Urteil
S 10 SO 35/24
SG Koblenz 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKOBLE:2024:1216.S10SO35.24.00
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Leitsätze
1. Der Einsatz eines aus der Versicherungsleistung einer privaten Unfallversicherung stammenden Vermögens stellt keine Härte im Sinne des § 90 Abs 3 SGB XII dar. (Rn.31)
2. Die Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung sind insbesondere nicht mit Schmerzensgeldzahlungen vergleichbar. (Rn.39)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Einsatz eines aus der Versicherungsleistung einer privaten Unfallversicherung stammenden Vermögens stellt keine Härte im Sinne des § 90 Abs 3 SGB XII dar. (Rn.31) 2. Die Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung sind insbesondere nicht mit Schmerzensgeldzahlungen vergleichbar. (Rn.39) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide vom 15.11.2022 und 29.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2024 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten gemäß §§ 19 Abs. 2 Satz 1, 41 SGB XII Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen i.S.d. § 43 SGB XII, bestreiten können. Zwar gehört der Kläger gemäß §§ 19 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, 41 Abs. 1, Abs. 3 SGB XII zum grundsicherungsberechtigten Personenkreis. Ausweislich der Verwaltungsakte des Beklagten (vgl. Bl. 53) ist auf Ersuchen der Verbandsgemeinde K. durch die zuständige Rentenversicherung die dauerhafte volle Erwerbsminderung des über achtzehnjährigen Klägers i.S.d. § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) festgestellt worden. Er ist jedoch in der Lage, seinen notwendigen Lebensunterhalt ausreichend aus eigenen Mitteln, nämlich i.S.d. §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 90 f. SGB XII aus seinem vorhandenen Vermögen zu bestreiten. Gemäß §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 90 Abs. 1 SGB XII ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, soweit sich aus § 43 Abs. 2 ff. bzw. § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII nichts Abweichendes ergibt. Hierzu zählen alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld und Geldeswert. Verwertbar ist Vermögen dann, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30.04.2020 – B 8 SO 12/18 R, juris Rn. 14 mwN). Dem Kläger stand aufgrund der bei ihm im Jahr 2011 eingetretenen hundertprozentigen Invalidität eine Versicherungsleistung der D. in Höhe von 416.250,00 EUR zu, die als verwertbares Vermögen einzusetzen ist. Soweit diese zunächst im Jahr 2013 zur Auszahlung an den Vater des Klägers gelangte, stand dem Kläger spätestens ab Erreichen der Volljährigkeit, d.h. ab Dezember 2018, ein Anspruch auf Auszahlung gegenüber seinem Vater in dieser Höhe zu. Die entsprechende Forderung war damit Gegenstand des Vermögens des Klägers. Mit der Auszahlung der Versicherungssumme auf das Girokonto des Klägers im September 2021 wurde anstelle der Forderung der entsprechende Geldbetrag Gegenstand seines Vermögens. Es handelt sich infolge der schlichten Substitution auch für den Monat September nicht um Einkommen, sondern um Vermögen des Klägers. Das aus der Versicherungsleistung der privaten Unfallversicherung stammende Vermögen in Höhe von 416.250,00 EUR ist entgegen der Auffassung des Klägers auch als verwertbares Vermögen einzusetzen. Es ist keiner der Ausnahmetatbestände der §§ 43 Abs. 2 ff., 90 Abs. 2 und 3 SGB XII einschlägig. Das verwertbare Vermögen des Klägers übersteigt die Vermögensfreigrenze gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 Halbs. 1 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte. Die genaue Höhe der geschützten Beträge bestimmt sich nach § 96 Abs. 2 SGB XII i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Barbeträge-VO). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Barbeträge-VO a.F. betrug das Schonvermögen bis Ende 2022 für jede in § 43 Abs. 1 SGB XII genannte volljährige Person 5.000,00 EUR, seither beträgt es 10.000,00 EUR. Beide Beträge liegen deutlich unterhalb des Vermögens, das dem Kläger zur Verfügung steht. Der Einsatz oder die Verwertung des Vermögens stellt auch keine besondere Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII dar. Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Der Begriff der Härte ist zunächst im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII zu sehen, d.h. das Ziel der Härtevorschrift muss in Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen, nämlich dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten (BSG, Urteil vom 30.04.2020 – B 8 SO 12/18 R, juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 20/06 R, juris Rn. 15). Während die Vorschriften über das Schonvermögen typische Lebenssachverhalte regeln, bei denen es als unbillig erscheint, die Sozialhilfe vom Einsatz bestimmter Vermögensgegenstände abhängig zu machen, regelt § 90 Abs. 3 SGB XII atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs. 2 SGB XII vergleichbar sind und zu einem den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII entsprechenden Ergebnis führen (BSG aaO; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] vom 26.1.1966 – V C 88.64, juris Rn. 42 noch zu § 88 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz [BSHG]). Eine Härte liegt vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, wie z.B. der Art, Schwere und Dauer der Hilfe, des Alters, des Familienstands oder der sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zur besonderen wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden nachhaltig beeinträchtigt ist (BSG aaO; BVerwG, Urteil vom 14.5.1969 – V C 167.67, juris Rn. 20). Dabei ist für die Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB XII die Herkunft des Vermögens grundsätzlich unerheblich. In der Rechtsprechung sind hiervon allerdings Ausnahmen für diejenigen Konstellationen anerkannt, in denen der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden Zahlung als Einkommen (vgl. § 82 ff. SGB XII) auch im Rahmen der Vermögensanrechnung durchgreift, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 20/06 R zum Blindengeld; BVerwG, Urteil vom 4.9.1997 – 5 C 8/97 zum Erziehungsgeld; BVerwG, Urteil vom 28.3.1974 – V C 29.73 zur Grundrentennachzahlung). Insbesondere bleibt vor diesem Hintergrund auch ein aus Schmerzensgeldzahlungen gebildetes Vermögen grundsätzlich nach § 90 Abs. 3 SGB XII einsatzfrei. Denn gemäß § 83 Abs. 2 SGB XII ist eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geleistet wird, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Ein aus Schmerzensgeldzahlungen gebildetes Vermögen ist angesichts der gleichen Zweckbestimmung daher ebenfalls zu privilegieren (vgl. BSG, Urteil vom 15.4.2008 – B 14/7b AS 6/07 R, juris Rn. 16 ff.; BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 - 5 C 22/93). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine besondere Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII für den Einsatz des Vermögens, das im Wesentlichen aus Leistungen einer privaten Unfallversicherung stammt, hier nicht schon aus der besonderen Herkunft des Vermögens. Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung sind keine Schmerzensgeldzahlungen i.S.d. § 253 Abs. 2 BGB und sind diesen auch nicht gleichzustellen. Nach § 253 Abs. 2 BGB wird Schmerzensgeld im Falle der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung wegen des Schadens gewährt, der nicht Vermögensschaden ist (sogenannter immaterieller Schaden). Schuldner einer Entschädigungsleistung nach § 253 Abs. 2 BGB ist der Schädiger. Demnach ist die vom Kläger erhaltene Versicherungsleistung bereits deshalb kein Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB, weil das private Unfallversicherungsunternehmen, die D., nicht Schädiger des Klägers ist (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 20.11.2018 – S 15 AS 2690/18, juris Rn. 32). Die Leistungen sind nur anlässlich einer unfallbedingt erlittenen Körper- und Gesundheitsverletzung des Klägers gezahlt worden, weil dieser Umstand den Versicherungsfall darstellte. Die D. war nicht selbst unfallbeteiligt. Die privaten Unfallversicherungsleistungen