Urteil
S 9 AL 73/20
SG Kiel 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKIEL:2022:0613.S9AL73.20.00
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Tenor
1. Der Erstattungsbescheid vom 7. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2020 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Der Erstattungsbescheid vom 7. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2020 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen. Die als reine Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG zulässige Klage ist begründet. Der Erstattungsbescheid vom 7. Mai 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war daher vom Gericht aufzuheben. Der Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid wurde von der Beklagten zu Unrecht als unzulässig verworfen. Zwar wurde vom Kläger die Monatsfrist für die Erhebung gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht gewahrt. Jedoch war in der streitbefangenen Konstellation die Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG eröffnet. Diese Frist wahrte der Kläger. Die Eröffnung der Jahresfrist folgt aus dem Umstand, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig und damit unrichtig i.S.d. § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG war. Die Rechtsbehelfsbelehrung muss auch über die zu beachtenden Formvorschriften der Einlegung informieren. Seit dem 1. Januar 2018 regelt § 84 Abs. 1 SGG, dass der Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) oder zur Niederschrift einzureichen ist. Nach § 36a Abs. 1 SGB I ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Eine Nachfrage bei der Beklagten ergab, dass diese den elektronischen Rechtsverkehr im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 7. Mai 2020 eröffnet hatte. In diesem Falle der rechtlichen Verpflichtung und faktischen Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs wäre eine Belehrung über diese Form der Widerspruchseinlegung zwingend in die Rechtsbehelfsbelehrung aufzunehmen gewesen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. Dezember 2018, L 6 AS 202/18 B ER; Beschluss vom 6. Mai 2021, L 6 AS 64/21 B ER; jeweils juris). In der streitbefangenen Konstellation konnte das Gericht in der Sache entscheiden, obwohl die Beklagte im Rahmen des Vorverfahrens keine Sachentscheidung getroffen hatte. Nach § 95 SGG ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. In der Regel ist streitbefangenen mithin der Gestalt der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides ist als Ausnahme nur dann möglich, wenn ein besonderes Interesse an einer isolierten Anfechtung besteht. Dies ist in der Regel bei sog. isolierter Beschwer im Widerspruchsbescheid aber auch bei Ermessensentscheidungen, Einräumung eines Beurteilungsspielraums oder von der Behörde zu treffenden Zweckmäßigkeitserwägungen der Fall. In der streitbefangenen Konstellation, in der die Rechtmäßigkeit der Geltendmachung einer Erstattung nach § 50 SGB X zwischen den Beteiligten in der Sache im Streit steht und in der die Beklagte bereits durch Überprüfungsbescheid vom 5. Januar 2020 zu verstehen gegeben hat, nicht von ihrer Entscheidung abweichen zu wollen, steht einer Sachentscheidung durch das Gericht nichts entgegen. Die isolierte Prüfung des Widerspruchsbescheides stellt hier nicht den einfacheren oder günstigeren Weg der Rechtsverfolgung dar. Vielmehr kann der Kläger nur im Wege einer Sachprüfung, die von ihm auch beantragt wird, sein Klagebegehren zielführend verfolgen. Die in Anwendung von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X rechtmäßig erfolgte Teilaufhebung der Leistung in Höhe von 138,30 € für den Monat Dezember 2019 – unter Berücksichtigung von § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB III – steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Der Kläger wendet sich nicht (mehr) gegen den Änderungsbescheid vom 7. Mai 2020. Trotz Teilaufhebung der Leistung besteht kein Anspruch der Beklagten auf Erstattung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegenüber dem Kläger. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistung zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Es handelt sich bei dieser Rechtsgrundlage um den zentralen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch im Sozialrecht. Die Vorschrift stellt die Basis für die Rückabwicklung rechtsgrundlos Vermögensverschiebungen dar. Dabei stellen Ansprüche der Leistungsträger gegen Leistungsempfänger den Regelfall dar. § 50 SGB X findet jedoch gleichfalls Anwendung auf solche öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander, die nicht in den Anwendungsbereich der vorrangig anzuwendenden §§ 102 ff. SGB X fallen. Hierunter fallen insbesondere Konstellationen, in denen ein Sozialleistungsträger einen anderen Sozialleistungsträger auf Erstattung von Leistungen in Anspruch nimmt, in denen an einen solchen mit für den Leistungsberechtigten befreiender Wirkung eine Leistung ausgezahlt wurde (vgl. exemplarisch BSG, Urteil vom 18. März 1999, B 14 KG 6/97 R, juris). Die vorrangig anzuwendenden §§ 102 ff. SGB X sind in der vorliegenden Konstellation auf Tatbestandsseite nicht erfüllt. Es liegt insbesondere keine Konstellation nach § 103 SGB X vor, in der der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosengeld nachträglich (anteilig) durch eine andere Sozialleistung entfiel. Vielmehr stellte sich nachträglich heraus, dass die Beklagte im Monat Dezember 2019 aufgrund von Erwerbseinkünften des Klägers zu einer geringeren Leistung von Arbeitslosengeld verpflichtet war und somit betreffend den Monat Dezember 2019 in einer um 138,30 € geringeren Höhe einem Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X durch das Jobcenter ausgesetzt gewesen wäre. Es handelt sich hier um die nachträgliche Korrektur einer unberechtigten Vermögensverschiebung zwischen der Beklagten und dem Jobcenter in Höhe des streitbefangenen Betrages zu Lasten der Beklagten, zu Gunsten des Jobcenters. Dies wird deutlich, wenn man die Leistungshöhe prüft, die bei rechtzeitiger Mitteilung der Erwerbstätigkeit im Monat Dezember 2019 durch den Kläger bestanden hätte: Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegenüber der Beklagten wäre in Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB III im Monat Dezember 2019 um 138,30 € geringer gewesen. Zugleich wäre jedoch sein aufstockender Anspruch auf Arbeitslosengeld II gegenüber dem Jobcenter im Monat Dezember 2019 um 138,30 € ausgefallen, weil das Gehalt in diesem Monat noch nicht zugeflossen war und mithin nicht zur Verfügung stand. Der interne Erstattungsbetrag nach den §§ 102 ff. SGB X zwischen der Beklagten und dem Jobcenter hätte sich um 138,30 € reduziert. In dieser Konstellation scheidet ein Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegenüber dem Kläger aus. Ihm sind die Leistungen nicht im Sinne dieser Vorschrift bereits erbracht worden. Da in der streitbefangenen Konstellation kein Anspruch der Beklagten auf Rückerstattung der gezahlten Erstattung in Anwendung von §§ ff. 102 SGB X gegenüber dem Jobcenter besteht, richtet sich der Anspruch nach dem insoweit nachrangigen § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. In diesem Verhältnis ist die allein zwischen der Beklagten und dem Jobcenter (nachträglich (rechtsgrundlose) Vermögensverschiebung erfolgt und somit auszugleichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Die Zulassung der Berufung erfolgt nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Rechtsfrage, ob in Konstellationen, in denen dem Leistungsberechtigten keine Leistungen ausgezahlt wurden, sondern die Leistungen in Anwendung der §§ 102 ff. SGB X mit befreiender Wirkung vollständig an einen anderen Sozialleistungsträger gezahlt wurden und sich dann nachträglich die Höhe des Erstattungsanspruches der Leistungsträger untereinander verringert, ein Anspruch auf partielle Rückerstattung der erfolgten Erstattungen in Anwendung von § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorrangig zwischen den Leistungsträgern stattzufinden hat, ist bislang nicht hinreichend geklärt. Die Konstellation der nachträglichen Korrektur der Erstattungshöhe betrifft nicht nur diesen Einzelfall; sie ist für viele Fälle relevant und eine Klärung liegt damit im allgemeinen Interesse. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung in Höhe von 138,30 €. Der alleinstehende und nicht erwerbstätige Kläger stand im Bezug laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) als er sich am 2. Dezember 2019 bei der Beklagten persönlich arbeitssuchend meldete. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 24. Januar 2020 Arbeitslosengeld in Höhe von 12,42 € kalendertäglich (Zahlbetrag), ohne Anrechnung von Nebeneinkommen. Für den Zeitraum vom 2. Dezember 2019 bis zum 29. Februar 2020 erfolgte keine Auszahlung. Das Jobcenter hatte insoweit einen Erstattungsantrag bei der Beklagten gestellt. Diesem Erstattungsantrag des Jobcenters kam die Beklagte für den benannten Zeitraum in Höhe von 1.027,80 € nach. Durch einen Datenabgleich wurde sowohl der Beklagten als auch dem Jobcenter eine geringfügige Beschäftigung des Klägers bekannt. Der Kläger hatte im Zeitraum vom 2. bis zum 31. Dezember 2019 im Café B… erarbeitet. Er erhielt ein Gehalt in Höhe von 303,27 € brutto = netto. Die Auszahlung erfolgte im Januar 2020. Auf die Anhörung der Beklagten teilte der Kläger mit, dass der geschilderte Sachverhalt zutreffend sei, die Gehaltsabrechnung fügte er bei. Mit Änderungsbescheid vom 7. Mai 2020 nahm die Beklagte für den Monat Dezember 2019 eine Teilaufhebung nach § 48 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), vor. Das Arbeitslosengeld betrage nunmehr im Zeitraum vom 2. bis zum 31. Dezember 2019 kalendertäglich 7,81 €. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Änderungsbescheid lautete wie folgt: „Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Agentur für Arbeit Kiel einzureichen, und zwar innerhalb eines Monats, nachdem dieser Bescheid Ihnen bekannt gegeben worden ist.“ Ebenfalls mit Bescheid vom 7. Mai 2020 machte die Beklagte eine Erstattung in Höhe von 138,30 € gegenüber dem Kläger geltend. Der Bescheid enthielt eine identische Rechtsbehelfsbelehrung. Das Jobcenter hob die Leistungsgewährung anteilig für Januar 2020 auf und machte eine Erstattung in Höhe von 162,62 € gegenüber dem Kläger geltend. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte. Er erhob Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. Mai 2020, höchst vorsorglich stellte er einen Überprüfungsantrag. Der Bevollmächtigte beantragte Einsicht in die Verwaltungsakte und die Verbis-Vermerke. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2020 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Der Bescheid vom 7. Mai 2020 sei am selben Tag bei der Post aufgegeben worden. Er gelte damit am 10. Mai 2020 als bekannt gegeben. Die Widerspruchsfrist ende somit am 10. Juni 2020. Der Widerspruch sei nicht binnen dieser Frist eingegangen. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei vollständig und verständlich gewesen. Es seien keine Gründe erkennbar, die eine Fristverlängerung rechtfertigen oder eine Wiedereinsetzung nach § 67 Sozialgesetzbuch (SGG) ermöglichen könnten. Der Kläger hat am 21. Dezember 2020 Klage am Sozialgericht Kiel erhoben. So sei es bereits formell rechtswidrig, den Widerspruch als unzulässig zu verwerfen. Zum einen sei im Widerspruchsschreiben vom 18. Dezember 2020 Akteneinsicht beantragt worden. Vor der Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig sei kein rechtliches Gehör gewährt worden. Auch sei der Widerspruch nicht verfristet gewesen; die Rechtsbehelfsbelehrung sei unvollständig gewesen, so habe der Hinweis auf die Möglichkeit einer elektronischen Einlegung gefehlt. In der Sache sei zwar die teilweise Aufhebung der Leistung für den Monat Dezember 2019 rechtmäßig, nicht jedoch die Geltendmachung einer Erstattung. Die Beklagte habe hier vorrangig einen internen Ausgleich mit dem Jobcenter vorzunehmen. Der Kläger sei durch § 107 SGB X vor einer Geltendmachung gegenüber seiner Person geschützt. Die Leistungen seien nicht dem Kläger zugeflossen, sondern im Rahmen eines Erstattungsanspruchs nach §§ 102 ff. ans Jobcenter gezahlt worden. Allein in diesem Verhältnis sei nunmehr die Erstattung geltend zu machen. Der Kläger beantragt: Der Erstattungsbescheid vom 7. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2020 wird aufgehoben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass keine Verpflichtung bestanden habe, den Kläger anzuhören. Die Aufhebung beruhe auf den Angaben des Klägers und weiche von diesen nicht ab. Die Rechtsbehelfsbelehrung entspräche den gesetzlichen Vorgaben und internen Anweisungen. Fehler in der Belehrung seien nicht ersichtlich. Gründe, die gegen eine Erstattungspflicht des Klägers sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Mit Bescheid vom 5. Januar 2020 hat die Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers gegen die Bescheide vom 7. Mai 2019 als in der Sache unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidungen seien nicht zu bestanden. Der Kammer lagen bei der Entscheidung die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Unterlagen Bezug genommen.