OffeneUrteileSuche
Beschluss

S 21 SF 167/14 E

SG Kiel 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKIEL:2016:0104.S21SF167.14E.0A
3Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Weiterentwicklung des Kieler Kostenkästchens ab 2016. (Rn.19) Das anwaltliche Haftungsrisiko ist bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigen. (Rn.33) Zur Beurteilung des anwaltlichen Haftungsrisikos ist ein Vergleich der Höhe der anwaltlichen Vergütung mit einem nach Gegenstandswert abzurechnenden Verfahren durchzuführen. (Rn.33) Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht für den Auftraggeber nicht die Bedeutung eines Hauptsacheverfahrens. (Rn.45)
Tenor
Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Kiel in dem Verfahren S 31 AS 231/14 ER vom 25.06.2014 wird geändert. Die aus der Staatskasse zu gewährende anwaltliche Vergütung wird auf 487,90 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Weiterentwicklung des Kieler Kostenkästchens ab 2016. (Rn.19) Das anwaltliche Haftungsrisiko ist bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigen. (Rn.33) Zur Beurteilung des anwaltlichen Haftungsrisikos ist ein Vergleich der Höhe der anwaltlichen Vergütung mit einem nach Gegenstandswert abzurechnenden Verfahren durchzuführen. (Rn.33) Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht für den Auftraggeber nicht die Bedeutung eines Hauptsacheverfahrens. (Rn.45) Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Kiel in dem Verfahren S 31 AS 231/14 ER vom 25.06.2014 wird geändert. Die aus der Staatskasse zu gewährende anwaltliche Vergütung wird auf 487,90 € festgesetzt. I. Der Erinnerungsführer hatte in dem Verfahren … und eine weitere Person (Antragstellerinnen) ./. Jobcenter … (Antragsgegner) am 13.06.2014 wegen der vorläufigen Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für EU-Ausländer für die Zeit vom 13.06.2014 bis zum 30.11.2014 in Höhe von durchschnittlich monatlich etwas unter 500,-- € beim Sozialgericht Kiel einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss der für die Hauptsache zuständigen Kammer wurde Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt. Das Verfahren endete durch den Antrag stattgebenden Beschluss. Die anwaltliche Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) wurde wie folgt beantragt und festgesetzt: Position VV-RVG Nr. beantragt in € festgesetzt in € Verfahrensgebühr 3102 300,-- 200,-- Erhöhung für weitere Auftraggeber 1008 90,-- 60,-- Postpauschale 7002 20,-- 20,-- 19 % Umsatzsteuer 7008 77,90 53,20 Gesamt 487,90 333,20 Gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 25.06.2014 richtet sich die mit Schriftsatz vom 02.07.2014 eingelegte Erinnerung. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das angewandte Kieler Kostenkästchen sei typisierend und pauschal. Dies lasse die Bandbreite des vom Parlamentsgesetzgeber vorgegebenen Rahmens außer Acht und werde den Umständen des Einzelfalls nicht durchgehend und nicht im gesetzlich geforderten Maße hinreichend gerecht (wird weiter ausgeführt). Der Erinnerungsgegner hält die Festsetzung der Vergütung für zutreffend. II. Die Erinnerung ist zulässig. Nach § 55 Abs. 1 RVG wird die aus der Staatskasse zu gewährende anwaltliche Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt. Nach §§ 56 Abs. 1 Satz 1 RVG kann gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Gericht, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, angerufen werden. Die Erinnerung ist auch begründet. anwendbare Gebührenvorschriften: Die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bemisst sich nach dem RVG (§1 Abs. 1 Satz 1 RVG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie im vorliegenden Fall - das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem VV-RVG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG). Nach dem VV-RVG sind die hier maßgeblichen Gebühren wie folgt festgesetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr 3102 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) 50,00 bis 550,00 € 1008 Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen: Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um … (die an sich nach dem Gesetzeswortlaut vorzunehmende Erhöhung des Mindest- und Höchstbetrages um 30 % wendet die Kammer wegen desselben rechnerischen Ergebnisses nicht an) 0,3 Gebührenrahmen und Billigkeit: Bei Rahmengebühren bestimmt entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann nach Satz 2 bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist nach Satz 3 das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr – wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt nach billigem Ermessen getroffene Bestimmung entsprechend Satz 4 nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Die Prüfung der Billigkeit obliegt dem Gericht. Maßstab für die Beurteilung der Billigkeit ist dabei ausschließlich das Verhältnis Rechtsanwalt/Auftraggeber. Unerheblich sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des erstattungspflichtigen Dritten. Die in § 14 Abs. 1 RVG aufgezählten Kriterien sind für die Bemessung der Gebühr gleichwertig heranzuziehen, also: 1. Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, 2. Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, 3. Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, 4. Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. 5. Haftungsrisiko Das Kieler Kostenkästchen Die in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien beinhalten ausnahmslos unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe. Der Gesetzgeber hat mit fünf unbestimmten Rechtsbegriffen in einer Anspruchsgrundlage eine Vorschrift geschaffen, die an Subsumtionsanforderungen kaum zu übertreffen ist. Um die Anwendung der Vorschrift des § 14 Abs. 1 RVG zumindest etwas handhabbarer zu machen, hat die Kostenkammer des Sozialgerichts Kiel das sogenannte „Kieler Kostenkästchen“ entwickelt. Dieses stellt kein eigenes dem § 14 RVG entgegenstehendes System dar, sondern bedient sich lediglich bei der Subsumtion der Hilfe der Mathematik. Dazu wandelt das Kieler Kostenkästchen sowohl die vom Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 RVG formulierten einzelnen unbestimmten Rechtsbegriffe als auch die darunter erfolgten Subsumtionen in mathematische Werte um. Aus diesen Werten wird unter Zuhilfenahme der Arithmetik ein rechnerisches Gesamtergebnis ermittelt, aus dem sich die Billigkeit der einzelnen Gebühr ableiten lässt. (zur grundsätzlichen Systematik des „Kieler Kostenkästchens“ vgl. zB Beschlüsse der Kammer vom 01.06.2012, S 21 SF 7/12, S 21 SF 36/12, veröffentlicht in juris; Mayer in Gerold/Schmidt RVG-Kommentar, 22. Auflage 2015 § 3 Randnummern 10 ff., 22, 69). Das „Kieler Kostenkästchen“ wird für Entscheidungen ab Januar 2016 wie folgt weiterentwickelt: Als erster Schritt werden die oben genannten Kriterien 1. – 5. in 5 Stufen eingeteilt, nämlich • deutlich unterdurchschnittlich • unterdurchschnittlich • durchschnittlich • überdurchschnittlich • deutlich überdurchschnittlich Den einzelnen Kriterien 1. – 5. ordnet die Kammer sodann einen Wert von je 1 – 5 Punkten zu, wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich: Anschließend werden die Punkte für die einzelnen Kriterien addiert. Die sich daraus ergebende Summe wird durch 5 geteilt. Aus dem so ermittelten Quotienten ergibt sich die maximal billige Gebühr. Die Drittelgebühren (1/3, 2/3, 4/3, 5/3) berechnen sich ausgehend von der Mittelgebühr wie folgt: Mittelgebühr minus Mindestgebühr mal x/3 plus Mindestgebühr. Durch diese Berechnung wird eine gleichmäßige Abstufung zwischen den einzelnen Gebührenhöhen erreicht. Die maximal billigen Gebühren (auf volle Eurobeträge kaufmännisch gerundet) ergeben sich aus nachfolgender Tabelle: Anwendung des Kieler Kostenkästchens: Ausgangspunkt für die Bemessung einer jeden Gebühr ist der Durchschnittsfall, welcher die Mittelgebühr rechtfertigt. Erst wenn die Kriterien des Durchschnittsfalls bekannt sind, kann entschieden werden, ob im konkreten Fall ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten angezeigt ist. Bei der Ermittlung des Durchschnittsfalls ist nicht etwa auf ein durchschnittliches Rentenverfahren oder ein durchschnittliches SGB-II-Verfahren abzustellen, denn einen solchen engen Maßstab legen weder § 14 RVG noch das VV-RVG zu Grunde. Maßstab sind vielmehr alle Verfahren aus allen