sind auch nicht mit Schmerzensgeldzahlungen vergleichbar. Hintergrund der gesetzlichen Einkommensprivilegierung des Schmerzensgeldes gemäß § 83 Abs. 2 SGB XII und der sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung über § 90 Abs. 3 SGB XII fortsetzenden Vermögensprivilegierung von aus Schmerzensgeldzahlungen bestehenden Ansparungen ist der Umstand, dass dem Schmerzensgeld nach dem gesetzgeberischen Grundgedanken eine Sonderrolle innerhalb der sonstigen Einkommens- und Vermögensarten zukommt (so BVerfG, Beschluss vom 16.03.2011 – 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08, juris Rn. 51). Denn es verfolgt zwei ganz konkrete Zwecke: Es soll dem Geschädigten sowohl einen angemessenen Ausgleich für den zugefügten immateriellen Schaden als auch Genugtuung für das erlittene Unrecht bieten (so bereits BVerfG, Beschluss vom 11.07.2006 – 1 BvR 293/05, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil v. 18.05.1995 – 5 C 22/93, juris Rn. 12 ff.; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, juris Rn. 14). Diese Zweckrichtungen decken sich gerade nicht mit dem Zweck staatlicher Fürsorgeleistungen, insbesondere dem Zweck der Sozialhilfe, die die (materielle) Deckung des Lebensunterhalts zu gewährleisten bestimmt ist. Die Berücksichtigung als einzusetzendes Einkommen oder Vermögen würde insofern als Härte empfunden (so BT-Drs. 7/308, S. 17 zu Nr. 24 im Zusammenhang mit der Ergänzung des Abs. 2 in § 77 BSHG a.F., der dem jetzigen § 83 Abs. 2 SGB XII entsprach). Denn der Doppelfunktion des Schmerzensgeldes kann nur Genüge getan werden, wenn dem Geschädigten das Schmerzensgeld vollumfänglich neben dem Bezug von Sozialhilfe erhalten bleibt. Den Versicherungsleistungen aus einer privaten Unfallversicherung liegt kein mit der Doppelfunktion des Schmerzensgeldes vergleichbarer (immaterieller) Zweck zugrunde. Nach Ziff. 2.1.1.1. der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2008), die dem Versicherungsvertrag des Vaters des Klägers mit der D. zugrunde lagen, werden Invaliditätsleistungen gezahlt, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist (Invalidität). Nach Ziff. 2.1.2.1 f. AUB 2008 werden die Invaliditätsleistungen als Kapitalbetrag gezahlt, wobei Grundlage für die Berechnung der Leistungshöhe die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität sind. Eine Bestimmung, für welchen Zweck die gezahlten Leistungen zu verwenden sind, findet sich in den AUB ausdrücklich nicht. Auf dem auf den Vater des Klägers ausgestellten Versicherungsschein (vgl. Bl. 185 der Verwaltungsakte) heißt es: „Die D. Versicherung AG versichert hiermit […] die folgende(n) Person(en) gegen die wirtschaftlichen Folgen körperlicher Unfälle bis zur Höhe der jeweils aufgeführten Versicherungssumme.“ Hieraus wird erkennbar, dass die Invaliditätsleistungen einer privaten Unfallversicherung und Schmerzensgeldzahlungen i.S.d. § 253 Abs. 2 BGB zwar denselben Anlass haben können, nämlich eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit. Die Leistungen der Unfallversicherung dienen aber gerade nicht speziell der Entschädigung immaterieller Unfallfolgen; sie sollen vielmehr vor allem die wirtschaftlichen, d.h. die materiellen Einbußen kompensieren, die der Versicherte infolge seiner Invalidität erleidet (vgl. so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.01.2010 – L 1 B 29/09 AS, juris Rn. 4 und Beschluss vom 22.12.2010 – L 19 AS 2075/10 B ER, juris Rn. 23; LSG Sachsen, Urteil vom 13.03.2008 – L 2 AS 143/07, juris Rn. 28 f.; SG Karlsruhe, Urteil vom 20.11.2018 – S 15 AS 2690/18, juris Rn. 31). Jedenfalls kann die Unfallversicherungsleistung ihrer Natur nach keine Genugtuungsfunktion haben, da die Unfallversicherung gerade nicht der Unfallverursacher, d.h. der Schädiger, ist und der Leistung aus eigener Versicherung mithin jeglicher „Vergeltungscharakter“ von vornherein fehlt. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf eine Prozesskostenhilfeentscheidung des OLG Koblenz (Beschluss vom 20.03.2019 – 9 WF 119/19, juris Rn. 4) einwendet, man sei hinsichtlich der Begriffsdefinition der Invalidität in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen als „dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit“ ausdrücklich von dem früheren Invaliditätsbegriff der „dauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit“ abgerückt, wodurch die schadensausgleichende Funktion der Invaliditätsleistung nunmehr im Vordergrund stehe und über § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt sei, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Der Begriff der Leistungsfähigkeit umfasst nach dem allgemeinen Sprachverständnis jedenfalls auch die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten. Die Begriffserweiterung ermöglicht, im Sinne der Versicherten auch unfallbedingte Beeinträchtigungen unabhängig von ihrem Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit für die Beurteilung heranzuziehen, ob ein Leistungsfall vorliegt und in welcher Höhe die Leistungen zu zahlen sind. Denn gem. Ziff. 2.1.2.2.1 der AUB 2008 hängt dies von Art und Ausmaß der Funktionsunfähigkeit von Körperteilen und Sinnesorganen ab. Dass die damit einhergehende Erweiterung der Definition der Invalidität und damit auch der Definition des Leistungsfalls zugleich auch eine Änderung der Zweckrichtung der Versicherungsleistungen zur Folge haben sollte, ist nicht ersichtlich. Nach wie vor stehen die Leistungen dem Versicherten frei zur Verfügung, um etwaige wirtschaftliche Unfallfolgen zu kompensieren. Den Leistungen aus einer Unfallversicherung liegt damit gerade ein Zweck zugrunde, der sich – jedenfalls auch – mit dem Zweck der Sozialhilfe deckt. Sie dienen im Falle eines zeitweiligen oder dauerhaften unfallbedingten Ausfalls von anderweitigem Einkommen gerade auch der Existenzsicherung des Versicherten durch Deckung des Lebensunterhalts und haben damit Versorgungscharakter (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.01.2010 – L 1 B 29/09 AS, juris Rn. 4 und Beschluss vom 22.12.2010 – L 19 AS 2075/10 B ER, juris Rn. 23; LSG Sachsen, Urteil vom 13.03.2008 – L 2 AS 143/07, juris Rn. 28; SG Karlsruhe, Urteil vom 20.11.2018 – S 15 AS 2690/18, juris Rn. 31; vgl. auch jeweils zur Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung BSG, Urteil vom 05.09.2007 – B 11b AS 15/06 R, juris Rn. 28 und Urteil vom 06.12.2007 – B 14/7b AS 20/07 R, juris Rn. 22). Einer darüberhinausgehenden Zweckbindung unterliegen die Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung gerade nicht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2010 – L 19 AS 2075/10 B ER, juris Rn. 23; LSG Sachsen, Urteil vom 13.03.2008 – L 2 AS 143/07, juris Rn. 28). Dass der Gesetzgeber im Rahmen der Berücksichtigung von Einkommen und angespartem Vermögen grundsätzlich sämtliche Zahlungen mit Entgeltfunktion erfassen wollte – auch soweit sie im Zusammenhang mit erlittenen Körperschäden gewährt werden –, zeigt insbesondere die Ausnahmevorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Dort sind auch Leistungen, Renten und Beihilfen aufgeführt, die an einen erlittenen Körper- oder Gesundheitsschaden anknüpfen, sich jedoch nach speziellen Gesetzen wie zum Beispiel dem Soldatenentschädigungsgesetz (Nr. 2) oder dem Bundesentschädigungsgesetz (Nr. 3) richten und damit besondere, gesetzlich definierte Zwecke verfolgen. Im Umkehrschluss sind grundsätzlich alle übrigen Leistungen infolge eines erlittenen Schadens einzusetzen. Die Leistungen aus einer Unfallversicherung sind damit dem Grunde nach nicht anders zu beurteilen als Vermögen, das ein SGB XII-Antragsteller im Vorfeld der Antragstellung aus eigener Wirtschaftskraft für den Fall einer unfallbedingten Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit angespart hat. Auch solches Vermögen ist jenseits der Vermögensfreigrenze vollumfänglich einzusetzen. Für die – hinsichtlich der Zweckrichtung vergleichbare – Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist bereits höchstrichterlich anerkannt, dass entsprechendes Einkommen und Vermögen keiner Privilegierung unterliegt, auch nicht anteilig (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2007 – B 11b AS 15/06 R und Urteil vom 06.12.2007 – B 14/7b AS 20/07 R; zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2011 – 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08). Die dort geführte Argumentation ist nach Auffassung der Kammer auf die Anrechnung von Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung übertragbar. Eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus den sonstigen Umständen des Einzelfalls. Die Belastungen, die mit einem Einsatz und einer Verwertung des Vermögens des Klägers einhergehen, sind nicht so außergewöhnlich und gewichtig, dass sie eine Nichtberücksichtigung erforderlich erscheinen ließen. Zwar ist anzuerkennen, dass der Kläger neben den üblichen Kosten für die Lebenshaltung aufgrund seiner Invalidität behinderungsbedingte Mehraufwendungen zu tragen haben wird, die ihn in seiner wirtschaftlichen Freiheit einschränken. Würde ihm sein Vermögen verbleiben, könnte dies die Auswirkungen seiner Behinderung auf seine weitere Lebensgestaltung abmildern. Gleichwohl erscheint die Behinderung des Klägers allein noch nicht als derart atypischer Umstand, dass sich der Einsatz des Vermögens im Falle des Klägers als Härte darstellen würde. Vielmehr ist die Erwerbsunfähigkeit der leistungsberechtigten Personen gerade eines der zwei gesetzlich vorgesehenen persönlichen Tatbestandsmerkmale für den Bezug von Grundsicherungsleistungen, vgl. § 41 Abs. 3 SGB XII. Das Vorliegen einer die Erwerbsunfähigkeit begründenden Behinderung ist demnach nicht etwa ein seltener Ausnahmefall, sondern vielmehr typische Ursache für die Notwendigkeit, Grundsicherungsleistungen in Anspruch nehmen zu müssen. Demnach ist auch das Interesse der Antragsteller, vorhandenes Vermögen für den Ausgleich behinderungsbedingter Mehraufwendungen einsetzen zu können und es nicht für die allgemeinen Lebenshaltungskosten aufwenden zu müssen, nicht atypisch. Demnach muss es in dieser klassischen Fallgestaltung bei dem Grundsatz bleiben, dass vorhandenes Vermögen vorrangig einzusetzen ist. Im Unterschied zu Antragstellern, die ihr einzusetzendes Vermögen aus eigenen finanziellen Mitteln angespart haben, kommt im Fall des Klägers noch hinzu, dass dem Kläger die Versicherungsleistungen zuteilwurden, ohne dass er hierfür zuvor selbst Versicherungsbeiträge gezahlt hätte. Auch ermöglicht ihm die konkrete Höhe des Vermögens weit mehr als den von den Ausnahmevorschriften des § 90 Abs. 2 SGB XII beabsichtigten finanziellen Spielraum. Es erschiene unbillig, dem Kläger neben einem solchen Vermögen existenzsichernde Grundsicherungsleistungen zu gewähren. Der Kläger wird nach alledem durch einen Einsatz seines Vermögens nicht in ungewöhnlich hohem Maße in seiner sozialen Stellung beeinträchtigt. Eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII ist im Falle des Klägers nicht anzunehmen. Das Vermögen des Klägers ist auch nicht zeitweilig aufgrund der Übergangsregelung des § 141 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. Art. 1 § 1 Abs. 1 der Verordnung gemäß § 141 Abs. 6 SGB XII, die anlässlich der Covid-19-Pandemie eingeführt wurden, außer Acht zu lassen. Nach diesen Vorschriften wird bezüglich Leistungen nach dem Dritten und Viertel Kapitel für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01. März 2020 bis zum 31. Dezember 2022 beginnen, abweichend unter anderem von §§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1, 90 SGB XII Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist. Erheblich ist das Vermögen, wenn es so deutlich oberhalb der Vermögensfreigrenzen des SGB XII liegt, dass für jedermann offenkundig ist, dass die Gewährung existenzsichernder Leistungen nicht gerechtfertigt ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.01.2021 – L 7 AS 5/21 B ER, juris Rn. 17; SG Oldenburg, Beschluss vom 23.04.2020 – S 21 SO 8/20 ER, juris Rn. 19; Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 141 SGB XII Rn. 30). In der Rechtsprechung und Literatur werden hier in Ermangelung einer gesetzgeberischen Konkretisierung Größenordnungen bis etwa 60.000,00 EUR noch als