Urteil
S 2 U 334/11
SG Koblenz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKOBLE:2013:0710.S2U334.11.0A
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Leitsätze
Sofern ein Schüler auf Wunsch der Lehrer mit seinen Eltern am Elternsprechtag die Schule zu Gespräch aufsucht, steht er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, auch wenn er unterrichtsfrei hat. (Rn.16)
Begleitet er, obwohl er unterrichtsfrei hat, die von seinen Eltern deshalb engagierte Betreuungsperson zu deren Termin am Elternsprechtag und stürzt er, während er draußen auf sie wartet, auf dem Pausenhof, ist Versicherungsschutz zu verneinen.
Es fehlt insoweit am erforderlichen inneren ursächlichen Zusammenhang mit der an diesem Tag stattfindenden Schulveranstaltung. (Rn.16)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sofern ein Schüler auf Wunsch der Lehrer mit seinen Eltern am Elternsprechtag die Schule zu Gespräch aufsucht, steht er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, auch wenn er unterrichtsfrei hat. (Rn.16) Begleitet er, obwohl er unterrichtsfrei hat, die von seinen Eltern deshalb engagierte Betreuungsperson zu deren Termin am Elternsprechtag und stürzt er, während er draußen auf sie wartet, auf dem Pausenhof, ist Versicherungsschutz zu verneinen. Es fehlt insoweit am erforderlichen inneren ursächlichen Zusammenhang mit der an diesem Tag stattfindenden Schulveranstaltung. (Rn.16) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger nicht zu erstatten. Die gemäß §§ 87, 90 SGG form- und fristgerecht erhobene und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Unfallereignisses vom 03.12.2010. Gemäß § 8 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten, infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 und 6 begründeten Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Dazu ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist und dass die Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Der Kläger zählte als Schulkind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII zum versicherten Personenkreis und stand somit während des Besuchs seiner allgemeinbildenden Schule (Grundschule) und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen kraft Gesetzes unter Versicherungsschutz. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass er von einem plötzlichen, von außen auf ihn einwirkenden Ereignis betroffen wurde, als er auf dem Pausenhof 1 der Grundschule am 03.12.2010 infolge Eisglätte ausrutschte und stürzte. Jedoch ist nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen, dass dieses schädigende Ereignis mit der versicherten Tätigkeit des Klägers in einem inneren ursächlichen Zusammenhang stand. Das Bestehen einer sachlichen Verbindung mit der versicherten Tätigkeit ist jedoch unverzichtbar, um das schädigende Ereignis dieser zuzurechnen. Zwar ist ein örtlicher Zusammenhang gegeben, da der Unfall auf dem Gelände der allgemeinbildenden Schule geschah, die der Kläger zum Unfallzeitpunkt als Schüler besuchte. Auch besteht Unfallversicherungsschutz für Schüler nicht nur während des Unterrichts und in den Pausen, sondern auch während aller Schulveranstaltungen, Schulfesten, Mitwirkung im Schulchor, Schulsport, Ausflügen, Reisen, Besichtigungen, Tätigkeit in der Schülermitverwaltung und auf dem Schulweg. Grundsätzlich gehören Elternsprechtage zu den Veranstaltungen, die in den organisatorischen Verantwortungsbereich einer Schule fallen, denn die Schule bietet Elternsprechtage an und regelt die entsprechenden Einzelheiten. Im vorliegenden Fall fanden Gespräche der Eltern mit den Lehrern im Beisein der Schüler am 02.12.2010 und am 03.12.2010 statt. Soweit der Kläger am Nachmittag des 02.12.2010 seine Eltern zum Elternsprechtag begleitete, stand er deshalb unter Versicherungsschutz. Dies gilt umso mehr, als seine Anwesenheit beim Gespräch seiner Eltern mit seinen Lehrern von Seiten der Schule ausdrücklich gewünscht war. Was den Besuch des Klägers auf dem Schulgelände am 03.12.2010 angeht, fehlt es jedoch an dem erforderlichen inneren ursächlichen Zusammenhang mit der auch an diesem Tag stattfindenden Schulveranstaltung, nämlich dem zweiten Teil des Elternsprechtages, da die Eltern des Klägers an diesem Tag keine Gesprächstermine mit Lehrern des Klägers hatten, bei denen die Anwesenheit des Klägers erwünscht war. Der Kläger nahm auch nicht an dem für diesen Tag organisierten Betreuungsangebot für Grundschüler teil, die wegen des Elternsprechtages am 03.12.2010 unterrichtsfrei hatten. Vielmehr nahm der Kläger ein privates Betreuungsangebot der Mutter eines Mitschülers wahr. Seine "private" Anwesenheit auf dem Pausenhof 1 am 03.12.2010 fiel damit nicht in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Dies gilt umso mehr, als der Kläger entgegen seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2013 an dem genannten Tag die Schulbibliothek gar nicht hätte aufsuchen können, weil diese geschlossen war, wie dies an unterrichtsfreien Tagen stets der Fall war (vgl. Auskunft des Rektors der Grundschule, Blatt 34 der Gerichtsakte). Der Kläger daher am 03.12.2010 während seines Aufenthaltes auf dem Pausenhof 1 seiner