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Urteil

S 1 KR 719/17

SG Koblenz 1. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Versicherter kann die Höhe des Zusatzbeitrages gerichtlich nur eingeschränkt überprüfen lassen. (Rn.18) 2. Es ist nicht verfassungswidrig, dass Versicherte den Zusatzbeitrag aus Versorgungsbezügen allein zu tragen haben. (Rn.21)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Versicherter kann die Höhe des Zusatzbeitrages gerichtlich nur eingeschränkt überprüfen lassen. (Rn.18) 2. Es ist nicht verfassungswidrig, dass Versicherte den Zusatzbeitrag aus Versorgungsbezügen allein zu tragen haben. (Rn.21) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Zahlung des Zusatzbeitrages aus seinen Versorgungsbezügen und Erstattung der bereits seit 01.07.2016 gezahlten Zusatzbeiträge. Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie nach § 242 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben wird. Die Krankenkassen haben den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). Der Zusatzbeitragssatz ist so zu bemessen, dass die Einnahmen aus dem Zusatzbeitrag zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Höhe der Rücklage decken; dabei ist die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen nach § 220 Absatz 2 Satz 2 SGB V je Mitglied zugrunde zu legen. Gemäß § 194 Nr. 4 SGB V muss die Satzung der Krankenkasse Bestimmungen über die Festsetzung des Zusatzbeitrages nach § 242 SGB V enthalten. Der Verwaltungsrat der Beklagten hat in seiner Sitzung am 10.12.2015 den 42. Nachtrag zur Satzung beschlossen und in § 14 der Satzung geregelt, dass ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag in Höhe von 0,59 % der beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung erhoben wird. Das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde hat diese Satzungsänderung mit Bescheid vom 21.12.2015 genehmigt. Grundlage der Erhebung des Zusatzbeitrages ist somit § 14 der Satzung der Beklagten in der ab 01.01.2016 geltenden Fassung. § 14 der Satzung der Beklagten ist nicht rechtswidrig, soweit er den kassenindividuellen Zusatzbeitrag auf 0,59 % festgelegt hat. Die Frage, in welchem Umfang die Erhebung eines Zusatzbeitrages der gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist in der Rechtsprechung bislang nicht hinreichend geklärt (offen gelassen in LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011, L 11 KR 3607/10). Den Krankenkassen steht allerdings ein weiter Bewertungsspielraum hinsichtlich der Frage zu, ob ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds gedeckt ist, und erfordert zugleich eine Prognose für die Zukunft. Der Krankenkasse steht dabei eine gerichtlich nicht zu überprüfende Einschätzungsprärogative zu, bei der nur die tatsächlichen Grundlagen der Prognose gerichtlicher Überprüfung zugänglich sind. Bei einer solchen Prognose durch die Krankenkasse bestehen systembedingt Ungewissheiten, weil sowohl die Einnahmenseite aufgrund der Ungewissheit der volkswirtschaftlichen Entwicklung als auch die Ausgabenseite aufgrund neuer Methoden oder Arzneimittel unerwartete Veränderungen aufweisen können (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.11.2011, L 10 KR 33/11 B ER). In Ausübung ihres Rechts zur Selbstverwaltung kann die Krankenkasse jede Kombination aus ihr zugänglichen Handlungsoptionen in Betracht ziehen und deren Auswirkungen gegen diejenigen der Bestimmung eines Zusatzbeitrages abwägen (Gestaltungsspielraum). Dabei können die Auswirkungen etwa einer radikalen Streichung von Satzungsleistungen oder die Reduktion der Verwaltungskosten durch generellen Personalabbau oder Abbau des Serviceangebotes für die einzelne Kasse durchaus als so schwerwiegend betrachtet werden, dass ihr die Bestimmung eines Zusatzbeitrages als vorzugswürdig erscheint. Die Positionierung der Kassen im Wettbewerb steht nach dem Willen des Gesetzgebers in der Selbstbestimmung der Krankenkasse; eine unmittelbare Verpflichtung zur Erhebung von Zusatzbeiträgen bei Feststellung einer Unterdeckung im Status quo ist hiermit ebenso wenig vereinbar wie umgekehrt die Verpflichtung zum Ergreifen sonstiger Maßnahmen vor Erhebung eines Zusatzbeitrages. Den Kassen steht es demnach frei, sich für umfangreiche Satzungsleistungen sowie hohe Qualität von Leistungen und Service und damit bewusst für eine Unterdeckung infolge des resultierenden erhöhten Finanzbedarfs zu entscheiden. Umgekehrt kann sie im Falle der Feststellung einer aktuellen Unterdeckung jede rechtlich zulässige Option zur Verminderung des Finanzbedarfs wählen und so der gesetzlichen Verpflichtung zur Bestimmung des Zusatzbeitrages entgehen (Propp in juris PK - SGB V, 3. Auflage 2016, § 242 Randnr. 