Urteil
S 12 R 455/24
SG Koblenz 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKOBLE:2025:0527.S12R455.24.00
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Leitsätze
1. Der Antrag nach § 10 S 1 KfzHV soll vor dem Abschluss eines Kaufvertrags einer behindertengerechten Zusatzausstattung gestellt werden, um dem Rentenversicherungsträger vor Bedarfsdeckung eine Ermessensentscheidung zu ermöglichen. (Rn.26)
2. Eine nachträgliche Antragstellung ist nur in atypischen Fällen bei Vorliegen eines objektiv unaufschiebbaren Bedarfs zulässig, so dass dem Versicherten eine rechtzeitige Antragstellung weder möglich noch zumutbar ist. (Rn.27)
3. Coronabedingte Lieferprobleme eines Kfz-Herstellers, die zur Ungewissheit hinsichtlich eines Liefertermins führen, sind nicht geeignet, einen atypischen Fall zu begründen. (Rn.29)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antrag nach § 10 S 1 KfzHV soll vor dem Abschluss eines Kaufvertrags einer behindertengerechten Zusatzausstattung gestellt werden, um dem Rentenversicherungsträger vor Bedarfsdeckung eine Ermessensentscheidung zu ermöglichen. (Rn.26) 2. Eine nachträgliche Antragstellung ist nur in atypischen Fällen bei Vorliegen eines objektiv unaufschiebbaren Bedarfs zulässig, so dass dem Versicherten eine rechtzeitige Antragstellung weder möglich noch zumutbar ist. (Rn.27) 3. Coronabedingte Lieferprobleme eines Kfz-Herstellers, die zur Ungewissheit hinsichtlich eines Liefertermins führen, sind nicht geeignet, einen atypischen Fall zu begründen. (Rn.29) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 14.05.2024 in der Fassung des Bescheides vom 18.07.2024, der nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2024, mit dem die Kostenübernahme für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung (§§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 7 KfzHV) abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), da ihr kein Anspruch auf die begehrte Leistung zusteht. Rechtsgrundlage für die Kostenübernahme einer behinderungsbedingte Zusatzausstattung ist § 2 Abs. 1 Nr. 2 KfzHV iVm § 7 Kfz HV. Voraussetzung für einen Anspruch auf die begehrte Leistung ist unter anderem ein fristgerechter Antrag im Sinne von § 10 KfzHV. Leistungen nach § 10 Satz 1 KfzHV sollen vor dem Abschluss eines Kaufvertrags über das Kraftfahrzeug bzw. hier der behindertengerechten Zusatzausstattung beantragt werden. Der Antrag ist nach dieser Vorschrift bei dem Rentenversicherungsträger grundsätzlich so rechtzeitig zu stellen, dass dieser vor Bedarfsdeckung eine Ermessensentscheidung treffen kann. Dem Rentenversicherungsträger soll eine zukunftsorientierte und mit prognoseähnlichen Elementen vermischte abwägende Entscheidung ermöglicht werden. Daher ist der Antrag grundsätzlich so rechtzeitig zu stellen, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung, zur Beratung und zu Ermessensentscheidung über die sinnvollste Rehabilitation des Versicherten ordnungsgemäß nachkommen kann. Der Antrag ist somit im Regelfall zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Kfz- und nicht lediglich eine bloße Ordnungsvorschrift (vgl. zu alledem BSG, Urt. v. 16.11.1993 - 4 RA 16/93 - juris, Rdnr. 21). Lediglich in Ausnahmefällen kann ein Antrag noch nachträglich gestellt werden, wenn der Versicherte bereits seinen Bedarf gedeckt hat. Voraussetzung hierfür ist jedoch das Vorliegen eines atypischen Sachverhalts. Vom Vorliegen eines solchen kann nur dann ausgegangen werden, wenn ein objektiv unaufschiebbarer berufs- oder funktionsbedingter Bedarf vorliegt. Die Frist innerhalb derer der Antrag in diesen Fällen zu stellen ist, ist der Bestimmung des § 10 Satz 2 KfzHV zu entnehmen. Ein Antrag auf Geldleistungen nach der KfzHV ist mithin binnen eines Monats nach Rechnungsstellung zu stellen. Ein atypischer Sachverhalt liegt nur dann vor, wenn die Bedarfsdeckung objektiv unaufschiebbarer und eine rechtzeitige Antragstellung aus vom Versicherten nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 22). Die Monatsfrist gilt nach der Rechtsprechung des BSG für sämtliche Fälle mit atypischen Sachverhalten, wenn die Deckung des Bedarfs objektiv derart dringend ist, dass eine vorherige Antragstellung dem Versicherten aus Gründen die er nicht zu vertreten hat, weder möglich noch zumutbar ist. Die Kammer folgt aus eigener Überzeugung dieser Rechtsprechung des BSG, da sie ausgehend vom Wortlaut des § 10 KfzHV dem Sinn und Zweck einer rechtzeitigen Befassung des Rentenversicherungsträgers im Hinblick auf die Prüfung der Erforderlichkeit der Anschaffung einer behindertengerechten Zusatzausstattung Rechnung trägt. Der Rentenversicherungsträger soll regelmäßig vor der Anschaffung einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung den Sachverhalt ermitteln und eine Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Zusatzausstattung treffen können. § 10 KfzHV konkretisiert für den Bereich der Kraftfahrzeughilfe den allgemeinen Grundsatz, dass der Rehabilitationsträger vor Beginn der zu treffenden Maßnahmen und vor Deckung eines bestehenden Bedarfs einzuschalten ist. Nach Auffassung der Kammer kann nicht vom Vorliegen eines atypischen Falles ausgegangen werden. Es ist nicht erkennbar, dass vom Vorliegen eines unaufschiebbaren berufs- oder funktionsbedingten Bedarfs im Hinblick auf die behinderungsbedingte Zusatzausstattung auszugehen ist. Die Klägerin hätte vielmehr vor Abschluss des verbindlichen Kaufvertrages über den Pkw am 22.03.2022 bzw. über die behinderungsbedingte Zusatzausstattung vom 05.01.2024 einen entsprechenden Antrag auf Kraftfahrzeughilfe bei der Beklagten stellen müssen. Zu keiner anderen rechtlichen Bewertung vermag das klägerische Vorbringen zu führen, dass wegen coronabedingter Lieferprobleme seitens der Firma Opel bzw. aufgrund von Umstrukturierungen ein verbindlicher Liefertermin bei Kaufvertragsabschluss nicht festgestanden habe. Eine derartige Situation begründet keinen atypischen Sachverhalt, der die Stellung eines Antrags im Nachhinein rechtfertigen kann. Die Klägerin war nicht aus unaufschiebbaren Gründen gehalten, einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag über ein neues Fahrzeug vor Einschaltung der Beklagten abzuschließen, zumal ihr noch ein bereits von der Beklagten bezuschusstes, behindertengerecht ausgestattetes Kraftfahrzeug zur Verfügung stand. Sie hätte zudem die lieferbedingte Unsicherheit im Hinblick auf ein neues Kraftfahrzeug dazu nutzen können, nachvollziehbare und schlüssige medizinische Befunde für die begehrte neue behinderungsbedingte Zusatzausstattung zu beschaffen und diese mit dem Antrag vor Abschluss eines rechtsverbindlichen Kaufvertrags der Beklagten zur Prüfung vorzulegen. Der Klägerin musste im Übrigen aufgrund der im Jahr 2021 von ihr beantragten Kraftfahrzeughilfe bekannt sein, dass das ein Antrag vor Abschluss des Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug bzw. hier über die behinderungsgerechte Zusatzausstattung, nicht jedoch nach Abschluss eines rechtsverbindlichen Verpflichtungsgeschäft zu stellen ist. Nach alledem steht der Klägerin kein Anspruch auf Bewilligung von Kraftfahrzeughilfe zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Kostenübernahme für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung eines Kraftfahrzeugs nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV). Im Vordergrund steht dabei die Frage nach dem Vorliegen eines atypischen Falles nach § 10 S. 1 Kfz HV. Die Klägerin, die versicherungspflichtig als Industriekauffrau beschäftigt ist, erstrebt die Kostenübernahme einer Zusatzausstattung für ein von ihr neu angeschafftes Kraftfahrzeug (Einbau von Tipptasten für Feststellbremse und Schaltung anstelle eines Schalthebels sowie ein Automatikgetriebe). Sie hat einen Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen "G", "aG" und "H". Die Klägerin leidet seit ihrer Geburt an einer Dysmelie (fehlender linker Unterarm, verkürztes rechte Bein und Doppelfinger an der rechten Hand). Bereits 2021 war ein Kraftfahrzeug im Wege der Kraftfahrzeughilfe durch die Beklagte gefördert worden (Opel Astra mit Erstzulassung vom 20.04.2021 und behindertengerechten Einbauten). Das Fahrzeug wurde durch die Klägerin finanziert. Am 22.03.2023 unterschrieb die Klägerin einen Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug der Marke Opel Astra (Firma Auto G.). Am 05.01.2024 erfolgte ein bis zum 15.01.2024 befristetes Angebot der vorgenannten Firma über einen Pkw der Marke Opel Astra sowie eine behindertengerechte Zusatzausstattung. Aus dem Angebot ging hervor, dass sich die Kosten für eine behindertenbedingte Zusatzausstattung auf insgesamt ca. 3400 € belaufen sollten (Aufpreis Automatikgetriebe, Lenkradknauf und Hebelverlegung nach rechts). Einschließlich der Umrüstungen sollte der Kaufpreis 41.180 € betragen. Mit Schreiben vom 08.01.2024, bei der Beklagten am 09.01.2024 eingegangen, stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Kraftfahrzeughilfe und begehrte zunächst einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten sowie zugleich die Übernahme der Kosten der behindertengerechten Zusatzausstattung in Höhe von rund 3400 €. Zur Begründung führte sie aus, dass sich in medizinischer Hinsicht eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ergeben habe. Sie könne den Schalthebel des Automatikgetriebes nur noch unter Schmerzen mit ihrer rechten Hand bedienen. Das neue Fahrzeug habe keinen Schalthebel mehr, da die Schaltung durch einfaches Tippen bedient werden könne. Mit Schreiben vom 17.01.2024 bat die Beklagte die Klägerin um Vorlage geeigneter medizinischer Unterlagen, um den Antrag weiter bearbeiten zu können. Die Arztpraxis Dr. Sch. und H. legte am 14.02.2024 zahlreiche Arztbriefe vor und teilte mit, dass die Klägerin im Alltag auf ständige Hilfe ihres Ehemannes angewiesen sei. In einem Arztbrief des Radiologen Dr. G. vom 26.05.2023 wurde mitgeteilt, dass sich nach durchgeführter Radiosynoviorthese keine Hinweise auf Spätschäden ergeben hätten. Mit Bescheid vom 14.05.2024 lehnte die Beklagte den Antrag vom 09.01.2024 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin über ein behindertengerechtes Fahrzeug verfüge, dessen weitere Benutzung zumutbar sei. Mit am 03.06.2024 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass ihr an der rechten Hand nur drei bewegliche Finger zur Verfügung stünden. Sie habe starke Schmerzen im Daumensattelgelenk und könne den Hebel des Automatikgetriebes nur noch unter Schmerzen bedienen. Insoweit ermögliche eine Tipptaste eine erleichterte Bedienung bei der Schaltung. Auch weil der Leasingvertrag für das Kraftfahrzeug ausgelaufen sei, habe eine Entscheidung getroffen werden müssen. Das alte Fahrzeug sei zudem wiederholt in der Werkstatt in Reparatur gewesen. Am 11.06.2024 teilte die Klägerin telefonisch mit, dass das alte Fahrzeug mit den behindertengerechten Umbauten verkauft worden sei. Die Verkaufssumme sei auf das neue Fahrzeug im Wege der Anzahlung angerechnet worden. Sie habe keine Rechnungen oder Quittungen vom alten Fahrzeug mehr, aus denen der Umfang von Reparaturen hervorgehe. Sie erstrebe lediglich die Finanzierung der behindertengerechten Umbauten für das neue Fahrzeug. Mit Schreiben vom 13.06.2024 bat die Beklagte die Klägerin um Präzisierung ihres Begehrens im Hinblick auf einen Zuschuss für das Kraftfahrzeug und/oder die Kostenübernahme für die behindertengerechte Zusatzausstattung. Weiter fragte sie nach, wann das Altfahrzeug verkauft und welche Summe erzielt worden sei. Zugleich wies sie in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auf dem Kostenvoranschlag vom 05.01.2024 keine Anzahlung aufgeführt worden sei. Weiter werde um Mitteilung gebeten, wann die Bestellung des Neuwagens erfolgt und ob und weshalb ein Ausbau der behinderungsbedingten Zusatzausstattung aus dem Altwagen mit Einbau in den Neuwagen nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin teilte daraufhin mit am 01.07.2024 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Folgendes mit: Sie begehre lediglich die Bezuschussung für das Automatikgetriebe, den Lenkradknauf und den Blinkerhebel. Das alte Fahrzeug sei wegen diverser Störungen der Elektronik des Öfteren in der Werkstatt gewesen. Die Firma Opel habe die notwendigen Reparaturen und Überprüfungen überwiegend im Wege der Kulanz übernommen. Lediglich an einer Reparatur habe sie sich zu einem Drittel beteiligt. Die Finanzierung des alten Wagens sei ausgelaufen gewesen, sodass ein Austausch des Fahrzeugs sinnvoll erschienen sei. Sie habe sich für einen Wechsel entschieden, da sie seit 2022 verstärkt Schmerzen in ihrer rechten Hand verspüre. 