Grundschule unfallversicherungsrechtlich nicht geschützt, weil sein Aufenthalt nicht mit einer mit dem Schulbesuch in einem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang stehenden Tätigkeit in Verbindung stand. Soweit der Kläger argumentiert, die Stadt V. als Schulträgerin habe eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kindern, die sich auf dem Schulhof aufhielten, vermischt er eventuelle zivilrechtliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) und den Umfang des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes von Schülern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8b SGB VII. Inwiefern er der Stadt V. darüber hinaus eine Aufsichtspflicht über den Kläger zuordnet und damit einen Versicherungsschutz nach § 2SGB VII konstruieren will, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die Stadt ist lediglich Schulträgerin und insoweit für das Bereitstellen von Räumen und unterstützendem Personal wie z.B. Schulsekretärin etc zuständig. Soweit er aus der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 04. Juni 1999 zitiert, richtet sich diese Vorschrift an die Schulleitung, die entweder selbst oder durch Lehrkräfte oder sonstige Personen die Aufsicht über die Schüler ausübt. Wenn er also der Auffassung sein sollte, die Schulleitung hätte im vorliegenden Fall für die Dauer des Elternsprechtages am 03.12.2010 auf den Pausenhöfen eine Aufsicht für die Schüler gewährleisten müssen, die weder an den Eltern-Lehrer-Gesprächen teilnahmen noch das Betreuungsangebot wahrnahmen, ist dies ein Problem der zivilrechtlichen Haftung der Schulleitung, stellt jedoch den erforderlichen inneren ursächlichen Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit (Schulbesuch im eigentlichen Sinne) und Unfall nicht her. Aus alledem folgt, dass die Klage abzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 913 SGG. Die Beteiligten streiten darüber, ob das schädigende Ereignis, von dem der Kläger am 03.12.2010 betroffen wurde, als Versicherungsfall zu entschädigen ist. Der 2002 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt Schüler der Grundschule. Am 02. und 03.12.2010 fand der Elternsprechtag 2010/2011 statt. Die Grundschulkinder hatten am 03.12.2010 unterrichtsfrei. An den Gesprächen, die die Eltern mit den Lehrern ihrer Kinder führten, sollten die Kinder teilnehmen. Die Eltern des Klägers führten am 02.12.2010 nachmittags mit seinen Lehrern Gespräche. Am 03.12.2010 wurde der Kläger von der Mutter eines anderen Grundschulkindes betreut. Sie nahm ihn mit auf das Schulgelände, als sie die Gesprächstermine mit den Lehrern ihres Kindes wahrnahm. Am 03.12.2010 gab es ein Betreuungsangebot der Schule für den Zeitraum von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr, an dem der Kläger jedoch nicht teilnahm. Er hielt sich vielmehr, während die ihn betreuende Mutter ihre Termine wahrnahm, auf dem Pausenhof 1 der Schule auf, rutschte dort auf eisigem Untergrund aus, stürzte und beschädigte sich dabei die Zähne. Der Unfall wurde der Beklagten gemeldet, die nach Einholen einiger Auskünfte mit Schreiben vom 10.01.2011 mitteilte, es habe sich bei dem Unfall nicht um einen versicherten Schulunfall gehandelt. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2011 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Beklagte argumentierte, der Kläger habe keine schulische Veranstaltung besucht. Zwar hätten die Schüler ihre Eltern zu den Gesprächen mit den Lehrern begleiten sollen, aber die Eltern des Klägers hätten ihre Gesprächstermine bereits am 02.10.2010 wahrgenommen, so dass sein Erscheinen auf dem Schulgelände am 03.12.2010 nicht wegen des Elternsprechtagtermins seiner Eltern notwendig gewesen sei. Auch habe er nicht am Betreuungsangebot der Schule teilgenommen, so dass sein Aufenthalt auf dem Schulgelände zum Unfallzeitpunkt unversichert gewesen sei. Mit der am 09.12.2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er argumentiert, es könne nicht maßgeblich sein, dass am 03.12.2010 kein Gesprächstermin den Kläger betreffend vorgesehen gewesen sei und dass er das Betreuungsangebot der Schule nicht in Anspruch genommen habe. Entscheidend sei, dass er den Unfall auf dem Schulhof erlitten habe, und zwar der Schule, in der er Schüler gewesen sei. Außerdem habe der Kläger am Unfalltag auch beabsichtigt, die Schulbücherei aufzusuchen, um sich dort umzuschauen und gegebenenfalls ein Buch auszuleihen. Schaue man sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kindern an, müsse man zu dem Ergebnis kommen, dass der Unfall sich aus schulbezogenem Anlass ereignet habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das schädigende Ereignis vom 03.12.2010 als Versicherungsfall festzustellen und zu entschädigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält ihre Verwaltungsentscheidungen nach wie vor für rechtmäßig. Das Gericht hat eine Auskunft des Rektors der Grundschule vom 19.03.2013 eingeholt, wonach die Schulbibliothek am Elternsprechtag, dem 03.12.2010, nicht geöffnet war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt sowie die Leistungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben, verwiesen.