zur Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit zählenden Rechtsgebieten. Aus diesen Verfahren ist der Durchschnitt zu ermitteln. Diese Ermittlung erfolgt nicht nach quantitativen, sondern nach qualitativen Kriterien. Das heißt, jedes der Rechtsgebiete ist gleichwertig. Die Anzahl der jeweils anhängigen Verfahren im einzelnen Rechtsgebiet ist unerheblich. a) zur Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV-RVG): zu 1. Im erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahren liegt eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit vor, wenn eine Klage erhoben wird oder ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt wird, Akteneinsicht genommen wird, die Klage bzw. der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begründet wird, behandelnde Ärzte benannt und erforderliche Entbindungserklärungen von der ärztlichen Schweigepflicht oder dem Sozialgeheimnis eingereicht werden, zu vom Gericht veranlassten Ermittlungen (z.B. Einholung von Befundberichten, Arbeitgeberauskünften, Beiziehung von Klinikberichten, Röntgenaufnahmen, weiterer Akten) und eingeholten Gutachten Stellung genommen, ein Termin vorbereitet sowie eine eventuelle Entscheidung des Gerichts zur Kenntnis genommen wird. zu 2. Durchschnittlich schwierig vor dem Sozialgericht sind Verfahren mit oder ohne medizinischer Fragestellung, in denen wegen einmaliger oder laufender Leistungen gestritten wird. (typische Fälle: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Erwerbsminderungsrenten, Pflegegeld, Krankengeld, Unfallrenten, Heil- und Hilfsmittel, Reha-Leistungen, Feststellung des Grades der Behinderung, des Grades der Schädigungsfolgen oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit). Überdurchschnittlich schwierig sind Verfahren, wenn zusätzlich auch Fragen medizinischer Kausalität oder arbeitstechnischer Voraussetzungen verfahrenserheblich sind (zB Anerkennung von Ereignissen als Arbeitsunfall, Wehrdienstbeschädigungsfolgen, Schädigungsfolgen nach dem Opferentschädigungsgesetz, Berufskrankheiten). Unterdurchschnittlich schwierig sind z.B. Verfahren, in denen ein Synergieeffekt zu berücksichtigen ist. Deutlich unterdurchschnittlich schwierig sind z.B. Untätigkeitsklagen. Anzulegen ist ein objektivierter Maßstab. Unerheblich sind subjektive Faktoren, nämlich ob ein Verfahren für den Anwalt einfach (zB wegen vorhandener Spezialkenntnisse) oder schwierig (zB mangels vertiefter Kenntnisse des Sozialrechts) ist. zu 3. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber hängt nicht nur vom Streitgegenstand, sondern auch vom subjektiven Empfinden des Auftraggebers ab. Die Bedeutung der Angelegenheit kann jedenfalls dann grundsätzlich als durchschnittlich angesehen werden, wenn nur um eine einmalige Leistung gestritten wird. Sofern dagegen um Leistungen mit Dauerwirkung oder um laufende Leistungen zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums gestritten wird, wird grundsätzlich eine überdurchschnittliche Bedeutung anzunehmen sein. Von diesen Grundsätzen ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach unten abzuweichen, da in solchen Verfahren nicht endgültige, sondern lediglich vorläufige Leistungen bzw. Regelungen geltend gemacht werden können. zu 4. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sind jedenfalls dann zumindest als durchschnittlich anzusehen, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich ist. Ist dagegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlich, liegen zumindest unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor. Bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen liegen grundsätzlich deutlich unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor. zu 5. Seit Inkrafttreten des § 14 RVG ist das anwaltliche Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Nach den Motiven des Gesetzgebers sollte das – bislang nicht in der Vorgängernorm des § 12 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) enthaltene - anwaltliche Haftungsrisiko bei Rahmengebühren grundsätzlich Berücksichtigung finden, weil das Haftungsrisiko in diesen Fällen, anders als bei den Wertgebühren mit einem entsprechenden Streitwert, ansonsten