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Urteil

S 11 AS 85/05

Sozialgericht Koblenz, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKOBLE:2005:1103.S11AS85.05.0A
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens „K 1 in B". Die Grundstücksfläche beträgt 222,5 m², die Wohnfläche des Hauses, das aus 3 Zimmern, Küche und Bad besteht, 73 m². Das Haus wird neben der Klägerin von ihrer 1967 geborenen Tochter Stefanie Z bewohnt. Die Tochter arbeitet bei der F AG in Frankfurt / Main. Die Klägerin zahlte Anfang des Jahres 2005 monatliche Schuldzinsen in Höhe von 239,75 €, Heizkosten in Höhe von 123,24 € und Nebenkosten in Höhe von 58,29 €. 3 Am 22.11.2004 beantragte die Klägerin die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) ab 01.01.2005. Sie legte eine Bescheinigung ihrer Tochter vom 23.11.2004 vor, wonach diese ihre Mutter nicht mit finanziellen Mitteln unterstütze. 4 Mit Bescheid vom 07.12.2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.12.2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von 555,63 €. Diese Leistung enthielt die Regelleistung in Höhe von 345,00 € sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 210,63 €. 5 Die Klägerin erhob Widerspruch und trug zur Begründung vor, die gewährte Leistung sei erheblich niedriger als die ihr bei Abgabe des Antrages zugesagte Leistung. Es seien nicht alle Kosten für die Unterkunft von der Beklagten berücksichtigt worden. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2005 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem an, die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 421,26 € könnten bei der Klägerin nur zur Hälfte berücksichtigt werden, da die Tochter der Klägerin ebenfalls in dem Haus wohne. Die Aufteilung der Unterkunftskosten erfolge nach der Kopfzahl der Personen, die die Unterkunft nützten. Eine Aufteilung sei insbesondere dann vorzunehmen, wenn nicht hilfebedürftige Personen in der Unterkunft wohnten. Unerheblich sei, dass sich die Tochter gemäß der vorgelegten Bescheinigung nicht an den Kosten für Unterkunft und Heizung beteilige. Die ansonsten von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die Beiträge zur Haftpflichtversicherung des Pkw und die Berücksichtigung einer Pauschale von 30,00 € für weitere Versicherungen könnten nicht berücksichtigt werden, da die Klägerin über kein eigenes Einkommen verfüge. 7 Am 27.05.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Die pauschale Halbierung der Kosten für die Unterkunft und die Heizung sei nicht rechtmäßig. Dies entspreche keinesfalls des Kostenermittlungsprinzip. Die Argumentation der Beklagten, ihre Tochter wohne ebenfalls in dem Wohnhaus und aus diesem Grund sei eine Halbierung der Kosten der Unterkunft vorzunehmen, gehe fehl. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass ihre Tochter sie nicht mit finanziellen Mitteln unterstütze, wie aus dem vorgelegten Schreiben vom 23.11.2004 hervorgehe. Ferner habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass die Wohnung von ihrer Tochter keinesfalls hälftig genutzt werde, was die Wohnfläche betreffe. Ihre Tochter sei berufstätig und daher kaum zu Hause. Aus diesem Grund sei es nicht gerechtfertigt, die verbrauchsabhängigen Kosten ebenfalls zu halbieren, da durch die berufsbedingte Abwesenheit ihrer Tochter weit weniger verbrauchsabhängige Kosten anfielen. Im Übrigen habe die Beklagte die Angemessenheit der Heizkosten nicht überprüft. Sämtliche monatliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung seien angemessen und keinesfalls überhöht. Ihr stehe daher eine Leistung in Höhe von insgesamt 766,26 € ab 01.01.2005 zu. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid von 07.12.2004 und den Änderungsbescheid vom 15.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 766,26 € zu gewähren. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie hält ihre Entscheidungen für rechtmäßig. 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten. Der Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Bescheide der Beklagten vom 07.12.2004 und 15.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2005 sind rechtmäßig. 15 Nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Beklagte hat die von der Klägerin geltend gemachten Schuldzinsen, Nebenkosten sowie Heizkosten in Höhe von insgesamt 421,26 € der Berechnung der Leistung zu Grunde gelegt und damit die tatsächlichen Kosten als angemessen angesehen. Weitere von der Beklagten nicht berücksichtigte Kosten der Unterkunft und Heizung sind von der Klägerin für den Zeitraum ab 01.01.2005 nicht geltend gemacht worden. 16 Die Halbierung der Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 und die Gewährung entsprechender Leistungen nach dem SGB II an die Klägerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Leben Hilfebedürftige mit anderen Personen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, in Haushaltsgemeinschaft, so sind die Kosten für Unterkunft und Heizung der Bedarfsgemeinschaft anteilig (pro Kopf) zu ermitteln (Eicher / Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2005, § 22 RdNr. 38). Dies entspricht der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum bis zum 31.12.2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat bereits mit Urteil vom 21.01.1988 (Az: 5 C 68/85; BVerwGE 79, 17 - 22) entschieden, dass für den Regelfall die Aufteilung der Aufwendungen für die Unterkunft nach der Zahl der Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft rechtens ist. Eine generalisierende, pauschalierende Regelung kann in diesem Zusammenhang erfolgen, ohne dass die tatsächliche Nutzung der Wohnung durch die verschiedenen Angehörigen festgestellt werden muss. Nur ein solches Verfahren entspricht auch der Verwaltungspraktikabilität. Ausnahmsweise können allerdings besondere Umstände, die ein anerkennenswertes Mehr an Unterkunftsbedarf ausmachen, in der Person eines der nicht hilfebedürftigen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft bestehen. Zu denken ist hierbei nach Auffassung des BVerwG insbesondere an Fälle der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. Die Anwendung dieser Grundsätze aus dem Sozialhilferecht für die ab 01.01.2005 geltende Grundsicherung für Arbeitssuchende begegnet nach Auffassung der Kammer keinen Bedenken. 17 Die erwerbsfähige Klägerin lebt mit ihrer berufstätigen Tochter zusammen in der der Klägerin gehörenden Unterkunft, so dass die Aufteilung der Kosten nach Kopfteilen unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Hauses durch Mutter und Tochter rechtmäßig ist. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung ihrer Tochter vom 23.11.2004, wonach diese ihrer Mutter finanziell nicht unterstützt. Die Anrechnung der Kosten der Unterkunft zur Hälfte zu Lasten der Tochter hängt nicht von unterhaltsrechtlichen oder zivilrechtlichen Vertragsgestaltungen des Leistungsempfängers und des anderen Bewohners des Hauses ab. Ermöglicht die Klägerin ihrer volljährigen Tochter die kostenlose Nutzung des Hauses zu Wohnzwecken, kann dies eine Belastung der Gemeinschaft der Steuerzahler, die die Mittel zur Finanzierung der Leistungen nach dem SGB II aufbringen, mit den Kosten für Unterkunft und Heizung in voller Höhe nicht rechtfertigen. 18 Nach alledem hat die Klage in der Sache keinen Erfolg. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).