2021 habe sie noch ohne Schmerzen den Hebel des Automatikgetriebes bedienen können. Dies sei ihr wegen einer zunehmenden Arthrose in den Gelenken jetzt nicht mehr möglich. Mit einem Tippschalter, wie er im neuen Fahrzeug eingebaut sei, könne sie Schaltung und Feststellbremse einfacher bedienen. Ein Ausbau der behinderungsbedingten Zusatzausstattung aus dem Altwagen und dessen Einbau in den Neuwagen sei aufgrund einer Modelländerung nicht möglich gewesen. Das alte Fahrzeug sei für 17.030,30 € verkauft, der Erlös auf den Kaufpreis angerechnet worden. Mit Bescheid vom 18.07.2024 teilte die Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf § 86 SGG mit, dass ihrem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 09.01.2024 mit geänderter Begründung nicht entsprochen werden könne. Diese ergebe sich nunmehr aus dem Umstand, dass die verbindliche Bestellung des Neuwagens am 22.03.2023 erfolgt sei, der Antrag auf Kfz-Hilfe hingegen erst am 08.01.2024 und damit verspätet gestellt worden sei. Am 31.05.2024 wurde durch die Firma Auto G. die Rechnung für das neu angeschaffte Kraftfahrzeug erteilt. Mit Bescheid vom 11.12.2024 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich nur auf Antrag gewährt würden. Über einen derartigen Antrag sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Leistungsvoraussetzung sei ein bestehender Rehabilitationsbedarf. Die verbindliche Bestellung für das Kraftfahrzeug sei am 22.03.2023 erfolgt, die Antragstellung erst am 09.01.2024. Zu diesem Zeitpunkt sei es der Beklagten nicht mehr möglich gewesen, über Art und Umfang der begehrten Leistung zu entscheiden. Die Antragstellung sei mithin nicht rechtzeitig erfolgt. Eine voraussichtlich lange Lieferzeit des Neuwagens rechtfertige keine verspätete Antragstellung. Es komme auch keine Kostenerstattung nach § 18 SGB IX in Betracht. Die Klägerin hat am 16.12.2024 Klage Sozialgericht (SG) Koblenz erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, dass sie am 22.03.2022 den Kaufvertrag über die Bestellung eines neuen Pkw (Opel Astra) bei ihrem Händler unterzeichnet habe. Bei der Bestellung sei davon ausgegangen worden, dass die Lieferzeit nicht unter 1,5 Jahren liegen würde. Es habe zu diesem Zeitpunkt eine Unklarheit bestanden, ob das Fahrzeug überhaupt geliefert werden könne. Dies sei zum einen auf Umstrukturierungen beim Autohersteller Opel und zum anderen auf eine coronabedingte, gestörte Teileversorgung in der Lieferkette zurückzuführen gewesen. Die Klägerin habe den Antrag auf Gewährung von Kraftfahrzeughilfe am 08.01.2024 gestellt, weil ihr der Autohändler zu diesem Zeitpunkt erstmals einen voraussichtlichen, unverbindlichen Liefertermin für den Pkw mitgeteilt habe. Die Rechnung für den Pkw sei nicht bereits bei Kaufvertragsschluss, sondern erst mit dessen Auslieferung am 31.05.2024 erteilt worden. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer verspäteten Antragstellung ausgegangen werden, da die Bestimmung des § 10 Satz 1 KfzHV von einem "Sollen" nicht hingegen von einem "Müssen" spreche. Dem Gesetzgeber sei es bei der Verabschiedung der KfzHV im Jahr 1987 nicht bewusst gewesen, dass es bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen zu weltweiten Problemen in der Lieferkette kommen könne, sodass Pkw-Herstellungen fraglich werden oder sich verzögern könnten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass Ausnahmen grundsätzlich und nicht nur beschränkt auf die Deckung unaufschiebbaren Bedarfs möglich seien. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 14.05.2024 in der Fassung des Bescheides vom 18.07.2024, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2024, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die beantragte Kfz-Hilfe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Vorliegend könne nicht von einem atypischen Fall ausgegangen werden. Ein solcher liege beispielsweise bei einem Totalschaden des alten Kraftfahrzeuges oder bei unverhältnismäßigen Reparaturkosten vor. Ein derartiger Fall sei durch eine objektiv unaufschiebbare Bedarfsdeckung geprägt. Auch sei die Monatsfrist nach der verbindlichen Bestellung nicht eingehalten worden. Der Beklagten sei durch die zeitliche Lücke zwischen verbindlicher Bestellung und Antragstellung die Möglichkeit einer Ermessensausübung genommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakte verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.