keinen Eingang in die Höhe der Gebühr finden würde (vgl. BT-Drucksache 15/1971 vom 11.11.2003 zum Entwurf des Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, zu § 14 RVG, S. 189). Das Haftungsrisiko lässt sich grundsätzlich aus dem Gegenstandswert des Verfahrens ableiten. Das jedem Verfahren immanente Haftungsrisiko ist in den Verfahren, in denen eine Vergütung nach dem Gegenstandswert erfolgt, in die Höhe der anwaltlichen Vergütung nach der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG eingearbeitet. Abweichungen vom „normalen“ Haftungsrisiko sind sowohl gebührenerhöhend als auch gegebenenfalls gebührenmindernd zu berücksichtigen. (vgl. hierzu Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG Kommentar, 4. Auflage, 2011, § 14 Rdnr 66 – 68). In sozialrechtlichen Verfahren wie dem Vorliegenden erfolgt eine Vergütung nicht nach dem Gegenstandswert, sondern nach Rahmengebühren. Es ist daher ein Vergleich der Höhe der anwaltlichen Vergütung mit einem nach Gegenstandswert abzurechnenden Verfahren durchzuführen. Die Mittelgebühr der Verfahrensgebühr nach der Nr. 3102 VV-RVG beträgt 300 €. Die Verfahrensgebühr nach der Nr. 3100 VV-RVG betrüge bei einem Gegenstandswert bis 3.000 € 261 € und bei einem Gegenstandswert bis 4.000 € 328 €. Im Vergleich zu einem nach Gegenstandswert abzurechnenden Verfahren müsste der Gegenstandswert in einem nach Rahmengebühren abzurechnenden Verfahren folglich rein rechnerisch bei etwas über 3.000 € liegen. Daraus leitet die Kammer bei der Anwendung von Rahmengebühren nach freier Schätzung folgendes Haftungsrisiko ab: • durchschnittliches Haftungsrisiko bei einem Gegenstandswert von über 1.000 bis 5.000 €. • überdurchschnittliches Haftungsrisiko bei einem Gegenstandswert von über 5.000 bis 10.000 €. • deutlich überdurchschnittliches Haftungsrisiko bei einem Gegenstandswert über 10.000 € • unterdurchschnittliches Haftungsrisiko bei einem Gegenstandswert von über 100 bis 1.000 €. • deutlich unterdurchschnittliches Haftungsrisiko bei einem Gegenstandswert von bis zu 100 €. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien stellt sich im konkreten Fall der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren (1) als unterdurchschnittlich dar (= 2 Punkte). Es sind ein mit einer Begründung und einer eidesstattlichen Versicherung versehener Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, ein weiterer Schriftsatz eingereicht und die Entscheidung des Gerichts zur Kenntnis genommen worden. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (2) ist durchschnittlich (= 3 Punkte). Die Bedeutung (3) ist zwar an sich deutlich überdurchschnittlich, da den Antragstellerinnen jegliche existenzsichernden Leistungen auf Dauer abgelehnt worden waren, aber wegen der regelmäßigen Vorläufigkeit des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz lediglich überdurchschnittlich. Mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann regelmäßig nur eine vorläufige und keine endgültige Regelung begehrt werden. Damit erreicht die Bedeutung in keinem Fall die eines auf endgültige Regelung gerichteten Verfahrens (= 4 Punkte). Die Einkommensverhältnisse (4) sind nicht nur unterdurchschnittlich, sondern deutlich unterdurchschnittlich (= 1 Punkt). Das Haftungsrisiko ist bei einem insgesamt geltend gemachten Betrag von etwas unter 3000,-- durchschnittlich (= 3 Punkte). Insgesamt wird eine Summe von 13 Punkten erreicht. Das entspricht einem Quotienten von 2,6 (Punktzahl : Anzahl der zu berücksichtigenden Faktoren) und damit einem insgesamt durchschnittlichem Verfahren. Für ein durchschnittliches Verfahren ist eine Gebühr bis zur Mittelgebühr nicht unbillig. b) zur Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV-RVG) Die Berechnung der Erhöhungsgebühr ist zu Recht nicht streitig. Höhe der anwaltlichen Vergütung: Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung berechnet sich damit wie folgt: Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV-RVG (Mittelgebühr) 300,-- € Erhöhungsgebühr um 0,3 für einen weiteren Auftraggeber, Nr. 1008 VV-RVG 90,-- € Postpauschale, Nr. 7002 VV-RVG 20,-- € 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV-RVG 77,90 € Gesamt 487,90 €