung im budgetiert vergüteten Bereich der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung auf das durchschnittliche PZV der Arztgruppe abstellt und dabei nur die Ärzte mit voller Zulassung einbezieht, so stellt diese Vorgehensweise eine geeignete pauschalierende Auswertung dar, um den budgetrelevanten Leistungsumfang der in Vollzeit tätigen Vertragsärzte einer Facharztgruppe zu ermitteln. Die Regelungen sind auch dem Grunde nach erforderlich, da unter der PZV-Systematik grundsätzlich kein milderes aber gleich geeignetes Mittel im Sinne einer anderen Ausgestaltung bzw. Berechnung des PZV für Ärzte mit anteiligen Arztstellen ersichtlich ist. Sie ist dem Grunde nach auch angemessen, d. h. den Ärzten mit anteiligen Arztstellen ist es zuzumuten, zur Erreichung des Zieles die mit der Zuweisung des durchschnittlichen PZV einhergehenden Beeinträchtigungen hinzunehmen. Es ist ihnen zuzumuten, jeweils quartalsweise für die Zuweisung des PZV an der durchschnittlichen Leistungsmenge ihrer Fachgruppe und dem durchschnittlichen Verhältnis der individuellen Auslastung zur durchschnittlichen Auslastung der PZV-relevanten Leistungen im Bezugsquartal und nicht an ihrer individuellen Leistungsmenge und individuellen Auslastung bemessen zu werden. Dieses ist gerechtfertigt, weil die Regelungen zur Weiterentwicklung des PZV für volle Arztstellen in Teil C 3. „Weiterentwicklung der PZV in der Folgezeit“ eine Weiterentwicklung ebenfalls an der durchschnittlichen Entwicklung vorsehen. Eine solche Relation gab es im Honorarverteilungsmaßstab für die Regelungen in den Quartalen II und III/2013 nicht (Die Kammer gelangt somit für die hier streitige Konstellation zu einer anderen Einschätzung als in dem Urteil der Kammer vom 14. Juni 2016, Az. S 2 KA 663/14). Aufgrund der soeben bereits in Bezug genommenen Regelungen unter Teil C. 3. (1) bis (6) zur Weiterentwicklung des PZV sieht die Kammer auch keinen Verstoß gegen Art. 3 GG. Sowohl für Ärzte mit vollen Arztstellen als auch für Ärzte mit anteiligen Arztstellen orientiert sich eine Weiterentwicklung an der durchschnittlichen Weiterentwicklung der Fachgruppe. (7) Die Kammer beanstandet jedoch, dass Ärzte mit anteiligen Arztstellen, die vor Einführung der PZV-Systematik zum Quartal IV/2013 unter Nutzung der Spielräume, die ihnen die RLV/QZV-Vergütungssystematik mit der Zuweisung des vollen RLV-Fallwertes bis zu 150 % der anteiligen durchschnittlichen Fallzahl einräumte, ohne Übergangsfrist von jedenfalls vier Quartalen auf das durchschnittliche PZV abgeschmolzen werden. Es ist in der Regel davon auszugehen, dass mit einer überdurchschnittlichen Fallzahl auch eine überdurchschnittliche Leistungsmenge einhergeht. Entsprechendes ist für Ärzte mit anteiligem Versorgungsauftrag anzunehmen. Eine überdurchschnittliche anteilige Leistungsmenge würde bei entsprechender Anwendung der für volle Arztstellen geltenden HVM-Regelungen auf Ärzte mit anteiligen Arztstellen zur Berücksichtigung einer höheren individuellen PZV-relevanten Leistungsmenge führen. Solange 150 % der anteiligen durchschnittlichen Fallzahl behandelt wurden, unterschied sich die individuelle Auslastung des RLV/QZV für anteilige Arztstellen nicht wesentlich von denen voller Arztstellen. Zwar ist der Katalog der RLV/QZV-relevanten Leistungen mit denen der PZV-relevanten Leistungen je Fachgruppe nicht vollständig deckungsgleich. Er ist aber für alle Fachgruppenmitglieder identisch. Bis zu 150 % des Durchschnitts konnten Vertragsärzte mit vollem und anteiligem Versorgungsauftrag bei gleichem Leistungsverhalten pro Patient eine relativ betrachtet gleiche Vergütung erzielen. Wenn sie ihr Leistungsverhalten an diese Vergütungsmöglichkeiten angepasst haben, geht damit auch ein entsprechender Patientenstamm einher. Nach der oben unter 3. wiedergegebenen Rechtsprechung des BSG kann der Vertragsarzt zwar keine Besitzstandswahrung auf eine bestimmte Höhe der Vergütung für sich in Anspruch nehmen. Der Vertragsarzt mit anteiliger Arztstelle muss zur Überzeugung der Kammer jedoch die Möglichkeit haben, sich an neue Vergütungsbedingungen, die ihn pauschal am Durchschnitt seiner Fachgruppe orientieren, im Rahmen einer Übergangszeit von wenigstens vier Quartalen anzupassen. Der Grundsatzbeschluss des Vorstandes der Beklagten vom 11. Dezember 2013, der in der Entscheidung des HVM-Teams vom 27. Februar 2015 umgesetzt wurde, mildert die wortlautgetreue Anwendung der Regelungen zwar ab und kann je nach individueller Gestaltung seit der Teilung eines Arztsitzes für die auf diese Weise entstandenen anteiligen Arztstellen ausreichen. Allerdings nimmt dieser Beschluss einer Praxis im Einzelfall ohne Übergangszeit eine zwischenzeitlich seit der Teilung vorgenommene Ausdehnung. Ferner gilt er lediglich für die anteiligen Arztstellen, die aus einer Teilung zum Zweck der gemeinsamen Fortführung hervorgegangen sind, und nicht für die anteiligen Arztstellen, die nach der Bedarfsplanung bereits als halbe Arztstellen erstmals vom Zulassungsausschuss vergeben wurden. Diesbezüglich sollte jedenfalls der Vorstand eine Entscheidung und Ausgestaltung nach Teil C 4. (11) Satz 1 treffen. In Betracht kommt auch eine Beschlussfassung der Abgeordnetenversammlung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 SGG, 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens. Streitig ist die Honorierung der Klägerin im Quartal IV/2013. Die Klägerin ist eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft aus Fachärzten für Orthopädie und Fachärzten für Physikalisch-rehabilitative Medizin. Dr. L. und Dr. H. waren im Quartal IV/2013 jeweils mit einem halben Versorgungsauftrag zugelassen. Der Klägerin wurde mit korrigierender PZV-Mitteilung vom 14. Januar 2014 ein PZV in Höhe von 3.698.645 Punkten zugewiesen. Dr. H. und Dr. L. wurde ein entsprechend ihres Versorgungsauftrags anteiliges durchschnittliches PZV zugewiesen. Es betrug für das Quartal IV/2013 jeweils 190.935 Punkte. Das der Klägerin zugewiesene PZV stellte die Beklagte in die Berechnung des Honoraranspruchs mit Bescheid vom 14. April 2014 ein. Gegen die PZV-Mitteilung und den Honorarbescheid legte die Klägerin am 30. April 2014 Widerspruch ein. Die Regelung zur Berechnung des PZV für anteilige Arztstellen sei rechtswidrig. Die Verpflichtung, eine übermäßige Ausdehnung zu verhindern, betreffe auch Ärzte mit anteiligen Arztstellen. Hilfsweise werde eine Härtefallanpassung für Dr. H. und Dr. L. beantragt, der sich nicht allein an den Verhältnissen der Quartale III/2010 bis II/2011 orientiere. Das HVM-Team der Beklagten setzte mit Bescheid vom 26. Februar 2015 einen Vorstandsbeschluss vom 11. Dezember 2013 um, nach welchem ab dem Quartal IV/2013 eine Ausnahmeregelung für anteilige Arztstellen möglich ist, die einen vorher bestehenden Sitz anteilig mit dem Ziel einer gemeinsamen Fortführung übernommen haben, sofern auf Basis des entsprechenden Quartals vor Teilung des Sitzes ein überdurchschnittliches Gesamtvolumen des Folgejahres zugewiesen wurde. Der Grundsatzbeschluss laute: „Das zugewiesene RLV/QZV-Volumen aus den maßgeblichen Quartalen vor Aufteilung der maßgeblichen Arztstelle wird ins Verhältnis zum Fachgruppendurchschnitt gesetzt und hieraus eine Quote ermittelt. Diese Quote wird im aktuellen Quartal mit dem anteiligen Fachgruppendurchschnitt multipliziert. Für die Berechnung dieser Quote wird das letzte Quartal vor Aufteilung der Arztstelle herangezogen und das daraus resultierende RLV/QZV für das Folgejahresquartal als Basis für die o.g. Berechnung genommen. Das unter Berücksichtigung der ermittelten Quote berechnete Volumen stellt das maximale PZV dar, welches zugewiesen werden kann. Sollte somit das Basis-PZV, welches auf Basis der anerkannten PZV-relevanten Leistungsmenge des entsprechenden Vorjahresquartals sowie unter Berücksichtigung des Anpassungsfaktoren gebildet wird, über dem auf Basis der ermittelten Quote berechneten maximalen PZV liegen, wird das Basis-PZV auf das unter Berücksichtigung der Quote gebildete maximal mögliche PZV gedeckelt. Sollte das unter Berücksichtigung der Quote gebildete maximal mögliche PZV über dem Basis-PZV liegen, wird das Basis-PZV, welches auch ohne Anwendung der Begrenzungsregelung für anteilige Arztstellen zur Verfügung gestellt worden wäre, zugewiesen.“ Die Anwendung dieses Grundsatzbeschlusses führte dazu, dass für Dr. L. und Dr. H. auf die Quartale vor Sitzteilung, also IV/2010 bis III/2011, abgestellt wurde. Das vormals ermittelte PZV wurde mit korrigierender Mitteilung vom 26. Februar 2015 für Dr. H. und Dr. L. je um einen Aufschlag in Höhe von 61.710,2 Punkte erhöht, wodurch sich das PZV der Klägerin nachträglich erhöhte und zu einer Nachvergütung führte. Dagegen legte die Klägerin am 1. April 2015 Widerspruch ein. Während Ärzten mit vollem Versorgungsauftrag teilweise PZV zugestanden erhielten, die mehr als das Doppelte des Fachgruppendurchschnitts betragen, werde Ärzten mit einem anteiligen Versorgungsauftrag jegliches PZV über dem anteiligen halben Fachgruppendurchschnitt verweigert. Für eine solche Ungleichbehandlung sei eine sachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich. Die Sonderregelungen für Ärzte mit anteiligem Versorgungsauftrag seien eine unzulässige echte Rückwirkung. Insbesondere sei die besondere Situation einer Berufsausübungsgemeinschaft zu berücksichtigen, die darauf vertraut habe, dass die Fallzahlverteilung innerhalb der BAG keine Auswirkungen auf die Honorarverteilung haben werde. Die Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 30. September 2015 und 4. November 2015 zurück. Sie erläuterte die neue Honorarverteilungssystematik und nahm Bezug auf die Erläuterungen des HVM-Teams. Dagegen hat die Klägerin am 2. November 2015 Klage erhoben. Sie nahm Bezug auf das Urteil des Sozialgerichts Kiel in dem Verfahren S 2 KA 663/14 (L 4 KA 57/16 vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht). Sinngemäß bezweifelte sie auch die Rechtmäßigkeit der PZV-Vergütungssystematik. Sie behielt sich weiteren Vortrag vor, der jedoch nicht aktenkundig wurde. Die Klägerin beantragt, die PZV-Mitteilung und die Honorarabrechnung für das Quartal IV/2013 in der Fassung der Entscheidung des HVM-Teams vom 27. Februar 2015 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 30. September 2015 und 04. November 2015 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Regelungen im HVM für rechtmäßig. Sie habe den Auftrag, Regelungen zu schaffen, die eine übermäßige Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit über den Versorgungsauftrag hinaus verhindern sollen. Der Gesetzgeber habe bei der Normierung von § 87b Abs. 2 SGB V die Arztstellen mit anteiligem Versorgungsauftrag im Blick gehabt. Es solle verhindert werden, dass diese über ihren Versorgungsauftrag hinaus tätig werden und entsprechend abrechnen. Für die weiteren Einzelheiten und den weiteren Vortrag der Beteiligten wird auf die aktenkundigen Unterlagen und Schriftsätze verwiesen.