unerheblich angesehen (vgl. hierzu Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 141 SGB XII Rn. 30 ff. m.w.N.). Die Übergangsregelung des § 141 Abs. 2 Satz 1 SGB XII greift vor diesem Hintergrund im Falle des Klägers nicht, da bei ihm jedenfalls erhebliches Vermögen deutlich über 60.000,00 EUR vorlag und noch vorliegt. Ob und inwieweit das Vermögen des Klägers einer Rückforderung der Mutter in Höhe von 5.000,00 EUR unterliegt, war vor diesem Hintergrund nicht weiter zu ermitteln. Selbst bei Abzug einer solchen Forderung überstiege das verbleibende Vermögen den Freibetrag gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII weiterhin deutlich und wäre auch weiterhin als erhebliches Vermögen i.S.d. § 141 Abs. 2 SGB XII anzusehen. Ebenfalls dahinstehen kann, ob dem Kläger für den Zeitraum vor der Auszahlung der Versicherungssumme vom Konto seines Vaters auf sein eigenes Girokonto ein Anspruch auf darlehensweise Leistungsgewährung gemäß § 91 SGB XII zustand. Denn jedenfalls ist mit Gutschrift des Geldes auf dem klägerischen Konto nur wenige Tage nach der Antragstellung auf Grundsicherungsleistungen der etwaige Grund für eine darlehensweise Leistungsgewährung entfallen. Insoweit war nicht weiter aufklärungsbedürftig, ob dem Kläger der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens zuvor unmöglich war, weil er gehindert gewesen wäre, den Anspruch gegen seinen Vater zeitnah durchzusetzen. Ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen scheidet daher insgesamt aus. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit ab dem 01.02.2022 bis fortlaufend, insbesondere ohne Anrechnung der Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung. Der 2000 geborene Kläger leidet an einer mehrfachen Behinderung, die ihre Ursache in einem schwerwiegenden Unfall des Klägers im Jahr 2011 hat. Infolge der unfallbedingten Behinderung ist der Kläger dauerhaft voll erwerbsgemindert. Er ist nicht in der Lage, seine Geschäfte eigenständig zu erledigen und steht daher unter rechtlicher Betreuung, zum einen durch seine Mutter für den Aufgabenbereich der Gesundheitssorge, zum anderen durch die Rechtsanwältin Frau Sch. für die Bereiche Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern. Der Kläger lebt mit seiner Mutter in einer gemeinsamen Wohnung. Aus einer privaten Unfallversicherung bei der D. Versicherung AG (im Folgenden „D.“), die der Vater des Klägers seinerzeit im Sinne einer Fremdversicherung gemäß § 179 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für diesen abgeschlossen hatte, gelangte nach dem Unfall, nämlich im Wesentlichen im Jahr 2013, eine Versicherungssumme in Höhe von 416.250,00 € zur Auszahlung. Aufgrund der Minderjährigkeit des Klägers zum damaligen Zeitpunkt zahlte die D. die Summe zunächst auf das Konto des Vaters aus, der das Vermögen des Klägers für diesen verwaltete. Bei der Verbandsgemeinde K. stand der Kläger bis Februar 2024 im Grundsicherungsbezug. Mit Bescheid vom 24.03.2022 stellte die Verbandsgemeinde die Leistungen rückwirkend zum 01.02.2022 ein, da der Kläger ab diesem Zeitpunkt in den Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommen wurde, d.h. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhielt und infolgedessen die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII begründet wurde. Eine Wiederaufnahme der Grundsicherungsleistungen durch den Beklagten erfolgte zunächst nicht, da der Kläger – noch gegenüber der Verbandsgemeinde K. – mit Schreiben vom 17.02.2022 die Einstellung der Grundsicherungsleistungen ab März 2022 erbeten hatte. Er hatte hierzu mitgeteilt, er werde im März schenkweise Zuwendungen erhalten, die über dem Freibetrag liegen würden. Tatsächlich wurde dem Girokonto des Klägers am 09.03.2022 ein Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR gutgeschrieben. Diese Gutschrift war von der Mutter des Klägers veranlasst worden. Diese hatte der Verbandsgemeinde K. mit E-Mail vom selben Tag mitgeteilt, sie lasse dem Kläger diese Summe schenkweise zukommen, um ihn mit seiner Schwester gleichzustellen, die von der Mutter