Urteil
S 11 KR 607/18
SG Koblenz 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKOBLE:2019:0918.S11KR607.18.00
5mal zitiert
10Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Erfolgt die Beitragsfestsetzung bei freiwillig versicherten hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, darf bei der Krankengeldberechnung das Arbeitseinkommen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zunächst dem für die letzte Beitragsfestsetzung zugrunde gelegten Steuerbescheid entnommen werden; dies gilt auch dann, wenn dieser Steuerbescheid nicht das Kalenderjahr betrifft, das dem Jahr, in dem die Arbeitsunfähigkeit eintritt, unmittelbar vorausgeht. (Rn.24)
2. Werden Beiträge nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze aufgrund negativer Einkünfte im letzten Einkommenssteuerbescheid erhoben, ergibt sich kein Anspruch auf Krankengeld. Ein "Mindestkrankengeld" ist nicht vorgesehen. (Rn.24)
3. Bei § 47 Abs 4 S 2 SGB V handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung. Liegen der Krankenkasse konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das Einkommen, wie es sich aus dem für die letzte Beitragsbemessung herangezogenen Einkommenssteuerbescheid ergibt, erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspricht, so muss das erzielte Arbeitseinkommen konkret ermittelt werden. (Rn.25)
4. Entscheidend für die Beurteilung durch die Krankenkasse ist nicht der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung über den Krankengeldanspruch. Legt der Versicherte bis dahin einen Steuerbescheid vor, der für die Zeit vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit positive Einkünfte ausweist, ist dieser zu berücksichtigen. (Rn.26)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 08.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2018 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ab dem 21.06.2017 Krankengeld bis einschließlich 19.01.2018 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
3. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgt die Beitragsfestsetzung bei freiwillig versicherten hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, darf bei der Krankengeldberechnung das Arbeitseinkommen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zunächst dem für die letzte Beitragsfestsetzung zugrunde gelegten Steuerbescheid entnommen werden; dies gilt auch dann, wenn dieser Steuerbescheid nicht das Kalenderjahr betrifft, das dem Jahr, in dem die Arbeitsunfähigkeit eintritt, unmittelbar vorausgeht. (Rn.24) 2. Werden Beiträge nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze aufgrund negativer Einkünfte im letzten Einkommenssteuerbescheid erhoben, ergibt sich kein Anspruch auf Krankengeld. Ein "Mindestkrankengeld" ist nicht vorgesehen. (Rn.24) 3. Bei § 47 Abs 4 S 2 SGB V handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung. Liegen der Krankenkasse konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das Einkommen, wie es sich aus dem für die letzte Beitragsbemessung herangezogenen Einkommenssteuerbescheid ergibt, erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspricht, so muss das erzielte Arbeitseinkommen konkret ermittelt werden. (Rn.25) 4. Entscheidend für die Beurteilung durch die Krankenkasse ist nicht der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung über den Krankengeldanspruch. Legt der Versicherte bis dahin einen Steuerbescheid vor, der für die Zeit vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit positive Einkünfte ausweist, ist dieser zu berücksichtigen. (Rn.26) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 08.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2018 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ab dem 21.06.2017 Krankengeld bis einschließlich 19.01.2018 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. 3. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte zu tragen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Krankengeld für die Zeit ab dem 21.06.2017 bis einschließlich 19.01.2018 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung des Einkommensteuerbescheides vom 19.10.2017 für das Jahr 2016. Der Bescheid der Beklagten vom 08.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2018 war entsprechend aufzuheben und die Beklagte zur Leistung zu verurteilen. Versicherte haben gemäß § 44 Abs. 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und 41 SGB V) behandelt werden. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 SGB V). Dem Kläger steht aufgrund der ab dem 21.06.2017 und bis zum 19.01.2018 nahtlos festgestellten Arbeitsunfähigkeit dem Grunde nach ein Anspruch auf Krankengeld zu. Im Rahmen des seit dem 15.08.2015 bestehenden Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten als freiwilliger Versicherung aufgrund selbständiger Tätigkeit ist ein Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche nach Beginn einer Arbeitsunfähigkeit vereinbart. Dass Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 21.06.2017 bis einschließlich 19.01.2018 bestanden hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht auch ein Zahlungsanspruch des Klägers. Der Kläger kann für die Zeit vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitseinkommen nachweisen, das von der Beklagten im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung von Krankengeld zu berücksichtigen war. Die Höhe des Krankengeldes regelt § 47 SGB V. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V beträgt es 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts (bezüglich abhängig beschäftigter Arbeitnehmer) oder Arbeitseinkommens (bezüglich selbstständig Erwerbstätiger). Der Krankengeldberechnung ist das nach näherer Maßgabe des § 47 Abs. 2 SGB V zu ermittelnde Regelentgelt zugrunde zu legen. Gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V gilt als Regelentgelt für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Was unter Arbeitseinkommen im Sinne des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V zu verstehen ist, legt § 15 Abs. 1 S 1 SGB IV fest. Danach ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit; gemäß § 25 Abs. 1 EStG ist dabei maßgeblicher Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr. Die Ermittlung nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V erfolgt damit nach der sog. Referenzmethode. Referenzzeitraum sowohl für die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V als auch für die Berechnung des Krankengelds nach §§ 44, 47 SGB V ist das letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossene Kalenderjahr. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit erst nach Ablauf des Veranlagungs- bzw. Referenzzeitraums feststeht. Entwicklungen außerhalb dieses Referenzzeitraums werden nicht berücksichtigt. Dies kann dazu führen, dass sowohl bei der Beitragsbemessung wie bei der Berechnung des Krankengelds Änderungen nur zeitversetzt berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 06.11.2008 - B 1 KR 28/07 R = juris). Einhellige Meinung in der Rechtsprechung ist, dass sich auch bei freiwillig versicherten Selbständigen das Krankengeld grundsätzlich nach dem tatsächlich erzielten Einkommen richtet. Das Arbeitseinkommen im Referenzjahr ist in der Regel dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmen, der der Beitragsfestsetzung zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu Grunde lag, es sei denn der Steuerbescheid betrifft einen Zeitraum, der so weit zurückliegt dass er die aktuellen Einkommensverhältnisse nicht widerspiegelt (vgl. BSG, Beschluss vom 24.07.2009 - B 1 KR 85/08 B = juris). Für die Berechnung des Krankengeldes kommt es dabei auf das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen und nicht etwa auf das für die Beitragsberechnung maßgebende Mindesteinkommen nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V („fiktives Mindesteinkommen“) an. Lag das tatsächlich erzielte Einkommen unter dem für die Beitragserhebung maßgeblichen fiktiven Mindesteinkommen, so wird dennoch das Krankengeld anhand des (niedrigeren) tatsächlichen Einkommens ermittelt. Dies hat das BSG unter Hinweis auf die Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes wiederholt bekräftigt (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2004 – B 1 KR 17/04 R = juris; zuletzt BSG, Urteil vom 22.02.2017 - B 3 KR 47/16 B = juris). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Beklagte im vorliegenden Fall den Einkommensteuerbescheid herangezogen, der ihr für die letzte Beitragsberechnung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorlag. Dies war der Einkommensteuerbescheid vom 30.11.2016 für das Jahr 2015. Dabei hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die Maßgeblichkeit des Arbeitseinkommens im Kalenderjahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit dazu führen kann, dass - trotz verpflichtender Beitragszahlung - mangels Arbeitseinkommen im Referenzjahr dennoch Krankengeld nicht gezahlt wird. Dies verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht (so BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 1 KR 17/04 R = juris; BSG, Urteil vom 30.03.2004 – B 1 KR 32/02 R = juris). Anders als die Beklagte dies angenommen hat, führt die Anwendung der genannten Grundsätze hier jedoch dazu, dass nicht der Einkommensteuerbescheid vom 30.11.2016 für das Jahr 2015, sondern der Einkommensteuerbescheid vom 19.10.2017 für das Jahr 2016 für die Ermittlung des Arbeitseinkommens vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde zu legen ist. Referenzjahr für die Berechnung des Krankengelds wegen der am 21.06.2017 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit wäre das Kalenderjahr 2016. Der von der Beklagten zugrunde gelegte Einkommensteuerbescheid vom 30.11.2016 betrifft das Jahr 2015. Er weist Negativeinkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Gewerbebetrieb) in Höhe von - 709,00 € aus. Dieser Einkommenssteuerbescheid war zwar Grundlage für die Berechnung der Beiträge und führte zur Beitragsbemessung nach Maßgabe des Mindesteinkommens. Entgegen der Annahme der Beklagten ist dieser Einkommensteuerbescheid aber nicht der Berechnung des Krankengelds für die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 21.06.2017 zugrunde zu legen. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 spiegelt nicht die Einkommenssituation des Klägers im Referenzjahr 2016 wider. Nach dem Urteil des BSG vom 06.11.2008 (Az. B 1 KR 28/07 R), das auch von der Beklagten herangezogen wird, bemisst sich das Krankengeld bei hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen nach dem erzielten Arbeitseinkommen und nicht nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Krankengeld als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden soll, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (tatsächlich) bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen (sog. Einkommensersatzfunktion). Dass in den Fällen, in denen Versicherte Beiträge aufgrund einer (fiktiven) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zahlen, sich aus diesem Mindestbeitrag kein Anspruch auf Gewährung eines „Mindestkrankengeldes“ herleiten lässt, ist ständige Rechtsprechung und nicht zu beanstanden. Auch der Grundsatz, dass für die Berechnung des Krankengeldes die Höhe des letzten Arbeitseinkommens grundsätzlich dem Einkommensteuerbescheid entnommen werden kann, der für die letzte Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde, ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen ist dem Umstand geschuldet, dass der Versicherte typischerweise zur Sicherung seines Lebensunterhaltes auf die Zahlung von Krankengeld angewiesen ist und die Bewilligung des Krankengeldes deshalb möglichst rasch erfolgen soll. Die Krankenkasse muss ihre Entscheidung anhand einfach festzustellender Tatsachen rasch und verwaltungspraktikabel treffen können. Dazu gehört auch, dass bei der Frage, welches Arbeitseinkommen der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt erzielt und das damit seine Einkommenssituation geprägt hat, auf die letzte Beitragsbemessungsgrundlage zurückgegriffen werden kann (so BSG in seinem Urteil vom 06.11.2008, a.a.O. Rn. 13 ff. mit Verweis auf BSGE 98, 43). Dies hat zur Folge, dass bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbständigen die tatsächlich erzielten Einnahmen in der Regel nur zeitversetzt berücksichtigt werden, weil im Rahmen des Einkommensteuerrechts das Kalenderjahr der maßgebliche Veranlagungszeitraum ist und vor Schluss eines Kalenderjahres der ermittelte Gewinn aus selbständiger Tätigkeit nicht feststeht. Liegt – wie hier – der Beitragsbemessung ein vom Finanzamt erlassener Einkommensteuerbescheid zugrunde, ist deshalb die konkrete Höhe des Arbeitseinkommens – aus pragmatischen Gesichtspunkten – grundsätzlich diesem Bescheid zu entnehmen. Die gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerbescheid nicht das Kalenderjahr betrifft, das dem Jahr, in dem Arbeitsunfähigkeit eintritt, unmittelbar vorausgeht (so auch LSG Thüringen, Urteil vom 28.02.2012 – L 6 KR 16/08 = juris). Allerdings handelt es sich der Regelung des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V nur um eine widerlegbare Vermutung. Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn in den Fällen der Entrichtung des Höchstbeitrags unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze oder des Mindestbeitrags konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieses Einkommen erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspricht, weil sein tatsächliches Arbeitseinkommen beispielsweise wesentlich geringer war. In diesen Fällen ist das Arbeitseinkommen im Referenzjahr konkret zu ermitteln (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2015 – L 11 KR 5087/14 = juris, mit Verweis auf BSG, Urteil vom 12.03.2013 - B 1 KR 4/12 R mwN). Liegen der Krankenkasse konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das Einkommen, wie es sich aus dem für die Beitragsbemessung herangezogenen Einkommensteuerbescheid ergibt, erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspricht, so muss das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseikommen konkret ermittelt werden (ebenso LSG Thüringen, Urteil vom 28.02.2012, a.a.O. Rn. 28 ff.). So liegt es hier. Der Beklagten lag nicht nur der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015, sondern auch der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 vor. Dieser war am 19.10.2017 erteilt und der Beklagten vom Kläger noch im selben Monat vorgelegt worden. Er wies – anders als der Vorbescheid – keine Negativ-Einkünfte, sondern Gewinne in Höhe von 17.997,00 € aus. Im Zeitpunkt ihrer Entscheidung am 08.11.2017 lagen der Beklagten demnach durchaus Anhaltspunkte vor, welche die zunächst anzunehmende Vermutung widerlegten. Dass dabei – nach Auffassung der Beklagten - nur solche Anhaltspunkte zu berücksichtigen sind, die bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit (hier: am 21.06.2017) vorgelegen haben, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Entscheidend für die Beurteilung durch die Beklagte ist der Zeitpunkt ihrer Entscheidung (hier: der 08.11.2017). Dass auch das BSG auf diesen Zeitpunkt abstellt, ergibt sich aus einer neueren Entscheidung vom 22.02.2017 (Az. B 3 KR 47/16 B = juris), in der es heißt: „Insbesondere wird nicht dargelegt, dass bei der Krankengeldbewilligung am 08.06.2012 bereits der Einkommensteuerbescheid für 2011 vorhanden sowie der Beklagten zugeleitet worden war und sich daraus ein höheres Arbeitseinkommen ergeben hätte.“ Soweit sich die Beklagte für ihre Gegenansicht auf die Entscheidung des LSG Thüringen vom 26.02.2013 (Az. L 6 KR 202/10 = juris) beruft, so lag diesem Fall eine andere Konstellation zugrunde. Im dort streitgegenständlichen Fall hatte die Krankenkasse nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (dort: 05.12.2007) bei ihrer Entscheidung (dort: 21.12.2007) den Einkommensteuerbescheid für 2005 zugrunde gelegt, der auch für die Berechnung der Mindestbeiträge herangezogen worden war. Erst später (dort: am 14.03.2008) und damit nach der Entscheidung der Krankenkasse hatte der Versicherte einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 vorgelegt, der ein höheres Arbeitseinkommen auswies. Dies ist aber nicht vergleichbar mit dem hier streitgegenständlichen Fall, in dem der Beklagten der (für den Versicherten günstigere) Einkommensteuerbescheid bereits vor der Entscheidung über das Krankengeld vorlag. Dass auch das LSG Thüringen in dieser Entscheidung von einer Berücksichtigung von Hinweisen ausgeht, die der Krankenkasse vor ihrer Entscheidung zugegangen sind, lässt sich folgender –Formulierung entnehmen: „Auch sonst bestanden für die Beklagte keine Hinweise, dass der Einkommensteuerbescheid 2005 nicht mehr die aktuelle Situation widerspiegelt, insbesondere hat sich der Kläger nicht entsprechend gegenüber der Beklagten geäußert. Für die vom Kläger für notwendig gehaltenen Ermittlungsmaßnamen bestand kein Anlass.“ (ähnlich im Übrigen LSG Thüringen in seinem Urteil vom 01.11.2016 - L 6 KR 178/15 = juris). Für den Kläger besteht folglich ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit ab dem 21.06.2017. Dieses ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, unter Zugrundelegung des vereinbarten Krankengeldtarifs und unter Berücksichtigung des Einkommensteuerbescheides vom 19.10.2017 für das Jahr 2016 zu berechnen. Der Klage war vollumfänglich stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beklagte dem Kläger aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 21.06.2017 bis 19.01.2018 Krankengeld zu zahlen hat. Der am 11.05.1957 geborene Kläger ist seit dem 15.08.2015 bei der Beklagten aufgrund einer selbständigen Tätigkeit mit Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit freiwillig versichert. Ausweislich des Einkommensteuerbescheides vom 16.12.2015 erzielte der Kläger im Jahr 2014 aus Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von 2.084,00 €. Ausweislich des Einkommensteuerbescheides vom 30.11.2016 erlitt der Kläger im Jahr 2015 aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer Verluste in Höhe von 709,00 €. Die Beitragsbemessung ab dem 15.08.2015 durch die Beklagte erfolgte unter Zugrundelegung dieser Einkünfte auf Grundlage der Mindestbeitragsbemessungsgrenze. Im Juni 2017 erkrankte der Kläger an einem Prostatakarzinom. Dem Kläger wurden von seinem behandelnden Urologen Dr. W. für die Zeit ab dem 21.06.2017 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt, die eine Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 19.01.2018 auswiesen. Am 21.09.2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Auszahlung von Krankengeld aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit ab dem 21.06.2017. Dafür reichte er die entsprechenden Antragsunterlagen ein, u.a. auch den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 vom 19.10.2017. Die Beklagte lehnte die Unterlagen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vor, der in seiner Stellungnahme vom 02.11.2017 zu dem Ergebnis kam, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar sei. Die Beklagte prüfte den Antrag unter Würdigung der gesetzlichen Bestimmungen und stellte mit Bescheid vom 08.11.2017 gegenüber dem Kläger fest, dass Krankengeld für die ab dem 21.06.2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht zu zahlen sei. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach § 47 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sei bei Selbständigen – unabhängig von der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 SGB V – auf das Arbeitseinkommen abzustellen, wie es sich aus den Vorschriften des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) ergebe. Arbeitseinkommen sei danach der nach den allgemeinen Gewinnvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit; Einkommen sei als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Arbeitseinkommen könne jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als es der Beitragsberechnung unterlag. Liege nach dem aktuellen Steuerbescheid ein „Minus-Einkommen“ vor, so sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Krankengeldzahlung ausgeschlossen. Das BSG habe in seinem Urteil vom 07.12.2004 (Az: B 1 KR 17/04 R) entschieden, dass beim Vorliegen eines „Minus-Einkommens“ kein Anspruch auf Krankengeld bestehe. Das BSG habe in diesem Urteil deutlich gemacht, dass im Sinne einer widerlegbaren Vermutung für die Krankengeldberechnung ein Regelentgelt zugrunde zu legen sei, das dem Beitrag entspricht, aus dem zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit freiwillige Beiträge entrichtet wurden. Die Beurteilung müsse deshalb aus den Unterlagen erfolgen, die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse zur Entscheidungsfindung vorgelegen hätten. Der für die Beurteilung der Krankengeldberechnung maßgebliche Einkommensteuerbescheid sei deshalb derjenige vom 30.11.2016, der sich auf das Jahr 2015 beziehe. Laut diesem Bescheid habe der Kläger aus dem Gewerbebetrieb ein „Minus-Einkommen“ in Höhe von 709,00 € erwirtschaftet. Für die Arbeitsunfähigkeit ab dem 21.06.2017 bestehe daher kein Anspruch auf Krankengeld. Mit seinem bei der Beklagten am 01.12.2017 eingegangenen Widerspruch macht der Kläger geltend, dass es sich bei dem von der Beklagten berücksichtigten Steuerbescheid für das Jahr 2015 nicht um den aktuellen Steuerbescheid handele. Es müsse der Steuerbescheid für das Jahr 2016 zugrunde gelegt werden. Dieser liege der Beklagten auch vor. Der Einkommensteuerbescheid für 2016 weise Einkünfte in Höhe von 17.997,00 € aus. Hieraus sei das Krankengeld zu berechnen. Ein „Minus-Einkommen“ könne nicht angenommen werden. Mit Schreiben vom 02.02.2018 erläuterte die Beklagte dem Kläger ihre Berechnung. Bei der Berechnung des Krankengeldes für freiwillig versicherte Selbständige sei immer auf den Einkommensteuerbescheid abzustellen, welcher bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit der aktuellste gewesen sei und entsprechend der Verwaltung als Bemessungsgrundlage für die Beiträge vorgelegen habe. Etwaige Änderungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis könnten nur berücksichtigt werden, wenn diese vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit übermittelt worden seien. Die Krankenkassen orientierten sich sowohl für die Bemessung der Beiträge als auch für die Bemessung des Krankengeldes ganz strikt am letzten Einkommensteuerbescheid. Die sozialrechtliche Festsetzung folge dem Prüfungsergebnis aus dem Einkommensteuerbescheid ohne jede weitere eigene weitere Prüfung. Dies entspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG. Hier wurde auf das Urteil des BSG vom 06.11.2008 (Az: B 1 KR 28/07 R) Bezug genommen. Soweit sich nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit Änderungen in den Verhältnissen ergeben hätten, weil zum Beispiel ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt werde, wirke sich das auf das Krankengeld, welches wegen dieser Arbeitsunfähigkeit bezahlt oder wegen Negativ-Einkünften nicht bezahlt werden kann, nicht mehr aus. Die Beklagte verwies dazu auch auf ein Urteil des Thüringer Landessozialgerichts (LSG) vom 26.02.2013 (Az: L 6 KR 202/10). Der neue Einkommensteuerbescheid wirke nur für die Zukunft, sowohl für die Beiträge als auch für eine Leistung in Form von Krankengeld. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 sei erst Monate nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit übermittelt worden. Zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Krankengeld sei in dem vorliegenden Fall deshalb der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 maßgebend. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2018 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 25.07.2018 beim Sozialgericht Koblenz eingegangene Klage. Zur Begründung führt der Kläger aus: Entsprechend § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V sei bei der Berechnung des Krankengeldes das Arbeitseinkommen zugrunde zu legen, welches zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielt worden sei. Abzustellen sei für den Kläger deshalb auf den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016. Diesem habe der der Beklagten übermittelt, sobald er ihm vorlag. Der Umstand, dass er den Steuerbescheid für 2016 erst am 24.10.2017 habe vorlegen können, resultiere aus dem Umstand, dass er die Steuererklärung aufgrund seiner Krebserkrankung erst am 10.09.2017 einreichen konnte. Es müsse jedenfalls ein Härtefall angenommen werden. Ungeachtet dessen sei aber ohnehin der Einkommensteuerbescheid für 2016 zugrunde gelegen, da er der Beklagten rechtzeitig vor Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Krankengeld zugegangen sei. Die Entscheidung der Beklagten sei erst mit Bescheid vom 08.11.2017 erfolgt. Wie dem Einkommensteuerbescheid vom 19.10.2017 entnommen werden könne, habe er im Jahre 2016 Einkünfte in Höhe von 17.997,00 € erzielt. Diese müssten der Berechnung zugrunde gelegt werden, so dass Krankengeld zu zahlen sei. Hilfsweise müsse dem Kläger zumindest ab November 2017 Krankengeld zuerkannt werden, da ab diesem Zeitpunkt der neue Steuerbescheid vorlag und nach wie vor Arbeitsunfähigkeit bestand. Es könne nicht angehen, dass die Beiträge bei Vorlage eines neuen Steuerbescheides erhöht würden, die Krankengeldzahlungen aber nicht. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 08.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 21.06.2017 bis einschließlich 19.01.2018 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen in ihren Bescheiden und bekräftigt, dass Änderungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nur berücksichtigt werden könnten, wenn diese vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit übermittelt worden seien. Die Unterlagen zur Berechnung des Krankengeldes seien zeitnah angefordert und am 18.07.2017 in Form des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides vom 30.11.2016 eingereicht worden. Der Einkommensteuerbescheid für 2016 sei hingegen erst am 19.10.2017 erstellt worden und habe daher zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen. Deshalb habe dieser Bescheid nicht berücksichtigt werden können. Das BSG habe bereits mehrfach entschieden, dass ein Mindest-Krankengeld nicht existiere. Genau wie bei der Beitragsbemessung sei es hinzunehmen, dass Einkünfte bei Selbständigen ggf. nur zeitversetzt berücksichtigt werden könnten. Wenn im Jahr der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich ein Gewinn realisiert werden konnte, sei das ohne Belang für den Sachverhalt, wenn im abgelaufenen Kalenderjahr - wie hier - ein negatives Einkommen erzielt worden sei. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen auf den Inhalt vorliegenden Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten. Die darin enthaltenen Feststellungen sowie das Vorbringen der Beteiligten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.