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Beschluss

S 30 AS 337/13 ER

SG Kiel 30. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKIEL:2013:1010.S30AS337.13ER.0A
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Leitsätze
Die Rückausnahme nach § 7 Abs 6 Nr 1 SGB 2 greift in jeder Konstellation des Leistungsausschlusses nach § 2 Abs 1a BAföG und setzt nicht voraus, dass der Leistungsberechtigte im Haushalt seiner Eltern wohnt. (Rn.20)
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 02.10.2013 bis zum 31.12.2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 2. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 3. Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Kiel ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rückausnahme nach § 7 Abs 6 Nr 1 SGB 2 greift in jeder Konstellation des Leistungsausschlusses nach § 2 Abs 1a BAföG und setzt nicht voraus, dass der Leistungsberechtigte im Haushalt seiner Eltern wohnt. (Rn.20) 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 02.10.2013 bis zum 31.12.2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 2. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 3. Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Kiel ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) hat oder ob dieser Anspruch aufgrund der Ausbildung des Antragstellers ausgeschlossen ist. Der am …1991 geborene Antragsteller erwarb zunächst einen Hauptschulabschluss und absolvierte im Anschluss im Zeitraum von September 2008 bis Juli 2011 eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel, die er erfolgreich abschloss. In dieser Zeit erwarb er auch einen Realschulabschluss. Im Zeitraum von Juli 2011 bis Juli 2013 arbeitete der Antragsteller in seinem Ausbildungsbetrieb. Seit dem 05.08.2013 besucht er das Berufliche Gymnasium des Berufsbildungszentrums P. im P. mit dem Ziel, dort die allgemeine Hochschulreife zu erwerben. Der Antragsteller bezieht seit dem 01.08.2013 Wohngeld in Höhe von monatlich € 122,00 und geht einer geringfügigen Beschäftigung mit einem monatlichen Entgelt von ca. € 200,00 nach. Der Antragsteller wohnt bereits seit dem Sommer 2007 nicht mehr im elterlichen Haushalt. Zum 01.01.2012 zog er in die aktuell mit seinem Bruder gemeinsam bewohnte 2-Zimmer-Wohnung in S. Mit Bescheid vom 01.08.2013 lehnte das Amt für Soziales/Amt für Ausbildungsförderung des Kreises P. die Gewährung einer Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ab. Die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1a BAföG lägen nicht vor. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG werde Ausbildungsförderung für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Abs. 1a erfülle. Nach dieser Vorschrift werde Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Nach Auskunft des Jugend- und Sozialdienstes des Kreises R. sei dem Vater das Aufenthaltsbestimmungs-/Sorgerecht nicht entzogen. Die Prüfung des Amtes habe ergeben, dass von der Wohnung des Vaters in N. eine dem Gesetz nach entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte – ebenfalls in N. – erreichbar sei. Da die Notwendigkeit der auswärtigen Unterbringung somit nicht anerkannt werden könne, bestünde kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Mit Bescheid vom 17.09.2013 lehnte sodann der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab. Der Antragsteller befände sich in einer Zweitausbildung und eine solche sei nach dem SGB II nicht förderungsfähig. Mit Schreiben vom 26.09.2013 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid. Es liege kein Fall einer Zweitausbildung vor. Die Ausbildung sei grundsätzlich förderungsfähig. Der Anspruch des Antragstellers scheitere lediglich an der Vorschrift des § 2 Abs. 1a BAföG. Nach § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II finde der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II in diesem Fall keine Anwendung. Eine Entscheidung über den Widerspruch ist bis heute nicht ergangen. Der Antragsteller hat am 03.10.2013 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Kiel gestellt. Er wiederholt seine Argumentation, dass die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II einem Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II entgegenstehe, so dass er einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II habe. Es sei hierfür nicht Voraussetzung, dass er im Haushalt seiner Eltern wohne. Es genüge vielmehr das Erreichbarsein einer entsprechend zumutbaren Ausbildungsstätte. Ferner reicht er ein Schreiben des Jugend- und Sozialdienstes des Kreises R. vom 29.07.2013 ein. Der Mutter des Antragstellers sei das Sorgerecht entzogen worden. Aufgrund der beim Vater zerrütteten Familienverhältnisse sei der Antragsteller bereits im Sommer 2007 in eine Pflegefamilie gegeben worden. Eine Rückkehr in den väterlichen Haushalt sei nicht möglich. Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 02.10.2013 bis zu einem vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen. Er führt aus, dass der Antragsteller nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Er befinde sich seit dem 05.08.2013 in einer schulischen Ausbildung, die grundsätzlich nach dem BAföG förderungsfähig sei. Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 6 SGB II greife nicht, da sämtlichen Ausnahmeregelungen des § 7 Abs. 6 SGB II gemein sei, dass der Auszubildende im Haushalt der Eltern leben müsse, was nicht der Fall sei. Eine anderweitige Intention des § 7 Abs. 6 SGB II scheide aus, da durch Leistungen der Grundsicherung nicht eine Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene sichergestellt werden solle. Die Bestimmungen des BAföG würden andernfalls zweckwidrig unterlaufen. Der Kammer lagen die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners bei der Entscheidung vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sie Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greift nicht, da die Voraussetzungen der Rückausnahme nach § 7 Abs. 6 SGB II vorliegen. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, das heißt die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen das Vorliegen eines Anordnungsanspruches, also eines rechtlichen Anspruches auf die begehrte Maßnahme. Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Auflage, § 86b Rdnr. 27 und 29). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind sowohl der Anordnungsgrund, als auch der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Das bedeutet, dass die Beweisführung, die einem Antragsteller hinsichtlich der von ihm behaupteten entscheidungserheblichen Umstände grundsätzlich obliegt, vorerst nur einen geringeren Grad an Sicherheit vermitteln muss, als dies in einem Klageverfahren erforderlich wäre. Ihr Vorliegen muss lediglich überwiegend wahrscheinlich sein. Anhand dieser Maßstäbe hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg. Der Antragsteller hat das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruches, als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat einen Leistungsanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht (Nr. 1), ist erwerbsfähig (Nr. 2), hilfebedürftig (Nr. 3) und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4). Insbesondere sind die vorhandenen Einnahmen des Antragstellers (aktuell: Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung und Wohngeld) nicht ausreichend, um seinen Bedarf zu decken. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Der Umstand, dass der Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs. 5 SGB II erfüllt ist, steht dem Leistungsanspruch nicht entgegen, da die Rückausnahme des § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II greift. Nach § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51 – 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Besuch des Beruflichen Gymnasiums mit dem Ziel des Erwerbes der allgemeinen Hochschulreife ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG förderungsfähig. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, geleistet. Bereits durch diese Voraussetzungen ist die Förderungsfähigkeit der konkreten schulischen Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbes der allgemeinen Hochschulreife dem Grunde nach gegeben. Für einen Leistungsanspruch müssten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG zudem die Voraussetzungen des Abs. 1a erfüllt sein. Diese weitere Voraussetzung wirkt sich jedoch nicht auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach aus, wie auch der Regelungsgehalt des § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II zeigt. Festzuhalten ist damit nach der ersten Stufe der Prüfung, dass die Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II vorliegen. Allerdings steht die Rückausnahme des § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II dem Leistungsausschluss wiederum entgegen, denn auch die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage sind erfüllt, so dass ein Leistungsanspruch der Antragstellers besteht. Gemäß § 7 Abs. 6 SGB II findet Absatz 5 keine Anwendung auf Auszubildende, 1. die aufgrund der von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 60 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben, 2. deren Bedarf sich nach Satz § 12 Abs. 