finanzielle Unterstützung im Studium erhalten habe. Unter dem 31.08.2022, bei dem Beklagten eingegangen am 02.09.2022 stellte die Betreuerin Frau Sch. für den Kläger einen Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, sowohl rückwirkend für die Zeit vom 01.02.2022 bis 31.08.2022 als auch für die Zeit ab dem 01.09.2022. In den Antragsunterlagen war angegeben, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung über ein Bankguthaben iHv 12.516,14 EUR verfüge und ihm eine Forderung aus einer privaten Unfallversicherung in Höhe von 416.250,00 EUR gegen seinen Vater zustehe. Auf Nachfrage des Beklagten teilte die Betreuerin mit Schreiben vom 12.09.2022 mit, dass die Versicherungssumme aus der privaten Unfallversicherung nunmehr auf dem Konto des Klägers eingegangen sei. Aus den vorliegenden Kontoauszügen ist ersichtlich, dass die Summe dem Kläger am 06.09.2022 auf seinem Girokonto gutgeschrieben worden war. Mit Bescheid vom 15.11.2022 lehnte der Beklagte den Antrag auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII für die Zeit ab dem 01.09.2022 wegen vorhandenen Vermögens ab. Mit weiterem Bescheid vom 29.11.2022 lehnte der Beklagte auch den Antrag auf die rückwirkende Leistungsgewährung für die Zeit vom 01.02.2022 bis 31.08.2022 ab. Zur Begründung führte er aus, dass eine Leistungsgewährung für diese Zeit aufgrund der bestehenden Forderung gegen den Vater des Klägers nur darlehensweise hätte gewährt werden können. Mit der zwischenzeitlichen Durchsetzung des Herausgabeanspruchs gegen den Vater sei der Grund für eine darlehensweise Hilfegewährung jedoch entfallen, da der laufende Bedarf nunmehr aus dem Vermögen des Klägers gedeckt werden könne. Mit Schreiben vom 21.11.2022 und 07.12.2022 ließ der Kläger durch seine Betreuerin jeweils Widerspruch gegen die Bescheide einlegen. Er begründete diese im Wesentlichen damit, dass der Einsatz des Vermögens aus der privaten Unfallversicherung für ihn eine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII darstelle. Die Zahlungen aus einer Unfallversicherung seien Schmerzensgeldleistungen gleichzustellen, die nicht als Vermögen einzusetzen seien. Dies habe auch das OLG Koblenz in einer Prozesskostenhilfeentscheidung vom 20.03.2019 – 9 WF 119/19 so gesehen. Zudem verweist der Kläger auf § 7 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) 88: "Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten...". Mit dieser Formulierung sei man von der zuvor geltenden Invaliditätsdefinition im Sinne einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, wie sie noch in den AUB 61 festgeschrieben gewesen sei, abgerückt. Das habe zur Folge, dass fortan die schadensausgleichende Funktion der Invaliditätsleistung im Vordergrund stehe und über § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2024 wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Zwar sei der Kläger dem Grunde nach leistungsberechtigt. Er sei aber in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen zu bestreiten. Hierzu wurde im Wesentlichen auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 22.04.2024 eingegangenen Klage. Er wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus den Widerspruchsbegründungen. Ergänzend trägt er vor, sein über den – seiner Ansicht nach nicht anzurechnenden – Versicherungsbetrag hinausgehendes Vermögenunterliege einer (Rück-)Forderung der Mutter des Klägers in Höhe von 5.000,00 EUR. Anders als im Antragsformular angegeben, habe sein Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung 7.988,53 EUR betragen, sodass das nach Abzug der 5.000,00 EUR verbleibende Vermögen deutlich unter dem Schonbetrag liege. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 15.11.2022 und 29.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2024 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Sozialhilfeleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII seit dem 01.02.2022 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide fest und verweist im Wesentlichen auf deren Begründung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts.