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Urteil

S 9 AL 55/13

SG Kiel 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKIEL:2016:0517.S9AL55.13.0A
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB 3 verlangt u. a. als betriebliche Voraussetzung gemäß § 97 SGB 3 das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses im versicherungsrechtlichen Sinn.(Rn.25) 2. Zwischen einem Kanalsteurer und dessen Interessenvertreter bei der Überwachung und Einsatzregelung auf dem Nord-Ostsee-Kanal als eingetragener Verein besteht ein Beschäftigungsverhältnis i. S. von § 97 SGB 3.(Rn.27) 3. Hauptzweck des Kurzarbeitergeldes ist es, den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze und den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer zu erhalten. Die Mitgliedschaft im interessenwahrenden Verein ist für den Kanalsteurer gleichbedeutend mit einem bestehenden Arbeitsverhältnis, weil dieser nur im Rahmen dieser Mitgliedschaft als Kanalsteurer im Nord-Ostsee-Kanal tätig werden kann.(Rn.28)
Tenor
1. Der Bescheid vom 14.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2013 wird insoweit aufgehoben, als damit eine Zahlung von Kurzarbeitsgeld für die Kanalsteuerer für ausgeschlossen erklärt wird und die Beklagte verpflichtet, die Anzeige über Arbeitsausfall wegen Kurzarbeitsgeld dahingehend neu zu bescheiden, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorlag und die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitsgeld auch in Bezug auf die Kanalsteuerer erfüllt werden. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB 3 verlangt u. a. als betriebliche Voraussetzung gemäß § 97 SGB 3 das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses im versicherungsrechtlichen Sinn.(Rn.25) 2. Zwischen einem Kanalsteurer und dessen Interessenvertreter bei der Überwachung und Einsatzregelung auf dem Nord-Ostsee-Kanal als eingetragener Verein besteht ein Beschäftigungsverhältnis i. S. von § 97 SGB 3.(Rn.27) 3. Hauptzweck des Kurzarbeitergeldes ist es, den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze und den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer zu erhalten. Die Mitgliedschaft im interessenwahrenden Verein ist für den Kanalsteurer gleichbedeutend mit einem bestehenden Arbeitsverhältnis, weil dieser nur im Rahmen dieser Mitgliedschaft als Kanalsteurer im Nord-Ostsee-Kanal tätig werden kann.(Rn.28) 1. Der Bescheid vom 14.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2013 wird insoweit aufgehoben, als damit eine Zahlung von Kurzarbeitsgeld für die Kanalsteuerer für ausgeschlossen erklärt wird und die Beklagte verpflichtet, die Anzeige über Arbeitsausfall wegen Kurzarbeitsgeld dahingehend neu zu bescheiden, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorlag und die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitsgeld auch in Bezug auf die Kanalsteuerer erfüllt werden. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die zulässige Klage ist begründet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld wegen des durch den Kläger am 08.03.2013 angezeigten Arbeitsausfalls auch in Bezug auf die Kanalsteurer vorliegen, mithin der Bescheid vom 14.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24.05.2013. Die Richtige Klageart für die Erreichung des angestrebten Ziels des Klägers ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Der Bescheid vom 14.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24.05.2013 ist rechtswidrig, soweit er das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitsgeld in Bezug auf die Kanalsteurer verneint. Dabei kann es dahinstehen, ob das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Kläger und den Kanalsteurern im Rahmen des Vorliegens der betrieblichen Voraussetzung (§ 97 SGB III), - was nach Auffassung der Kammer zutreffend ist - oder der persönlichen Voraussetzungen (§ 98 SGB III), für die Gewährung von Kurzarbeitergeld zu prüfen ist, weil im Rahmen eines Bescheides nach § 99 Abs. 3 SGB III auch das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen bindend durch Agentur für Arbeit festgestellt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 14. September 2010 – B 7 AL 29/09 R –, Rn. 16, juris). Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht zwischen dem Kläger und den Kanalsteurern ein Beschäftigungsverhältnis im versicherungsrechtlichen Sinne. Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts, der sich die Kammer anschließt, spricht die Tatsache der Überwachung und Einsatzregelung durch den Verein, die Bezahlung von Zeiten, die nicht an Bord eines Schiffes verbracht werden, die gleichmäßige, vom Einsatz auf einem Schiff und dem Gebührensatz unabhängige Entlohnung und die Abwicklung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge durch den Kläger gegen die Annahme von Einzelarbeitsverträgen mit den Schiffseignern. Einzelarbeitsverträge mit den Schiffseignern sind insbesondere deshalb abzulehnen, weil die Kanalsteurer auch für Zeiten entlohnt werden, in denen sie für bestimmte Schiffseigner nicht tätig werden und deswegen zu einem solchen nicht in vertraglicher Beziehung stehen (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. Mai 1957, L 3 Ar 15/56). Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein entgegen, nach der der Reeder und nicht der Kläger Arbeitgeber der Kanalsteurer ist (vgl. Beschluss vom 14.08.2008 - 2 TA 145/08 -; auch OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.03.1998 – 16 W 17/98). Zwar sprechen auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Ablehnung der Arbeitnehmereigenschaft von Rote-Kreuz-Schwestern (Beschluss vom 06.07.1995 – 5 AZB 9/93- juris) gute Gründe dafür, dass es sich bei den Kanalsteurern arbeitsrechtlich nicht um Arbeitnehmer des Klägers, sondern nur um seine Mitglieder handelt, weil der Kläger und die Kanalsteurer ihr Verhältnis im Rahmen der ihnen zustehenden Vertragsfreiheit vereinsrechtlich und nicht im Rahmen eines Arbeitsvertrags geregelt haben. Der Begriff des sozialrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses stimmt aber nicht in jedem Fall mit dem des arbeitsrechtlichen Arbeitsverhältnisses überein (vgl. Gitter, in: SGB 2004, 760). Nach der Ansicht der Kammer muss der Kläger auch im Rahmen der §§ 95 SGB III als Arbeitgeber der Kanalsteurer angesehen werden. Dies ergibt sich auch aus dem Hauptzweck des Kurzarbeitsgeldes, der in dem Verbleib in Beschäftigung besteht (BSG v. 14.03.2012 - B 14 AS 18/11 R - juris Rn. 17; Müller-Grune in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 95 SGB III, Rn. 30). Nach dem gesetzgeberischen Willen soll die Gewährung von Kurzarbeitergeld bei konjunkturell bedingten Arbeitsausfällen der Verhinderung von Arbeitslosigkeit und der Stabilisierung bestehender Beschäftigungsverhältnisse dienen. Den Arbeitnehmern sollen die Arbeitsplätze und den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer erhalten bleiben (BT-Drs. 13/4941, S. 183). Dieser Zweck kann im Hinblick auf die Kanalsteurer aber nur dann erfüllt werden, wenn von einem sozialrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und den Kanalsteurern ausgegangen wird. Denn auch wenn das Arbeitsverhältnis mit dem jeweiligen Schiffsreeder durch die Zahlung von Kurzarbeitsgeld nicht gesichert werden kann, weil es durch die fehlende Durchfahrt des Schiffes nicht zustande kommt, so kann durch die Zahlung doch die Mitgliedschaft des Kanalsteurers beim Kläger erhalten bleiben, der sonst nach der Dienstregelung des Klägers (Seite 96) bei geringem Verkehrsaufkommen gekündigt werden kann. Diese Mitgliedschaft ist für den Kanalsteurer aber gleichbedeutend mit einem bestehenden Arbeitsverhältnis, weil er nur im Rahmen dieser Mitgliedschaft als Kanalsteurer im Nord-Ostsee-Kanal tätig werden kann. Über den Antrag zu 3) war hier nicht zu entscheiden, weil die Frage, ob die Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig sind, in einem gesonderten Kostenfestsetzungsverfahren zu klären ist. Das Sozialgerichtsgesetz enthält keine § 162 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Vorschrift. Die mit dem Antrag zu 4) begehrte Festsetzung des Streitwerts hatte vorliegend nicht zu erfolgen, weil es sich bei Streitigkeiten, die Kurzarbeitsgeld zum Gegenstand haben, nicht um Verfahren nach § 197a SGG handelt, da das Verfahren einen Sozialleistungsanspruch zum Gegenstand hat (vgl. Kühl, in Brandt, SGB III, 7. Auflage, § 95 Rn. 21). Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld auch im Hinblick auf die Kanalsteurer vorliegen. Der Kläger ist ein eingetragener Verein und kümmert sich seit seiner Gründung am 24. September 1908 um alle Belange und Interessen seiner Mitglieder. Mitglieder des Klägers sind die Kanalsteurer. Gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung des Klägers in der Fassung vom 15.4.2009 ist er ein Zusammenschluss von Arbeitnehmern, die als Kanalsteurer im Interesse der Schifffahrt auf dem Nord-Ostsee-Kanal tätig sind. Er dient der Wahrung der Berufsinteressen der Kanalsteurer, sowie der Erfüllung sozialer Belange unter Ausschluss politischer und religiöser Tendenzen. In diesem Sinne nimmt er anstelle der seine Mitglieder in ihrer Gesamtheit einstellenden und entlohnenden Schiffseigner Teilfunktionen eines Arbeitgebers war, soweit die von den Schiffseigner gegenüber den Kanal Steuern zusätzlich zur Beschäftigung- und Entlohnungspflicht obliegenden Schutz- und Fürsorgepflichten geregelt und realisiert werden müssen. Mit Schreiben vom 22.04.1987 teilte die Beklagte dem Kläger mit, das der Kläger als Arbeitgeber der Kanalsteurer anzusehen sei und keine Bedenken bestünden, wenn er in dieser Eigenschaft im Falle des Eintritts von Arbeitslosigkeit für die Kanalsteurer die Arbeitsbescheinigung erstelle. Mit Schreiben vom 23.08.2011 wiederholte die Beklagte den Hinweis auf die Arbeitgeberfunktion des Klägers, führte aber weiter aus, dass eine Gewährung von Kurzarbeitsgeld generell daran scheitern dürfte, dass der Kläger nicht Arbeitgeber der Kanalsteurer sei. Am 8.3.2013 zeigte der Kläger bei der Beklagten einen Arbeitsausfall an. Die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit sei mit Wirkung von März 2013 bis April 2013 herabgesetzt. Bedingt durch den plötzlichen Ausfall der Schleusenanlage in Brunsbüttel sei die Menge zu steuernder Schiffe um 90 % reduziert worden. Dieses habe zur Folge, dass mit den verbleibenden Einnahmen die Gehälter nicht mehr bezahlt werden könnten. Mit Bescheid vom 14.3.2013 teilte die Beklagte mit, dass die Prüfung der Anzeige des Klägers ergeben habe, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliege und die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt seien. Kurzarbeitergeld werde deshalb denen vom Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern diese die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllten, ab 1.3.2013 für die Zeit des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, längstens jedoch bis 30.4.2013 bewilligt. Eine Zahlung von Kurzarbeitergeld für die Kanalsteurer sei ausgeschlossen, da diese in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stünden. Bei diesen komme nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen 2 TA 145/08 das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Reeder und dem Kanalsteurer zustande. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch vom 11.4.2013 begründete der Kläger damit, dass bereits das Landessozialgericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 10.5.1957 festgestellt habe, dass die Kanalsteurer ihre Tätigkeit im Rahmen einer unselbständigen Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübten. Dem stehe auch nicht das Urteil des Landesarbeitsgerichtes vom 14.8.2008 entgegen. Zumindest als Betriebsvertretung im Sinne des § 99 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sei der Kläger in der Lage Kurzarbeit anzuzeigen und Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die Beklagte sei auch durch die Grundsätze der Selbstbindung der Verwaltung und der Anspruchsberechtigung aufgrund von Beitragszahlungen in ihrer Entscheidung gebunden. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.5.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger übernehme eine sozialversicherungsrechtliche Teilfunktion eines Arbeitgebers, sei arbeitsrechtlich jedoch nicht Arbeitgeber seiner Mitglieder. Für die Voraussetzungen eines Anspruches auf Kurzarbeitergeld nach dem SGB III sei die arbeitsrechtliche Einordnung der Beschäftigung ausschlaggebend, denn Kurzarbeitergeld solle davor schützen, einen bestehenden Arbeitsvertrag mit Lohnanspruch bei Arbeitsausfall zu verlieren. Im Falle der Mitglieder des Klägers habe der Ausfall der Schleusenanlage verhindert, dass diese neue Arbeitsverhältnisse mit den Schiffsreedern begründen konnten. Den Antrag des Klägers auf Kurzarbeitergeld vom 21.6.2013 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.7.2013 für den Abrechnungsmonat März ab. Eine Zahlung von Kurzarbeitergeld sei für die Kanalsteurer ausgeschlossen, weil diese in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Kläger stünden. Am 24.6.2013 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er weiter daran festhält, dass er im Hinblick auf die Kanalsteurer aufgrund der von ihm übernommenen Teilfunktionen eines Arbeitgebers jedenfalls im sozialversicherungsrechtlichen Sinne auch die Arbeitgeberstellung innehat. Auch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Schleswig-Holstein vom 14.8.2008 stehe dieser Ansicht nicht entgegen, da das LAG ausdrücklich klargestellt habe, dass es sich bei der getroffenen Einordnung nur um eine arbeitsrechtliche und nicht um eine versicherungsrechtliche handele. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid vom 14.03.2013 zum Geschäftszeichen K 131/00495 wegen der Anzeige über Arbeitsausfall wegen Kurzarbeitsgeld nach dem SGB III vom 07. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2013 zum Geschäftszeichen 071.2-A131A34224- W-13101-00311/13 insoweit aufzuheben als damit eine Zahlung von Kurzarbeitsgeld für die Kanalsteuer als ausgeschlossen erklärt wird, 2. die Beklagte zu verpflichten über die Anzeige wegen Arbeitsausfall wegen Kurzarbeitsgeld nach dem SGB III des Beklagten vom 07.03.2013 in Bezug auf die betroffenen Kanalsteuerer den Kläger neu zu bescheiden und zwar mit dem Inhalt, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitsgeld auch in Bezug auf die Kanalsteuerer nach § 99 Abs. 3 SGB III in Verbindung mit §§ 95,96 und 97 SGB III erfüllt sind und Kurzarbeitsgeld deshalb den von dem Entgelt aus den betroffenen Kanalsteuerern für die Zeit des Vorliegens aller Anspruchsvoraussetzungen gewährt wird, sofern die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 98 SGB III), hilfsweise unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts neu zu bescheiden. 3. Die Hinzuziehung von Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären, 4. den Streitwert festzusetzen und 5. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der notwendigen Aufwendungen des Klägers für das Vorverfahren aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren dahingehend, dass die Kanalsteurer nicht die persönlichen Voraussetzungen des § 98 SGB III für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllen würden. Es sei auf die arbeitsrechtliche Einordnung der Beschäftigung abzustellen. Die Kanalsteurer stünden in keinem abhängigen Arbeitsverhältnis zum Kläger. Das Arbeitsverhältnis komme nur zwischen dem jeweiligen Reeder und dem Kanalsteurer zustande. Die Gerichtsakte und Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Satzung und die Dienstregelungen des Klägers lagen der Kammer bei der Entscheidung vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Unterlagen Bezug genommen.