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 62 Absatz 1 oder § 124 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemisst oder 3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 1 findet der Ausschluss nach Abs. 5 keine Anwendung, wenn die Vorschrift des § 2 Abs. 1a BAföG dem Anspruch aus Ausbildungsförderung entgegensteht. Unstreitig ist dies in der streitgegenständlichen Konstellation der Fall. Nach § 2 Abs. 1a BAföG wird für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und 1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, 2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, 3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt. Der Leistungsanspruch nach dem BAföG scheitert bei dem Antragsteller daran, dass er zwar nicht bei seinen Eltern wohnt, jedoch von der Wohnung des Vaters aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar ist. Der Antragsteller könnte unstreitig auch in der Stadt N. eine Schule zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife besuchen. Daher ist (neben den Nummern 2 und 3) selbst die Nr. 1 nicht erfüllt. Ein Leistungsanspruch scheidet daher aufgrund der Regelung des § 2 Abs. 1a BAföG aus. Damit ist der Rückausschluss gemäß § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II nach seinem Wortlaut eröffnet. Der Kammer sind nach einer summarischen Prüfung keine Gründe dafür ersichtlich, die Vorschrift des § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II gegen ihren Wortlaut – etwa nach Sinn und Zweck der Regelung – auszulegen und für das Eingreifen der Rückausnahme das engere Tatbestandsmerkmal des Lebens im elterlichen Haushalt einzuführen. Vielmehr führt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG und damit der Leistungsausschluss nach dem BAföG zur Anwendung der Rückausnahme nach § 7 Abs. 6 SGB II (mit weiteren Nachweisen: SG Kassel, Beschluss vom 08.05.2009, S 6 AS 75/09 ER, Rdnr. 46, zitiert nach juris; ebenso: Thie, LPK-SGB II, 5. Auflage, § 7, Rdnr. 116; ausdrücklich offen gelassen: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2008, L 26 B 60/08 AS ER, L 26 B 61/08 AS PKH, Rdnr. 7, zitiert nach juris). Insbesondere greift das Argument, dass durch Leistungen der Grundsicherung nicht eine Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene sichergestellt werden dürfe, in dieser Konstellation nicht durch. Die Bestimmungen des BAföG werden hier gerade nicht zweckwidrig unterlaufen, sondern die Leistungsgewährung im Sinne des Gesetzgebers im Falle des § 2 Abs. 1a BAföG nach § 7 Abs. 6 SGB II auf den Grundsicherungsträger übertragen. Nach dem SGB II gibt es auch keinen Grundsatz, dass Leistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht zu zahlen sind, wenn sie bereits längere Zeit vor Antragstellung – hier aus nachvollziehbaren sozialen Gründen – einen eigenen Haushalt begründet haben. Auch ein Wertungswiderspruch zwischen der Regelung des § 7 Abs. 6 SGB II und weiteren Regelungen des SGB II ist aus diesem Grunde nicht ersichtlich. Nach alledem sind der Kammer keine Gründe für eine einschränkende Auslegung gegen den Gesetzeswortlaut ersichtlich. Abschließend war noch zu prüfen, ob dem Leistungsanspruch des Antragstellers nach dem BAföG eventuell weitere Gründe als allein die Vorschrift des § 2 Abs. 1a BAföG entgegenstehen. In diesem Falle könnte die Rückausnahme nach § 7 Abs. 6 SGB II nicht einschlägig sein. Allerdings fanden sich hierfür keine Anhaltspunkte. Die rein allgemeinbildende Schulausbildung ohne beruflichen Bezug mit dem Ziel des Erwerbes der allgemeinen Hochschulreife durch Ablegen der Abiturprüfung stellt eine Erstausbildung des Antragstellers und keine Zweitausbildung im Sinne des § 7 BAföG dar. Eine betriebliche Ausbildung steht einer Förderung mit BAföG nicht entgegen, weil diese dem Grunde nach nicht mit BAföG förderungsfähig ist (Winkler in: BeckOK BAföG, Stand: 01.03.2013, § 7, Rdnr. 1). Der Antragsteller hat zudem das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Derzeit hat der Antragsteller allein Einkommen in Form von Wohngeld in Höhe von monatlich € 122,00 und aus einer geringfügigen Beschäftigung im Umfang von monatlich ca. € 200,00. Sein Konto ist bereits überzogen. Es ist dem Antragsteller daher unzumutbar, eine Entscheidung über die Gewährung existenzsichernder Leistungen in der Hauptsache abzuwarten. Die vorläufige Gewährung von Leistungen ist zeitlich zu beschränken, da sie der Abwendung einer gegenwärtigen Notlage dienen soll und daher nie zukunftsoffen zugesprochen werden kann. Entsprechend dem Antrag waren vorläufig Leistungen ab dem 02.10.2013, begrenzt bis zum 31.12.2013, zu gewähren. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt xxx ist gem. § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO stattzugeben, da der Antrag aus den dargelegten Gründen Aussicht auf Erfolg hat, nicht mutwillig ist und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht entgegenstehen.