24f.). Die Prognoseentscheidung der Beklagten, sie benötige im Jahre 2016 neben dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % einen zusätzlichen Beitragssatz in Höhe von 0,59 %, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz im Klageverfahren vom 24.01.2018 die Ende 2015 getroffene Prognose dargelegt, wie hoch ihr Etat im Jahre 2016 sein werde und mit welchen Leistungsausgaben und insbesondere mit welchen Steigerungen bei den Leistungsausgaben sie seinerzeit rechnete. Damit hat sie ausreichend die Erhebung des Zusatzbeitrages begründet. Weiterführende Informationen kann der Kläger lediglich im Rahmen von § 305 b SGB V verlangen. Nach dieser Vorschrift veröffentlichen die Krankenkassen im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Internetpräsenz zum 30. November des dem Berichtsjahr folgenden Jahres die wesentlichen Ergebnisse ihrer Rechnungslegung in einer für die Versicherten verständlichen Weise. Zu veröffentlichen sind insbesondere Angaben zur Entwicklung der Zahl der Mitglieder und Versicherten, zur Höhe und Struktur der Einnahmen, zur Höhe und Struktur der Ausgaben sowie zur Vermögenssituation. Ausgaben für Prävention und Gesundheitsförderung sowie Verwaltungsausgaben sind gesondert auszuweisen. Näheres regelt § 38 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung in der Fassung der Änderung vom 19.01.2015 (BAnz AT 23.01.2015 B9). Die Beklagte ist dieser Verpflichtung nachgekommen und hat im elektronischen Bundesanzeiger die Rechnungslegung zum Geschäftsjahr 2016 veröffentlicht. Auf der Internetpräsenz der Beklagten (www.hkk.de/ueber-uns/Geschaeftsberichte) kann der Geschäftsbericht für das Jahr 2016 eingesehen werden, der eine ausführliche Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben im Jahre 2016 enthält. Darüber hinaus ist die Beklagte nicht verpflichtet, den einzelnen Versicherten gegenüber ihre Prognose über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben im laufenden oder kommenden Jahr detailliert zu erläutern und Unterlagen vorzulegen. Voraussetzung für die Erhebung des Zusatzbeitrages ist die Zustimmung des Verwaltungsrates (§ 4 der Satzung der Beklagten), der die Gesamtheit der Versicherten repräsentiert und durch die Sozialversicherungswahlen nach § 45 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) demokratisch legitimiert ist. Die dort gewählten Vertreter der Versicherten erhalten seitens des Vorstandes der Beklagten die erforderlichen Unterlagen, um die Notwendigkeit der Erhebung eines Zusatzbeitrages beurteilen zu können. Daneben steht den sonstigen Mitgliedern der Beklagten kein Anspruch zu, über diese Prognoseentscheidung in detaillierter Form unterrichtet zu werden. Gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V tragen Versicherungspflichtige die Beiträge aus Versorgungsbezügen allein. Die Erhebung des Zusatzbeitrages allein beim Versicherten verletzt keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch zu finanzieren wären. Einen solchen Grundsatz kennt das Grundgesetz nicht. Die Forderung nach einer jeweils hälftigen Verteilung der Beitragslast auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist rechtspolitischer Natur und mangels verfassungsrechtlicher Grundlage gegenüber anderslautenden Anordnungen des Gesetzgebers nicht einklagbar (SG Dresden, Beschluss vom 16.08.2010,S 18 KR 327/10 ER Randnr. 16). Inwieweit europarechtliche oder internationale Rechtsvorschriften dem entgegenstehen sollen, hat der Kläger nicht näher dargelegt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass durch den Zusatzbeitrag auch Leistungen finanziert werden, die der Kläger als Rentner nicht in Anspruch nehmen kann. Die gesetzliche Krankenversicherung kennt eine Vielzahl von Leistungen (z.B. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche), die nur von bestimmten Versichertengruppen in Anspruch genommen werden können, jedoch solidarisch durch alle Versicherten finanziert werden. Ebenfalls entspricht es dem Solidargedanken der gesetzlichen Krankenversicherung, Leistungen auch an Personen zu gewähren, die bisher keine Beitragszahlungen erbracht haben. Zudem sieht § 243 SGB V einen ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % für Mitglieder vor, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Hiervon profitieren jedoch nur Mitglieder, bei denen generell ein Anspruch auf Krankengeld ausscheidet, und nicht Mitglieder wie der Kläger, deren Krankengeldanspruch gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V wegen des Bezuges einer Rente wegen voller Erwerbsminderung individuell ausgeschlossen ist. Die Entscheidung des Verwaltungsrates der Beklagten über die Erhebung eines Zusatzbeitrages für das Jahr 2016 ist rechtlich einwandfrei zustande gekommen und durch die zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt worden. Über den Widerspruch des Klägers hat der nach § 7 der Satzung zuständige Widerspruchsausschuss gemäß der Ergebnisniederschrift in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Besetzung mit zwei Mitgliedern aus der Gruppe der Versicherten und einem Mitglied aus der Gruppe der Arbeitgeber entschieden. Schließlich steht der Erhebung des Zusatzbeitrages nicht entgegen, dass es an einer ordnungsgemäßen Belehrung des Klägers über das Sonderkündigungsrecht fehlt. Erhebt die Krankenkasse nach § 242 Abs. 1 SGB V erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann nach § 175 Abs. 1 S. 5 SGB V die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von § 175 Abs. 1 S. 1 SGB V bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder gemäß § 175 Abs. 1 S. 6 SGB V in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht nach Satz 5, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages nach § 242a SGB V sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Abs. 5 SGB V hinzuweisen; überschreitet der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, so sind die Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln. Die Erhebung des Zusatzbeitrages wurde durch die Beklagte bereits ab 01.01.2016 beschlossen, der Kläger ist jedoch erst zum 01.07.2016 Mitglied der Beklagten geworden. Eine Information über den Zusatzbeitrag brauchte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu erfolgen, da das Kündigungsrecht nach § 175 Abs. 1 S. 5 SGB V bereits abgelaufen war und deshalb nicht mehr greifen konnte. Zudem ist der Kläger in Kenntnis der Höhe des Zusatzbeitrages Mitglied der Beklagten geworden. Es wäre deshalb widersinnig, ihm nunmehr ein sofortiges Kündigungsrecht einzuräumen, zumal er im Klageverfahren nicht vorgetragen hat, zu welcher gesetzlichen Krankenkasse ohne Zusatzbeitrag oder einem geringeren Zusatzbeitrag als dem der Beklagten er hätte wechseln wollen. Der Kläger ist nach alledem zur Tragung des Zusatzbeitrages aus den gewährten Versorgungsbezügen verpflichtet, so dass auch für die Vergangenheit kein Beitragserstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2 SGB IV besteht. Die Klage ist deshalb abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Krankenkasse zu Recht einen Zusatzbeitrag auf Versorgungsbezüge erhebt. Der am … 1965 geborene schwerbehinderte Kläger ist seit Februar 2008 Rentner. Er bezieht neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsbezüge von der ... und von der Pensionskasse der Mitarbeiter der .... Die Zahlbeträge beliefen sich im Juli 2016 auf 208,35 € und auf 25,08 €. Seit dem 01.07.2016 ist der Kläger bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) krankenversichert. Die Beklagte erhebt seit dem 01.01.2016 neben dem bundeseinheitlichen Beitragssatz von 14,6 % einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag von 0,59 %, im Jahr 2015 betrug der Zusatzbeitrag 0,40 %. Mit Bescheiden vom 19.09.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die gezahlten Versorgungsbezüge seien beitragspflichtig. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung betrage 14,60 %, der Zusatzbeitrag der Beklagten 0,59 %. Die Zahlstellen würden den Beitrag aus den Versorgungsbezügen berechnen, einbehalten und direkt an die Beklagte überweisen. Der Kläger legte Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, die Erhebung der Krankenkassenbeiträge und insbesondere des Zusatzbeitrages sei rechtswidrig. Das rechtmäßige Zustandekommen der entsprechenden Entscheidungen der zuständigen „Gremien“ werde ausdrücklich bestritten. Die Erhebung des Zusatzbeitrages ausschließlich bei Arbeitnehmern und Rentnern verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip und gegen internationales Recht. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2017 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 04.10.2017 beim Sozialgericht Koblenz eingegangene Klage. Der Kläger trägt vor, seine Klage richte sich gegen die alleinige Übernahme der Kosten für den Zusatzbeitrag. Außerdem sei die Berechnung der so genannten Einkommensanrechnung zur gesetzlichen Krankenkasse beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche für den gesetzlich Versicherten viel zu gering berechnet. Weiterhin bestreite er das ordnungsgemäße Zustandekommen der Entscheidung zum Widerspruchsbescheid und das ordnungsgemäße Zustandekommen der Satzung der Beklagten. Es sei nicht akzeptabel, dass er als Schwerbehinderter die Kosten für den Zusatzbeitrag in voller Höhe zu tragen habe. Dies entspreche nicht dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip. Zudem sei dies nicht mit europarechtlichen und mit internationalem Recht vereinbar. Es bestünden verfassungsmäßige Bedenken gegen die einseitige und alleinige Belastung von Arbeitnehmern und Rentnern mit dem Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenkasse, insbesondere wenn dadurch Personengruppen partizipierten, die nichts in die gemeinsame Krankenkasse einzahlen würden. Die Beklagte habe das Gesetzesrecht unzutreffend angewandt. Die gesetzlichen Vorschriften verstießen gegen Art. 3 sowie Art. 14 Grundgesetz (GG). Soweit Rentner von der Erhebung des zusätzlichen Krankenkassenversicherungsbeitrages betroffen seien und diesen aus ihrer Rente allein zu tragen hätten, liege bereits ein Verstoß gegen das Versicherungsprinzip, das Äquivalenzprinzip und den Generationenvertrag vor. Der streitbefangene Zusatzbeitrag sei nämlich alleine zur Finanzierung der Ausgaben der Beklagten bestimmt, welche die Rentner teilweise gar nicht in Anspruch nehmen könnten, wie z.B. Krankengeld. Zudem führe das systematische und einseitige Belasten von solchen Beiträgen zu einer verfassungswidrigen Entwertung vertrauensgeschützter Positionen. Ein Zusatzbeitrag dürfe nur erhoben werden, wenn sich für das laufende Geschäftsjahr ein Finanzdefizit abzeichne. Hierzu sei vorab eine entsprechende Kalkulation bzw. Schätzung der zuständigen Krankenversicherung erforderlich, die noch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten müsse. Wesentliche Voraussetzung für die Fälligkeit eines Zusatzbeitrages sei die rechtlich ordnungsgemäße Belehrung des Versicherten über das Sonderkündigungsrecht. Eine solche Belehrung sei nicht erfolgt. Die Beklagte sei deshalb auch verpflichtet, die bereits gezahlten Zusatzbeiträge zu erstatten. Weiterhin verweise er auf sein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Koblenz gegen den Rentenversicherungsträger (S 17 R 649/16). Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 19.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die ab 01.07.2016 erhobenen Zusatzbeiträge zuzüglich Zinsen zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält ihre Entscheidungen für rechtmäßig. Ergänzend trägt sie vor, der Haushaltsplan 2016 und die Satzungsänderung zur Höhe des Zusatzbeitrages 2016 sei vom Verwaltungsrat am 10.12.2015 beschlossen worden. Der Haushaltsplan sei rechtzeitig dem Bundesversicherungsamt zur Prüfung vorgelegt worden, Einsprüche habe es keine gegeben. Das Bundesversicherungsamt habe die Satzungsänderung zur Höhe des Zusatzbeitrages am 21.12.2015 genehmigt. Im Rahmen der Haushaltsplanung seien die Vorgaben des Bundesversicherungsamtes zu den Einnahmen und Eckwerten entsprechend umgesetzt worden, die erwarteten Veränderungen auf der Ebene der gesetzlichen Krankenversicherung des Schätzungskreises seien ebenfalls eingeflossen. Durch das außergewöhnliche, nicht zu erwartende Versichertenwachstum im Jahr 2016, welches deutlich über dem geplanten Wachstum gelegen habe, seien die tatsächlichen Werte sowohl auf der Ausgabenseite als auch auf der Einnahmenseite anders als erwartet ausgefallen. Die gute Morbidität der Neuzugänge habe dazu geführt, dass die Ausgaben wesentlich geringer als die Einnahmen gestiegen seien. Deshalb sei das im Haushaltsplan errechnete Haushaltsdefizit letztendlich nicht eingetreten. Außerdem seien das Abschlussergebnis für das Jahr 2016 termingerecht im Bundesanzeiger und auf der Webseite veröffentlicht worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten. Der Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.